Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164073/8/Kof/Jo

Linz, 02.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M, geb. , H, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.03.2009, VerkR96-1139-2009 wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2009, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 2. wie folgt ergänzt wird:

"...... unterlassen, nach einem   

am Parkplatz gegenüber der Diskothek Tenne, Bad Hall verursachten   Verkehrsunfall mit Sachschaden ......."

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 99 Abs.1a StVO

                              § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

                              § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (872 + 180 =) ......................................... 1.052,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag  I. Instanz ............................ 105,20 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ........................... 210,40 Euro

                                                                                                 1.367,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 3 =) ............. 13 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben als Probeführerscheinbesitzer am 01.01.2009 zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ..... im Gemeindegebiet von Bad Hall, auf dem Pendlerparkplatz entlang der B 122 bis auf Höhe Strkm. 50,030 gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, da ein
um 07.00 Uhr durchgeführter Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von
0,67 mg/l ergab.

2. Sie haben es am 01.01.2009 zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.:  § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO

zu 2.:  § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe EURO            Ersatzfreiheitsstrafe                    Gemäß           

zu 1.:   872,00                      10 Tage                           § 99 Abs. 1a StVO

zu 2.:   180,00                        3 Tage                           § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gem. § 64 VStG zu zahlen:  87,20 + 18,00 EURO

als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 1.157,20 EURO"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.04.2009 erhoben und – im Ergebnis – seine Lenkereigenschaft bestritten.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob zur Tatzeit und am Tatort der
auf den Bw zugelassene Pkw von einer unbekannten Person oder vom Bw selbst gelenkt wurde.  

 

Am 07.05.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI B. W., PI B. teilgenommen haben.

 

Bei dieser mVh hat der Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

In der Silvester- bzw. Neujahrsnacht 2008/2009 fuhr ich kurz vor Mitternacht mit meiner Schwester und meinem Schwager in die Diskothek Tenne in Bad Hall. Dort habe ich ursprünglich nur alkoholfreie Getränke konsumiert.

Kurz nach Mitternacht holte ich meinen Freund P. S. von zu Hause ab und wir fuhren wieder zur Diskothek Tenne.

Meinen PKW habe ich auf dem Parkplatz gegenüber der Diskothek abgestellt.

Vermutlich ließ ich den Fahrzeugschlüssel stecken.

 

Meine Schwester und mein Schwager sind zwischenzeitig nach Hause gegangen, diese wohnen in Pfarrkirchen, ca. 2 bis 3 km von der Diskothek Tenne entfernt.

 

Mit meiner Schwester bzw. meinem Schwager hatte ich vereinbart, dass sie mich von der Diskothek abholen, damit ich nicht mehr mit dem Auto fahren muss und dadurch alkoholische Getränke konsumieren kann.

 

In der Diskothek sagte irgendjemand, "die Gendarmerie sei draußen".

Nachdem gemäß Anzeige die Polizei um 06.20 Uhr am Parkplatz gegenüber eingetroffen ist, kann diese Aussage zwangsläufig erst danach erfolgt sein.

Ich ging – ebenso wie einige andere Personen – hinaus und sah auf dem Parkplatz gegenüber zwei Polizisten.

Dass mein PKW zu dieser Zeit offensichtlich nicht mehr auf dem Parkplatz stand, ist mir nicht aufgefallen.

Auch ein weiterer ca. 25-jähriger Mann, welcher bereits in der Diskothek ständig mit mir raufen wollte, ging mit hinaus.

Dieser ca. 25-jährige – den ich zuvor nie gesehen hatte – hatte mich in der Diskothek bereits ständig belästigt und außerdem meinem Freund P. S. einen Stoß versetzt. Dieser ca. 25-jährige lief davon und ich lief ihm hinterher, habe ihn allerdings nicht erwischt.

Vom Lokal Tenne über die Voralpen Bundesstraße anschließend über einen stillgelegten Gleisbereich zum Lagerhaus Bad Hall und in der Folge über die Magazinstraße bis zum Kreuzungsbereich Großmengersdorfer Straße zum Nachbarhaus der Pension Pree.

Dort habe ich diesen ca. 25-jährigen aus den Augen verloren.

Ich ging daher in Richtung Diskothek Tenne zurück und bin am Pendlerparklatz – gegenüber dem Parkhaus Bad Hall – vorbeigekommen.

Dort habe ich meinen PKW gesehen.

Ich war völlig überrascht, dort meinen PKW zu sehen.

Ich wollte zu meinem PKW gehen, exakt in diesem Moment kam die Polizei.

