Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164122/6/Ki/Jo

Linz, 28.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A B, A P, A, (nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F H, V, S) vom 15. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. März 2009, VerkR96-1767-2008,  wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Mai 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird bzw. die im Straferkenntnis zitierten verletzten Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG zu setzen sind. Bezüglich Schuldspruch wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19. 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG:

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 17. März 2009, VerkR96-1767-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 29. April 2008, 11:50 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Nr. 310 bei km 49.600, Fahrtrichtung Wullowitz, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als strafrechtlicher Verantwortlicher der Firma P R und L GmbH, niedergelassen in  S, B, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ (Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug, VOLVO FM/FH 480/, weiß; Kennzeichen , Anhänger, S Eigenbau) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt im angeführten Ort von Herrn H M gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass die durch den Bescheid des Amtes des Landesregierung, Serv-450-311/1710-2007-Mae, erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Nicht erfüllte Auflage: Standartauflage 07-Kennzeichnung der Ladung; die hinausragenden Teile waren nicht gekennzeichnet. Er habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 104 Abs. 2 lit f KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 15. April 2009 Berufung erhoben. Mit der Argumentation, der Fahrer werde monatlich geschult und auch vor der Beladung mündlich über Telefon darüber angehalten, dass er sich den Vorschriften verhalte, wird die Schuld bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Mai 2009. An dieser Verhandlung nahmen eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Der Berufungswerber selbst hat mit der Begründung dienstlich verhindert zu sein nicht teilgenommen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI. F R, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständliche Tatvorwurf basiert auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 29. Mai 2008. Danach waren auf der Ladefläche des Sattelanhängers des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges Kranteile mit Zubehör geladen. Teile der Ladung ragten nach hinten mehr als 1 m über das Fahrzeug hinaus, diese Teile waren nicht gekennzeichnet (Standardauflage 07 des Bescheides des Amtes der OÖ. Landesregierung, Serv-450-311/1710-2007-Mae). Laut Firmenbuchauszug (Stichtag 1. Oktober 2008) ist der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin P – S und L GmbH, welche er selbständig vertritt.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung berief sich die Rechtsvertreterin auf die erteilte Vollmacht und gab bekannt, dass der Berufungswerber selbst aus beruflichen Gründen verhindert sei. Sie verwies im Wesentlichen auf die Berufungsbegründung und argumentierte, dass der Berufungswerber nicht schuldhaft gehandelt habe. Der objektive Tatbestand wurde nicht bestritten.

 

Der Meldungsleger bestätigte als Zeuge den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Die Nichtordnungsgemäßheit der Beladung sei im Zuge einer Routinekontrolle festgestellt worden. Eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 2007, Serv-450.311/1710-2007-Mae, wurde vorgelegt.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde der durch die Erstbehörde vorgenommenen Schätzung nicht entgegen getreten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen anzusehen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.1  Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967 dürfen Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für den verfahrensgegenständlichen Transport wurde der vom Berufungswerber repräsentierten Zulassungsbesitzerin offensichtlich eine Sonderbewilligung gemäß § 104 Abs. 9 KFG 1967 erteilt, diese unter anderem mit der Vorschreibung der Standartauflage 07, wonach die hinausragenden Ladungsteile zu kennzeichnen sind. Auf der Ladefläche des Sattelanhängers des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges waren Kranteile mit Zubehör geladen. Teile der Ladung ragten nach hinten mehr als 1 m über das Fahrzeug hinaus, diese Teile waren nicht gekennzeichnet. Die objektive Tatseite wurde daher verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so bestreitet der Berufungswerber ein Verschulden. Die Fahrer würden monatlich geschult und angehalten werden, die Gesetze einzuhalten.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es dem Zulassungsbesitzer (im Falle einer juristischen Person dem Verantwortlichen) obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Kraftfahrzeuge die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat dies durch ein effizientes Kontrollsystem sicherzustellen.

 

Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Unternehmer (Zulassungsbesitzer) durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit von der Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen  Handlungen  des  Lenkers  Vorsorge  zu  treffen; VwGH vom 25. April 2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur.

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 08. Juni 2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20. Juni 2004, 2003/03/0191;   vom 3. September 2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/03/0435 mwH. Der Unternehmer hat die Einhaltung von Dienstanweisungen zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in  ihrer  Kontrolltätigkeit  zu  überprüfen.

 

Bloße Schulungen oder Belehrungen des Personals reichen laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich als entsprechendes Kontrollsystem nicht aus und kann sich der Berufungswerber daher mit dieser Argumentation nicht entlasten. Es wird im vorliegenden Falle auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes angenommen und ist daher der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat als Milderungsgrund die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und festgestellt, dass Erschwerungsgründe keine vorliegen würden. Der Bemessung der Strafe sei – mangels diesbezüglicher Angaben des Berufungswerbers – ein Einkommen von 1.090 Euro monatlich zugrunde gelegt und es sei zudem von keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle von nicht entsprechend ausgerüsteten bzw. beladenen Kraftfahrzeugen eine strenge Bestrafung geboten ist, zumal die Verwendung derartiger Fahrzeuge grundsätzlich eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bedingt. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde eingestandenen langen Verfahrensdauer wird jedoch eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als für vertretbar erachtet. Eine weitere Herabsetzung wird jedoch nicht in Erwägung gezogen, wobei darauf hingewiesen wird, dass laut aktenkundiger Vormerkung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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