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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100041/1/Weg/Kf

Linz, 17.06.1996

VwSen - 100041/1/Weg/Kf Linz, am 17.Juni 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die I. Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer ORR. Dr. Hans Fragner sowie den Berichter W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des M B, M; gegen den Punkt 3 (§§ 5 Abs.2 i.V.m. 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. April 1991, VerkR96/374/1991/Bi/Sö, zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, der Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 27, § 29a, § 45 Abs.1 lit.b, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e VStG.

Entscheidungsgründe 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 30. April 1991, VerkR96/374/1991/Bi/Sö, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000,-- Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt, weil er sich am 17.November 1990 um 3.00 Uhr auf der P-Landesstraße bei Straßenkilometer 4,1 nach Lenkung des PKWs trotz Aufforderung durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Gendarmerieorgan geweigert hat, die Atemluftprobe in vorgeschriebener Weise durchzuführen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da seine Atemluft nach Alkohol roch, seine Bindehäute gerötet waren und er beim Gehen schwankte. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2.000,-Schilling verpflichtet. Der Tatvorwurf ist im Pkt 3 dieses Straferkenntnisses enthalten, hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 erfolgt eine eigene Entscheidung.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Steyregg vom 19. November 1990 zugrunde. Die Anzeige war an die örtlich zuständige Behörde, nämlich an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gerichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 21. November 1990 das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, das ist die Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten. Die Bezirkshaupmannschaft Perg wiederum hat die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Steyregg mit Schreiben vom 7. Jänner 1991 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zum Zwecke eines Lenkerberechtigungsentziehungsverfahrens übersendet, weil der Beschuldigte in W beschäftigt und auch dort wohnhaft sei. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nahm daraufhin (so ein Aktenvermerk) mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr telefonisch Kontakt auf, von welcher mitgeteilt worden wäre, daß der Strafakt in Verstoß geraten sei (in Wirklichkeit wurde er der Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten). Gleichzeitig sei mit diesem Telefongespräch das Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgetreten worden. In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf das ordentliche Verfahren durch und erließ schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

3. Parallel hiezu, wenngleich zeitlich etwas früher, leitete in derselben Angelegenheit die Bezirkshauptmannschaft Perg ein Verwaltungsstrafverfahren ein, welches mit einem am 25. März 1991 erlassenen Straferkenntnis endete. In diesem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg ist unter Punkt 1 ausgeführt, daß der Beschuldigte sich am 17. November 1990 um 3.00 Uhr auf der P-Landesstraße bei Straßenkilometer 4,1, nächst dem Hause St, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Es ist evident, daß es sich bei diesem Delikt um dasselbe handelt, über das auch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf absprach. Lediglich die Strafhöhe divergiert, wurde doch von der Bezirkshauptmannschaft Perg nur eine Geldstrafe von 13.000,-- Schilling verhängt.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde trotz Erkennbarkeit der Voraussetzungen hiefür nicht Gebrauch gemacht. Weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die erste Verfolgungshandlung erst am 7. Februar 1991 gesetzt wurde, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000,-Schilling übersteigenden Geldstrafe durch Kammerentscheid zu erkennen hat. Die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1, 2 und 4 noch zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretungen zogen Strafen von jeweils unter 10.000,-- Schilling nach sich, weshalb hierüber durch ein Einzelmitglied in einem gesonderten Erkenntnis zu entscheiden ist. Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

5. Über diese sich aus der Aktenlage ergebende Zuständigkeitsproblematik hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist entsprechend dem Tatort St die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) gemäß § 29a VStG das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Ein die Zuständigkeit gemäß § 29 VStG ändernder Übertragungsakt stellt sich als eine Verfahrensanordnung dar, die zu ihrer Gültigkeit ein Mindestmaß an Förmlichkeit aufzuweisen hat. Dazu gehört die Schriftlichkeit. Eine die Zuständigkeit ändernde Verfahrensanordnung kann nicht über telefonische Rückfrage erlassen werden, sondern nur durch ein von der delegierenden Behörde ordnungsgemäß unterfertigtes und den Willen der Übertragung ausdrückendes Schriftstück.

Außerdem kann die Übersendung einer Anzeigenfotokopie durch die Bezirkshauptmannschaft Perg an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auch deshalb keine die Zuständigkeit ändernde Abtretung im Sinne des § 29a VStG sein, weil eine Abtretung nur durch die zuständige Behörde, in diesem Fall durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, erfolgen darf. Im übrigen war an eine Weiterübertragung seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht gedacht; es wurde vielmehr das Ersuchen um Einleitung eines Lenkerberechtigungsentziehungsverfahrens gestellt.

Da also die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in der gegenständlichen Angelegenheit zur Sachentscheidung keine Zuständigkeit hatte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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