Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163669/8/Fra/RSt VwSen-163939/6/Fra/RSt

Linz, 08.06.2009

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn H B, M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MMag. C E, E, als Sachwalter, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. November 2008, VerkR96-2661-2008-Ho, und vom 9. Februar 2009, VerkR96-2341-2008-Mg/Hel, betreffend Übertretungen des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 400 Euro herabgesetzt werden; falls diese uneinbringlich sind wird je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 230 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (je 40 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG iVm § 1 Abs.3 leg.cit. jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 230 Stunden verhängt, weil er

a) am 19.9.2008 um 11.03 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, Freiland, Ortschaftsbereich W, D-L Nr. bei km 6.720, Fahrtrichtung St. Marienkirchen/P., das Fahrzeug Kennzeichen     , Zugmaschine, Steyr 8080 (Type 357), rot, sohin auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war,

b) am 14.8.2008 um 14.10 Uhr, in der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, Gemeindestraße Freiland, L/K-G Nr., die Zugmaschine Steyr 8080 (Type 357), rot, Kennzeichen     , sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Rechtsvertreter und Sachwalter, Herr Dr. MMag. C E, bringt vor, dass seinem Mandanten, den er seit 19.9.2007 besachwaltere, das Unrecht seiner Tat nicht erkennbar gewesen sei, da ihm dazu die notwendige Einsichtfähigkeit fehle. Er verfüge auch über keinerlei Vermögen und beziehe kein nennenswertes Einkommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding – als nunmehr belangte Behörde – legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Straferkenntnissen weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2009 erwogen:

 

Da der Bw seine Berufungen auf das Strafausmaß eingeschränkt hat – die ursprünglich angefochtenen Schuldsprüche sohin in Rechtskraft erwachsen sind – ist zu prüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden können. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Im Hinblick auf die Angaben des Bw und der Schätzung der belangten Behörde geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw vermögenslos ist, kein nennenswertes Einkommen bezieht und auch für niemanden sorgepflichtig ist. Festzustellen ist, dass durch die vom Bw begangenen Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen evident sind. Eine Herabsetzung der Strafen war daher aus den genannten Gründen vertretbar. Der Bw weist jedoch drei einschlägige Vormerkungen auf, die wiederum als erschwerend zu werten sind. Grundsätzlich ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung streng zu ahnden, zumal hier grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet werden. Der Unrechtsgehalt der Taten ist sohin als erheblich zu werten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß von 363 Euro war daher nicht vertretbar. Auch präventive Überlegungen stehen einer derartigen Strafreduktion entgegen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG kann die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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