Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300878/5/BMa/RSt

Linz, 29.05.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M M vom 12. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 2. Dezember 2008, Pol96-11-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 77/2007) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm § 24, § 51c und

§ 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

 

zu   II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

 

 

"Sie haben

am

um (von – bis)

in

08.12.2007

02.30 Uhr

R auf dem öffentlichen Platz vor dem Haus ....traße    

 

durch lautes Schreien und Lärmen störenden Lärm erregt.

Der Lärm war störend und ungebührlich und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann, da durch Ihr Verhalten dritte Personen in Ihrer Nachtruhe gestört wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe von

Gemäß

70 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

 

§ 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

77,00 Euro.“

 

1.2. Begründend wird nach Darlegung der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, weil der Bw von der an ihn ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht hatte, sei der Sachverhalt durch die Darstellung des Anzeigelegers als erwiesen anzusehen.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 11. Februar 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 12. Februar 2009, die am 13. Februar 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben wurde.

Diese führt im Wesentlichen aus, dass sich der Bw zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe.

Daher wird – konkludent – die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

1.4. Über Aufforderung des Bw durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, die in der Berufung vorgebrachte Behauptung, nicht zu Hause gewesen zu sein, zu belegen, wurde mit Schreiben vom 18. März 2009 eine Bestätigung der A M, S, vorgelegt, wonach diese bestätigte, dass ihr Sohn am     nicht zu Hause gewesen sei, weil sie ihn selbst am Vorabend von zu Hause abgeholt habe und er zu diesem Zeitpunkt bei ihr geschlafen habe, da er schon mehrere Tage von seiner Bekannten keine Ruhe gehabt habe.

 

2.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Pol96-11-2008 und die diesem Akt beigefügten Kopien aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Pol96-11-2008, betreffend M S, sowie aufgrund seiner durchgeführten Erhebungen, festgestellt, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

3. Der Oö Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.  Es kann nicht festgestellt werden, dass M M am 8. Dezember 2007 um 2:30 Uhr vor dem Haus A , 4... R, durch lautes Schreien und Lärmen störenden Lärm erregt hat.

 

3.2.  Aus der Anzeige ist ersichtlich, dass gemäß der Zeugenaussage von K W, M M mit seiner Freundin und anderen Jugendlichen derart geschrien und gelärmt habe, dass an Schlaf nicht zu denken gewesen sei. In der Anzeige wurde vermerkt, M M habe angegeben, es stimme, dass er in der Nacht unterwegs gewesen sei. Schuld am Lärm sei immer M S, die andere Burschen mitnehme. In der Anzeige war auch vermerkt, dass K W am 8. Dezember 2007 um 2.30 Uhr die Anzeige erstattet habe. Bei Eintreffen der Erhebungspartroilie um 2.45 Uhr am Tatort sei von den Ruhestörern niemand mehr zu sehen gewesen. In der Wohnung M habe noch Licht gebrannt. Als der Beamte an der Wohnungstür geläutet habe, sei die Wohnungsglocke abgestellt worden. Nach mehreren erfolglosen Versuchen sei M M am 15.12.2007 angetroffen und zur Rechtfertigung verhalten worden.

 

Aus den dem Akt angeschlossenen Zeugenaussagen des K W und der M W vom 19. Mai 2008 geht hervor, dass M S in der Wohnung ihres Freundes, des Bw, Lärm veranstaltet habe. Sie habe aus dem Wohnungsfenster zu ihren Bekannten geschrien, die sich auf dem öffentlichen Vorplatz des Hauses aufgehalten hätte. Als sie auf den Platz hinuntergegangen sei, habe sie dann gemeinsam mit ihren Bekannten auf dem Vorplatz geschrien und gelärmt. Es wurde ausgeführt, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass Frau S die Nachtruhe gestört habe, es komme dies mit schöner Regelmäßigkeit vor. Tatsache sei, dass M S eindeutig als Lärmerregerin erkannt worden sei. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie sich so aufgeführt habe.

Weder der Bw noch M S konnten konkrete Aussagen machen, wann sie mit welchen Bekannten wo unterwegs gewesen waren.

Aus der schriftlichen Bestätigung der A M geht hervor, dass ihr Sohn zum Tatzeitpunkt am 8. Dezember 2007 bei ihr geschlafen habe.

Aus keiner der Aussagen der Befragten kann abgeleitet werden, dass M M als Lärmerreger erkannt wurde, daher war im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht laut geschrien und gelärmt hat.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG) begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass M M am 8. Dezember 2007 um 2:30 Uhr vor dem Haus A , 4 R, durch lautes Schreien und Lärmen störenden Lärm erregt hat.

Feststellungen zum tatsächlichen Verbleib des Bw und zu seinem Verhalten zum Tatzeitpunkt können nun auch nicht mehr getroffen werden, konnten sich doch bereits nach ca. einer Woche weder der Bw noch M S daran erinnern, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort anzutreffen war.

 

Insgesamt kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass M M die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.

 

Weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, war von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung gemäß § 45 (1) Z1 VStG zu verfügen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz VwSen – 300878-2009 vom 29. Mai 2009:

§ 3 Abs.1 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG): Es kann im konkreten Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.

 

 

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