Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164197/2/Ki/Ka

Linz, 03.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, G, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G und Mag. R P, G, K, vom 11. Mai 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. April 2009, VerkR96-22945-2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 69 und 70 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 16. April 2009, VerkR96-22945-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems einen Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Berufung dahingehend Folge zu geben, dass in Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages die ursprüngliche Strafverfügung vollinhaltlich aufgehoben werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 19. Mai 2009 ist der Rückschein betreffend Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht auffindbar. Mangels anderweitiger Angaben geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 29. Oktober 2008 hat der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol.Kz.:  am 19. September 2008 um 03.27 Uhr im Bereich der A9 im Gemeindegebiet Wartberg/Krems die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 beantwortete der Zulassungsbesitzer dahingehend, dass der nunmehrige Bw das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems erließ daraufhin gegen Herrn S am 18. November 2008 unter VerkR96-22945-2008 eine Strafverfügung. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 19. September 2008, 03.27 Uhr in der Gemeinde Wartberg/Kr., Wartberg/Kr. A9, bei km. 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt mit dem PKW, , die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Es wurde eine Geld- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und es wurde laut einem Vermerk im Entwurf der Strafverfügung im Verfahrensakt festgestellt, dass am 3. Dezember 2008 270 Euro bezahlt worden sind.

 

Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 stellte der Bw rechtsfreundlich vertreten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitungen am 19. September 2008. Zur Begründung wird ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht habe sich nunmehr herausgestellt, dass zum fraglichen Zeitpunkt Herr M L, wh. N, S das Fahrzeug gelenkt habe. Der Wiederaufnahmewerber befahre berufsbedingt wiederholt die gegenständliche Strecke und sei daher zum Zeitpunkt der Lenkererhebung der Meinung gewesen, zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug gelenkt zu haben. Anlässlich eines nunmehr zufällig stattgehabten Gespräches am 30. März 2009 und die danach eingeleiteten Recherchen hätten jedoch ergeben, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Wiederaufnahmewerber, sondern Herr M L das Fahrzeuge gelenkt habe. Es liege somit ein Wiederaufnahmegrund, welcher bei richtiger Würdigung zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte.

 

Beigeschlossen wurde eine eidesstattliche Erklärung, gefertigt von M L am 1. April 2009, wonach dieser die Angaben des Einschreiters bestätigt. Er sei auch bereit, die volle Verantwortung zu übernehmen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In der Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, es sei aus rechtlichen Gründen klargestellt, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, zumal der Bw erst nach Ablauf der Einspruchsfrist in Erfahrung gebracht habe, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Hingewiesen wurde, dass die Lenkererhebung nicht vom Bw sondern von der Zulassungsbesitzerin beantwortet worden sei.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Der Bw hat ausdrücklich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. September 2008 gestellt. Das Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens ist in den §§ 69 und 70 AVG (iVm § 24 VStG) geregelt.

 

Abgesprochen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems jedoch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (S 71 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG). Ein derartiger Antrag wurde jedoch nicht gestellt, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben war. Daraus resultiert, dass über den am 1. April 2009 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die erstbehördliche Entscheidung noch aussteht.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum