Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100037/1/Fra/Bf

Linz, 25.06.1996

VwSen-100037/1/Fra/Bf Linz, am 25.Juni 1996

DVR.0690392


E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung der P I, wohnhaft in A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. April 1991, Zl. 933-10-9746556, betreffend Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung zu Recht:

I. Der Berufung vom 14. Mai 1991 wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Strafverfügung vom 21.1.1991, GZ 933-10-9746556, über Herrn Dr.P, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 17. August 1990 um 8.27 Uhr am Bernaschekplatz Nr.2 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda 929, blau, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und er somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühren nicht nachgekommen ist.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat Herr Dr. P rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.3. Daraufhin wurde von der Erstbehörde das ordentliche Verfahren eingeleitet. In seiner schriftlichen Äußerung vom 19. Februar 1991 gab Dr. P an, daß nicht er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Am 17. August 1990 habe seine Gattin, Frau I P, den gegenständlichen PKW um etwa 6.00 Uhr morgens an der angeführten Stelle geparkt und habe er diesen erst wieder um ca. 11.00 Uhr in Betrieb genommen. Seine Gattin habe vergessen, ihm mitzuteilen, daß sie den ihm ins Büro nachgebrachten PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte.

1.4. Seitens der Erstbehörde wurde daraufhin gegen Herrn Dr. P das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 lit.b VStG 1950, eingestellt.

1.5. Die Erstbehörde erließ daraufhin eine Strafverfügung vom 6. März 1991, in der die oben angeführte Verwaltungsübertretung nunmehr der Beschuldigten zur Last gelegt wurde.

1.6. Die Beschuldigte erhob daraufhin Einspruch gegen die vorhin genannte Strafverfügung und beantragte die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, da ihrer Ansicht nach bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

1.7. Daraufhin erließ die Erstbehörde gegen die Beschuldigte das Straferkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 933-10-9746556, in der sie den bereits in der Strafverfügung erhobenen Schuldvorwurf aufrecht erhielt. In der Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, daß gemäß § 31 Abs.2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

2. Die Beschuldigte führt in ihrer Berufung gegen das vorhin genannte Straferkenntnis im wesentlichen aus:

Das gegen sie abgeführte Verwaltungsstrafverfahren sei mangelhaft und rechtswidrig, da ihr Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt wurde. Sie habe in ihrem Einspruch vom 15. März 1991 in der Sache selbst nichts vorgebracht, weil sie irrigerweise davon ausgegangen sei, daß dies deshalb nicht notwendig sei, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sie zu laden, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ihr Gelegenheit zu einer Verantwortung einzuräumen. Die einzige Erhebung, welche die Erstbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens veranlaßt habe, war die Erhebung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch den Gendarmerieposten Enns.

Sie habe die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Zutreffend sei, daß sie am 17. August 1990 im Auftrag ihres Gatten, Dr. M P, den gegenständlichen PKW von A nach L überstellt habe. Ihr Mann hatte dieses Fahrzeug am Vortag bei ihrer Wohnung in A abgestellt und sei sodann mit einem Motorrad unterwegs gewesen. Sie habe ihm den PKW in sein Büro nachgebracht, da er diesen benötigte. Ihr sei der PKW von ihrem Gatten nur zur Fahrt von A nach L überlassen worden und sie habe den PKW am B.platz Nr. 2 um 6.00 Uhr morgens abgestellt, also zu einer Zeit, als Gebührenpflicht noch nicht bestand. Sie habe dann in weiterer Folge etwa 5 Minuten später ihrem Gatten den PKW-Schlüssel und die Fahrzeugpapiere übergeben, weshalb ihre Lenkereigenschaft ohne jeden Zweifel beendet war. Zum Zeitpunkt des Eintretens der Gebührenpflicht, um 8.00 Uhr, sei sie nicht mehr Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen und könne sie daher für eine um 8.27 Uhr gesetzte Verwaltungsübertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ergänzend sei noch auszuführen, daß sie den PKW deshalb ohne weiteres an der angeführten Stelle abgestellt habe, weil dem Ersuchen ihres Gatten zugrundelag, daß er den PKW deshalb benötige, weil er um 8.30 Uhr in Salzburg sein müsse. Sie konnte daher mit Grund davon ausgehen, daß zum Zeitpunkt des Eintretens der Gebührenpflicht der PKW nicht mehr an der angeführten Stelle geparkt sein würde. Aus welchen Gründen dann ihr Gatte offensichtlich den PKW nicht zu der vorgesehenen Fahrt benützt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Zum Beweis dafür beantrage sie daher die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten Dr. M P, Rechtsanwalt in L. Sie beantrage daher allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beantragten Sinne der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser am 21. Juni 1991 durchgeführten Verhandlung führte der Zeuge Dr. M P im wesentlichen folgendes aus:

Die von seiner Gattin abgegebene schriftliche Berufung bzw. die in dieser Berufung ausgeführte Beschuldigtenverantwortung sei in allen Punkten zutreffend. Ergänzend führe er aus, daß er entgegen seiner ursprünglichen Absicht seinen PKW nicht benutzt habe, um nach S zu fahren, weil es sich noch in der Früh dieses Tages ergeben hatte, daß er mit seinem Mandanten in dessen PKW mitfahren konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Zeugenaussage des Dr. M P, ist davon auszugehen, daß die von der Berufungswerberin vorgebrachte Verantwortung den Tatsachen entspricht. Dies hat zur Folge, daß die Lenkereigenschaft des gegenständlichen PKW's ein paar Minuten nach 6.00 Uhr des Tattages von der Beschuldigten auf den Zeugen übergegangen ist. Herrn Dr. P ist somit die Gewahrsame und die Verfügungsgewalt über den gegenständlichen PKW zum genannten Zeitpunkt von seiner Gattin übertragen worden, weshalb er im Sinne des § 2 Abs.1 des O.ö. Parkgebührengesetzes zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet gewesen wäre.

Da somit nicht erwiesen werden konnte, daß die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, mußte im Sinne des § 45 Abs.1 Ziff.2 VStG von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum