Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300873/17/Gf/Mu

Linz, 06.04.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des E E, M, vertreten durch RA Dr. G F, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau vom 27. Jänner 2009, GZ Pol96-825-2008-W, wegen einer Über­tretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. März 2008, GZ A1/5388/01/2008, erstattete die Polizeiinspektion M eine Anzeige an die belangte Behörde mit dem Inhalt, dass eine anonym gebliebene weibliche Person gesehen habe, dass der Hund des Rechtsmittelwerbers, ein Rottweiler, an diesem Tag gegen 7.55 Uhr wieder einmal ohne Beißkorb in ihrer Siedlung umhergestreunt sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Vorwurf nur angegeben, dass sich sein Hund wohl selbst die Tür geöffnet haben müsse.

 

1.2. In der Folge wurde gegen ihn mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 10. April 2008, Zl. Pol96-825-2008-W, eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro wegen des Unterlassens von Vorkehrungen dagegen, dass sein Hund an öffentlichen Orten und auf fremden Grundstücken herumlaufen kann, sowie zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro wegen des jeweiligen Unterlassens des Beibringens eines entsprechenden Sachkunde- und Haftpflichtversicherungsnachweises verhängt.

 

1.3. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Einspruch vom 22. April 2008 beschränkte sich der Beschuldigte zunächst bloß auf eine unspezifizierte Bestreitung des Vorwurfes der mangelnden Beaufsichtigung seines Hundes; andererseits legte er jedoch auch ein Schreiben einer Versicherungsgesellschaft vom 6. Februar 2007 vor, das belegen sollte, dass der Hund in der Haushaltsversicherung des Beschuldigten mitversichert ist.

 

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2008 brachte er sodann vor, dass kein Beweis dahin existiere, dass es sich bei dem am 17. März 2008 gesichteten Rottweiler tatsächlich um seinen Hund gehandelt habe, weshalb dieses Faktum nunmehr ausdrücklich bestritten werde. Außerdem wurde die Annahme der Behörde, dass der Rechtsmittelwerber über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro verfügt, dahin ergänzt, dass er noch für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei.

 

1.4. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 hat die Gemeinde M mitgeteilt,  dass laut einer Rücksprache mit der vom Beschwerdeführer genannten Versicherungsgesellschaft keine Hundehaftpflichtversicherung bestehe.

 

Dazu brachte der Rechtsmittelwerber in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008 vor, dass bislang völlig offen sei, wann und wie der Beschuldigte dazu aufgefordert wurde, die vorgesehenen Unterlagen beizubringen, weshalb die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der Gemeinde M und der auskunfterteilenden Versicherungsangestellten beantragt wurde.

 

1.5. Ohne diesen Beweisanträgen zu entsprechen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 27. Jänner 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt, weil er am 10. Jänner 2006 bei der Gemeinde M einen Rottweilerhund angemeldet und es bis zum 17. Mai 2008 unterlassen habe, den dieser Meldung anzuschließenden Haftpflichtnachweis zu erbringen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er bislang lediglich eine Teilkündigung einer Tierversicherung vorgelegt habe, aus der keinerlei Versicherungsschutz für den von ihm gehaltenen Hund zu entnehmen gewesen sei; zudem sei von der belangten Behörde ermittelt worden, dass bei dieser Versicherungsgesellschaft tatsächlich keine Hundehaftpflichtversicherung bestehe.

 

Bezüglich der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden, wobei „die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro als milde anzusehen“ sei.

 

1.6. Gegen dieses ihm am 2. Februar 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die von ihm am 11. Februar 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eine essentielle Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, weil die ausdrücklich beantragten Einvernahmen des Sachbearbeiters der Gemeinde M und der Versicherungsangestellten unterblieben sind. Sohin könne weder als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte ordnungsgemäß zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert wurde, noch, dass tatsächlich keine Hundehaftpflichtversicherung bestanden habe.

 

Daher wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu GZ Pol96-825-2008 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1. April 2009, zu der als Partei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. G F, erschienen ist; der ebenfalls geladene Zeuge H R, Bediensteter der Gemeinde M, ist infolge eines Missverständnisses nicht (bzw. erst verspätet) erschienen.

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat seinen am 2. Oktober 2005 geborenen Rottweilerhund am 10. Jänner 2006 bei der Gemeinde M angemeldet. Dieser Anmeldung war – allseits unbestritten – insbesondere kein Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung angeschlossen.

Am 17. März 2008 wurde wahrgenommen, dass der Hund des Rechtsmittelwerbers ohne Beißkorb seiner Wohnsiedlung umhergestreunt ist; dieses Faktum wurde zwar ursprünglich bestritten (s.o., 1.3.), doch wurde dieser Einwand von seinem Rechtsvertreter in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht mehr in Abrede gestellt.

Erstmals hat der Beschwerdeführer mit seinem Einspruch vom 22. April 2008 (s.o., 1.3.) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 10. April 2008 (s.o., 1.2.) einen auf das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bezüglichen Beleg, nämlich das Schreiben der Allianz Elementar Versicherungs-AG vom 6. Februar 2007, vorgelegt.

Wie aus dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der h. Verhandlung am 1. April 2009 vorgelegten zusätzlichen Schreiben der Allianz Elementar Versicherungs-AG vom 31. Jänner 2006 hervorgeht, hatte Letzterer mit Wirkung vom 19. Jänner 2006 mit dieser Gesellschaft unter Nr.      eine sog. „All-in-one-Privat Petplan Tierversicherung“ abgeschlossen. Diese explizit auf seinen Hund lautende Tierversicherung umfasste – wie sich aus der Bezug habenden Versicherungsurkunde unter dem Titel „Versicherungsschutz“ zweifelsfrei ergibt – u.a. auch eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis 750.000 Euro.

Allerdings wurde diese Petplan-Tierversicherung in der Folge vom Rechtsmittelwerber – was den von ihm vorgelegten Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 6. Februar 2007 (Kundencenter Braunau) und vom 8. Jänner 2008 unzweideutig zu entnehmen ist –  mit Wirkung ab 1. Februar 2008 gekündigt.

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich jeweils zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat abgegebenen Äußerungen und vorgelegten Urkunden.

Soweit der belangten Behörde seitens des Gemeindeamtes M – nach do. Rücksprache mit einem Polizeibeamten bzw. einer Versicherungsangestellten – Ermittlungsergebnisse dahin, dass „keine Hundehaftpflichtversicherung besteht“, übermittelt wurden (vgl. das Schreiben der Stadtgemeinde M vom 1. Juli 2008), kann sich diese Feststellung sohin offensichtlich bloß auf einen nach dem 1. Februar 2008 liegenden Zeitraum beziehen.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des in der zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Anmeldung des Hundes (10. Jänner 2006) noch maßgeblichen Stammfassung des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002, das in der Folge mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 (allerdings nicht insoweit) durch LGBl.Nr. 124/2006, geändert  wurde (im Folgenden: OöHundeHG-StF bzw. OöHundeHG), sodass hier mit Blick auf den angelasteten Tatzeitraum (10. Jänner 2006 bis 17. Mai 2008) das Oö. Hundehaltegesetz sowohl in der Stammfassung (für den Zeitraum vom 10. Jänner 2006 bis zum 30. November 2006) als auch in der Fassung der Novelle 2006 (vom 1. Dezember 2006 bis zum 17. Mai 2008) maßgeblich ist, hatte eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hielt, dies dem Bürgermeister zu melden; dieser Meldung war u.a. nach § 2 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG-StF ein Nachweis darüber, dass für diesen Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Deckungssumme von mindestens 730.000 Euro (gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1b OöHundeHG: 725.000 Euro) anzuschließen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG-StF bzw. OÖHundeHG beging bzw. begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und war bzw. ist hiefür nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG-StF bzw. OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der der Meldepflicht nicht zeitgerecht (§ 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG‑StF) bzw. nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht (§ 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG) nachkommt.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2006 seinen Hund beim zuständigen Gemeindeamt angemeldet, ohne damals dieser Anmeldung gleichzeitig den nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG‑StF geforderten Nachweis über eine bestehende Hundehaftpflichtversicherung beizulegen.

Allein schon dadurch hatte er aber den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG-StF erfüllt. Denn wenn ein Hundehalter nach § 2 Abs. 1 OöHundeHG‑StF ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Hund über acht Wochen alt war, diesen ex lege binnen einer Woche (bzw. nach § 2 Abs. 1 OöHundeHG ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Hund über zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen) dem Bürgermeister zu melden hatte und daran anknüpfend § 2 Abs. 2 OöHundeHG-StF – sowie gleichlautend § 2 Abs. 2 OöHundeHG – anordnet(e), dass „der Meldung gemäß Abs. 1“ ein Nachweis über eine bestehende Hundehaftpflichtversicherung „anzuschließen ist“, so wird damit offensichtlich eine entsprechende, bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung für den Hundehalter festgelegt, zu deren Erfüllung es insbesondere – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – auch keiner gesonderten vorangehenden Aufforderung seitens der Behörde bedarf.

Davon ausgehend obliegt es aber zunächst auch dem Hundehalter – und nicht der Behörde –, entsprechend zu belegen, dass er diese Meldung zeitgerecht und vollständig erstattet hat; allfällige amtswegige Ermittlungspflichten kommen hingegen erst dann und nur insoweit zum Tragen, wenn der Hundebesitzer entsprechende Nachweise vorgelegt hat und es in der Folge darum geht, deren tatsächliches Zutreffen o.Ä. zu ermitteln.

Aus dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG ist dagegen die Frage, ob tatsächlich eine derartige Haftpflichtversicherung bestanden hatte oder nicht, auf der Tatbestandsebene völlig unerheblich; deren Klärung kommt vielmehr erst im Zusammenhang mit der Strafbemessung eine Bedeutung zu (siehe dazu unten, 3.4.1.).  

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall selbst gar nicht bestritten hat, im Zuge der (verspäteten; dieser Aspekt wurde jedoch von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht geahndet und hat daher im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren von vornherein außer Betracht zu bleiben) Anmeldung seines Hundes dieser keinen Haftpflichtversicherungsnachweis angeschlossen zu haben, sondern von ihm ein darauf abzielender Nachweis erstmals erst mit seinem Einspruch vom 22. April 2008 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vorgelegt wurde (s.o., 2.1.1.), hat er sohin jedenfalls vom 10. Jänner 2006 bis zum Tag der Anzeige des Umherstreunen seines Hundes in der Wohnsiedlung, nämlich bis zum 17. März 2008, tatbestandsmäßig gehandelt, also die Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG-StF (bis zum 30. November 2006) bzw. OöHundeHG (ab dem 1. Dezember 2006) in Form eines Dauerdeliktes durch Unterlassen verwirklicht.

Hingegen findet sich für das spruchmäßig dezidiert angelastete Tatende „17. Mai 2008“ in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ebensowenig ein entsprechendes Ermittlungsergebnis wie für einen anderen, erst nach dem Tag der Anzeige durch die Nachbarin – das war der 17. März 2008 – gelegenen Zeitpunkt. (Möglicherweise handelt es sich hiebei um eine Unachtsamkeit bei einer nachfolgenen schriftlichen Übertragung, sodass statt „17. März 2008“ irrtümlich das Datum „17. Mai 2008“ Eingang in den Spruch des Straferkenntnisses fand.) Insoweit war daher der Spruch zu berichtigen und damit im Ergebnis der Tatzeitraum zu verkürzen.

3.3. Indem es der Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen hat, sich vor der Anmeldung seines Hundes bei der zuständigen Behörde über die maßgeblichen Modalitäten entsprechend zu erkundigen, obwohl dies von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in seiner Situation zweifelsfrei zu erwarten gewesen wäre, hat er zumindest fahrlässig und somit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher grundsätzlich gegeben.

Diese wird insbesondere auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen langen Zeitraum tatsächlich eine Haftpflichtversicherung bestanden hat. Denn ein derartiger, auf der Ebene des Verschuldens gelegener Strafausschließungsgrund lässt sich den OöHundeHG nicht entnehmen, im Gegenteil: Der Zweck der in § 2 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG normierten Verpflichtung für die Hundehalter liegt offensichtlich gerade auch – und wohl sogar primär – darin, der Behörde schon von vornherein entsprechend langwierige amtswegige Ermittlungen zu ersparen, weshalb nach dem insoweit unmissverständlichen Gesetzestext auch schon ein bloßes Zuwiderhandeln gegen die reine Ordnungsvorschrift als solches – und grundsätzlich unabhängig davon, ob tatsächlich eine derartige Haftpflichtversicherung besteht – als strafbar erklärt wurde.

3.4. Auf der Ebene der Strafbemessung ist der belangten Behörde jedoch anzulasten, dass das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich in Wahrheit über eine bloße Scheinbegründung, die in keiner Weise inhaltlich nachvollziehbar ist, nicht hinauskommt.

Daher hatte der Oö. Verwaltungssenat an deren Stelle im Zuge des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens insoweit folgende Aspekte gegeneinander abzuwägen:

3.4.1. Zunächst ist der Erstbehörde das tatsächliche Bestehen einer Haftpflichtversicherung vom 19. Jänner 2006 bis zum 31. Jänner 2008 – also nahezu während des gesamten Tatzeitraumes (10. Jänner 2006 bis 17. März 2008) – offenbar völlig entgangen. Dieser Umstand ist aber vornehmlich deshalb in einem wesentlichen Ausmaß als schuldmildernd zu werten, weil sich damit die Tat im Ergebnis praktisch während ihrer gesamten Dauer als eine bloße Verletzung einer Meldepflicht – und nicht als eine Nichterfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht, deren Unrechtsgehalt auf Grund der weiten sprachlichen Fassung des § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG (als eine Folgewirkung der Meldepflicht) ebenfalls pönalisiert ist und für sich betrachtet offensichtlich sogar noch viel schwerer wiegen würde – darstellt.

Zudem stellt das Faktum, dass nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hinsichtlich des Beschwerdeführers keine früheren Verwaltungsübertretungen vorgemerkt sind, einen weiteren Aspekt dar, der ebenfalls zwingend als schuldmildernd zu werten ist.

Dazu kommt schließlich noch, dass sich der Tatzeitraum aus den oben unter 3.2. genannten Gründen – wenngleich nicht erheblich, so doch – um zwei Monate verkürzt und der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde angenommene monatliche Nettoeinkommen zwar nicht bestritten, aber in diesem Zusammenhang glaubwürdig dargetan hat, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

3.4.2. Hingegen war als erschwerend zu werten, dass die Tat über einen langen Zeitraum (über zwei Jahre) hinweg begangen wurde und nicht durch ein Zutun des Rechtsmittelwerbers selbst, sondern vielmehr erst durch die (insoweit zufällige) Anzeige einer Nachbarin entdeckt wurde.

Insbesondere diese beiden Umstände schließen damit aber auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG aus, weil so weder die Folgen unbedeutend waren noch das Verschulden als geringfügig anzusehen war, da eine zweijährige pflichtwidrige Untätigkeit eine sehr lange Phase eines rechtswidrigen Verhaltens darstellt und hinzukommt, dass die bis 31. Jänner 2008 bestehende Haftpflichtversicherung seitens des Beschwerdeführers gekündigt wurde, womit aber seither – d.h. seit nunmehr über einem Jahr – nicht mehr nur eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern auch ein materieller Verstoß gegen die Versicherungspflicht selbst vorliegt, da für diesen Zeitraum während des Verfahrens kein dementsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

3.4.3. All dies berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 3 Stunden herabzusetzen.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straf­erkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300873/17/Gf/Mu vom 6. April 2009:

 

§ 2 OöHundeHG; § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG

 

Wenn § 2 Abs. 1 OöHundeHG anordnet, dass ein Hundehalter ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Hund über zwölf Wochen alt ist, diesen binnen drei Tagen dem Bürgermeister zu melden hat und daran anknüpfend § 2 Abs. 2 OöHundeHG vorschreibt, dass „der Meldung gemäß Abs. 1“ ein derartiger Nachweis „anzuschließen ist“, so wird damit offensichtlich eine entsprechende, bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung für den Hundehalter festgelegt, zu deren Erfüllung es insbesondere auch keiner gesonderten vorangehenden Aufforderung seitens der Behörde bedarf. Davon ausgehend obliegt es aber auch dem Hundehalter – und nicht der Behörde –, entsprechend zu belegen, dass er diese Meldung zeitgerecht und vollständig erstattet hat; allfällige amtswegige Ermittlungspflichten kommen hingegen erst dann und nur insoweit zum Tragen, wenn der Hundebesitzer entsprechende Nachweise vorgelegt hat und es in der Folge darum geht, deren tatsächliches Zutreffen o.ä. zu ermitteln.

Aus dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Z. 1 OöHundeHG ist darüber hinaus auf der Tatbestandsebene die Frage, ob tatsächlich eine derartige Haftpflichtversicherung bestanden hatte oder nicht, völlig unerheblich; deren Klärung kommt vielmehr erst im Zusammenhang mit dem Verschulden eine Bedeutung zu.

 

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