Dieser Pendlerparkplatz ist unmittelbar neben der beleuchteten Vorrangstraße, sodass dieser Parkplatz, vor allem die erste Fahrzeugreihe, ausgeleuchtet ist.

 

Ich habe, als ich beim Pendlerparkplatz vorbeikam auch sofort bemerkt, dass an meinem PKW die Stoßstange fehlte.

Als die Polizei kam war ich von meinem PKW geschätzt ca. 10 m entfernt, dass die hintere Stoßstange einschließlich dem hinteren Kennzeichen fehlte, habe ich bereits gesehen.

Da ich mit der Polizei bisher bereits diverse Schwierigkeiten hatte, wollte ich vom Standplatz meines PKW wieder weggehen.

Ich wurde von der Polizei gerufen und bin umgedreht und ging zu meinem PKW bzw. zu den amtshandelnden Polizisten hin.

 

Ich habe meine Lenkereigenschaft sofort bestritten.

 

Mein PKW war versperrt, der Schlüssel steckte nicht, auch ich hatte ihn nicht. Dieser ist bis heute nicht wieder "aufgetaucht".

Zu Hause hatte ich einen Zweitschlüssel.

Durch das Seitenfenster sah ich, dass die Stoßstange im Fond des PKW lag.

Das hintere Kennzeichen war nicht dabei, auch dieses ist bis zum heutigen Tage nicht "aufgetaucht".

Der PKW ist bislang zwar noch angemeldet, ich habe mir allerdings kein Ersatzkennzeichen für hinten besorgt und bin seither auch nicht mehr mit diesem PKW gefahren.

 

Mehr kann ich zu dieser Angelegenheit nicht angeben.

 

Ergänzende Stellungnahme des Bw:

Ich bin mit meinem PKW nicht vom Parkplatz gegenüber der Diskothek Tenne
bis zum Pendlerparkplatz gefahren und ich weiß bis zum heutigen Tage nicht, wer mit meinem PKW gefahren ist und diesen Sachschaden verschuldet hat.

Der Schaden am PKW des Herrn G. H. wurde mittlerweile von meiner Versicherung bezahlt. Bis zum heutigen Tag ist mir nicht bekannt, wer meinen PKW unbefugt in Betrieb genommen hat und diesen Sachschaden an meinem PKW sowie am zweitbeteiligten PKW verschuldet hat.

 

 

Zeugenaussage des Herrn RI B. W.:

Am 01.01.2009 um ca. 06.05 Uhr wurden wir von der Bezirksleitstelle Garsten verständigt, dass sich in Bad Hall gegenüber der Diskothek Tenne auf dem Parkplatz ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht ereignet hat.

Man würde vom Geschädigten erwartet werden.

Um 06.20 Uhr sind wir zu diesem Parkplatz gekommen, der Geschädigte,
Herr G. H. hat uns dort erwartet.  

Am geparkten PKW des G. H. war linksseitig im Heckbereich (linke hintere Tür) und oberhalb des linken Hinterrades eine deutliche Beschädigung ersichtlich.

An der Unfallstelle wurden am Boden dieses Fahrzeuges Bruchstücke vom offensichtlich zweitbeteiligten Fahrzeug festgestellt.

Wir haben die Daten des Herrn G. H. aufgenommen und sofort Fotos von dem beschädigten Fahrzeug angefertigt.

 

Anschließend haben wir uns auf die Suche nach einem offensichtlich zweitbeteiligten Fahrzeug begeben.

Dieses Fahrzeug haben wir dann sehr rasch gefunden.

Ich kannte diesen PKW aufgrund des – vorne angebrachten – Kennzeichens und wusste, dass dieser PKW dem Bw gehört.

Beim PKW des Bw angekommen haben wir im unmittelbaren Nahbereich eine Person gesehen, welche sich vom PKW entfernte.

Ich rief ihm nach und forderte ihn auf, zu uns zu kommen.

Dieser Aufforderung ist er nachgekommen.

Es handelte sich bei dieser Person um den Bw.

 

Wir fragten ihn, ob er mit seinem PKW gefahren sei. Dies wurde von ihm bestritten. Der PKW war versperrt, der Schlüssel steckte nicht.

Wir verglichen die von Unfallort mitgenommenen Splitter (linkes Rücklicht) mit dem vorgefundenen PKW; diese passten. Die Stoßstange war hinten im PKW.

Als erstes wurde der Bw zum Alkovortest aufgefordert.

Das Ergebnis war: 0,59 mg/l.

Anschließend wurde der Bw von mir zur Vornahme des Alkotests aufgefordert.

Dieser wurde auf der PI Bad Hall durchgeführt und hat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,67 mg/l ergeben.

 

 

Anmerkung:   Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

                     – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

 

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises. Die Behörde hat somit alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs verschaffen) – sich also davon überzeugen – muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" – erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

-         nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln  (= Beweiswürdigung).

-         unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und

-         den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 zu § 45 AVG (Seite 460) und RZ 8 zu § 45 AVG (Seite 463 f) mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.

 

Der Bw hat bereits bei der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass

"irgend jemand sein Fahrzeug an einen anderen Parkplatz gefahren haben dürfte".

Der Judikatur des VwGH kann nicht entnommen werden, dass in jedem Fall bei der Beweiswürdigung nur den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten ("Erstangaben") zu folgen sei;   VwGH vom 29.2.2008, 2007/02/0140.

 

Die Beweiswürdigung ist ein  "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auch auf die  "allgemeinen Denkgesetze der Logik"  sowie die "Lebenserfahrung"  verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72; vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

 

Zum Vorbringen des Bw, eine unbekannte Person habe

-         seinen Pkw unbefugt in Betrieb genommen,

-         diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet,

-         die "abgerissene" Stoßstange in den Fond seines Pkw gelegt,

-         den Pkw weggefahren und am späteren Auffindeort abgestellt,

ist auszuführen:

Diese unbekannte Person wurde offenkundig von niemandem gesehen –

als die amtshandelnden Polizeibeamten den Pkw des Bw aufgefunden hatten, befand sich nur der Bw selbst im unmittelbaren Nahbereich.

Auch war im gesamten Verfahren keine Rede davon, dass sich allfällige andere Personen im Nahbereich des Auffindeortes des Pkw befunden hätten.

 

Grundsätzlich wäre es denkbar, dass eine unbekannte Person den Pkw des Bw in Betrieb genommen und beim Ausparken diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat.

Falls sich dies tatsächlich ereignet hätte, hätte diese unbekannte Person

– insbesondere deshalb, da sich gegenüber dem Parkplatz die Diskothek Tenne befindet, in dieser sich noch viele Gäste aufgehalten haben und dadurch das Risiko, "erwischt zu werden", relativ groß gewesen wäre –

sofort den Ort der unbefugten Betriebnahme/des Verkehrsunfalles verlassen

(durch "Davonfahren" oder "Davonlaufen").

 

Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass diese unbekannte Person

-         zuerst noch die Stoßstange in den Fond des Pkw deponiert hat,

-         anschließend weggefahren ist, um diesen Pkw auf dem nahe gelegenen Pendlerparkplatz abzustellen  und 

-         erst dann "Davongelaufen" und spurlos verschwunden ist.

 

Für den UVS steht somit fest, dass der Bw selbst zur Tatzeit und am Tatort

-         den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt,

-         einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet  und

-         anschließend Fahrerflucht begangen hat.

 

zu Punkt 1.:

Der beim Bw um 07.00 Uhr durchgeführte Alkotest hat einen Atemluft-alkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,67 mg/l ergeben. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

Bei der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe (872 Euro)
bzw. Ersatz-Freiheitsstrafe (10 Tage) handelt es sich jeweils um die in
§ 99 Abs.1a StVO enthaltene Mindeststrafe.  

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe ist daher nicht möglich.

zu Punkt 2.:

Der Bw hat – wie dargelegt – zur Tatzeit am Parkplatz gegenüber der Diskothek Tenne in Bad Hall einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und – nachdem er die von seinem Pkw "abgerissene" Stoßstange in den Fond gelegt hat – mit seinem Pkw die Unfallstelle verlassen.

Dass er die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall verständigt hat, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO war daher die Berufung betreffend den Schuldspruch – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.

 

Wer gegen die Bestimmungen des § 4 Abs.5 StVO verstößt, begeht gemäß
§ 99 Abs.3 lit.b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen –
zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind zu berücksichtigen.

Diese betragen beim Bw:

Arbeitslosengeld; kein Vermögen; ca. 6.000 Euro Schulden; keine Sorgepflichten.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehrere Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO, KFG) – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt.  Es liegen daher weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor.

 

In derartigen Fällen ist eine Geldstrafe von 200 Euro (und mehr!) gerechtfertigt; VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0266; vom 26.3.2004, 2003/02/0279;

          vom 23.5.2002, 2001/03/0417; vom 29.6.1994, 92/03/0269.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe (180 Euro bzw. 3 Tage) ist daher keinesfalls überhöht.

Die Berufung war daher auch betreffend die verhängte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Zu 1. und 2.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung;

 

 

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