Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164123/3/Kei/Ka

Linz, 29.05.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des L W, B, W, gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Jänner 2009, Zl. 2-S-23.994/08, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 19. Jänner 2009, Zl. 2-S-23.994/08, als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zu einem im Bescheid näher angeführten Termin auf den Sitz der Behörde vorgeladen. Im Bescheid wurde ihm zur Last gelegt, an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei.

 

Gegen diesen Ladungsbescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben.

Die Berufung stellt sich so dar, dass eine Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides an die belangte Behörde geschickt  wurde und dass auf dieser Ausfertigung der Vermerk "EINSPRUCH" war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl. S-23994/08 erwogen:

Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH vom 06.10.1997, Zl. G1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur bezieht sich der Ausschluss der Berufung im Sinne des § 19 Abs.4 AVG lediglich auf den Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges, nicht aber auf die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Bw vertritt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 812, hingewiesen.

"§ 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (siehe E 9.7.1985, 85/07/0080, Slg. 11832 A, 20.2.1987, 85/17/0096). VwGH 5.11.1997, 95/21/1161."

"Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339)."

 

Den oben angeführten Anforderungen genügt die gegenständliche Berufung nicht.

Einem mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Mai 2009, Zl. VwSen-164123/2/Kei/Jo, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Bw nicht nachgekommen.

Die Berufung war  als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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