Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251959/25/Fi/Hue

Linz, 04.06.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des A R, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 2008, GZ. 0036530/2008, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit diesem Bescheid beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 2008, GZ: 0036530/2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) Geldstrafen in der Höhe von fünfmal 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von fünfmal 112 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gem. § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma I H-GmbH mit Sitz in W, zu verantworten habe, dass von dieser Firma, die Betreiberin des Nachtclubs "G-W" in W, ist, fünf ausländische Arbeitnehmerinnen als Tänzerinnen vom 8. Mai 2008 bis zumindest 16. Mai 2008 beschäftigt worden seien, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden seien.

Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 33 Abs.1 und Abs.1a iVm § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführt.

 

1.2. Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde der genannte Bescheid dem Bw am 28. Oktober 2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt der Zustelladresse des Bw in W zugestellt.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. November 2008 per E-Mail abgesendete Berufung (datiert mit 11. Oktober 2008).

 

Darin wird vom Bw im Wesentlichen die angelastete Tat bestritten, da die angeführten Personen als selbständige Unternehmer gearbeitet hätten. Der Bw habe vor Eröffnung des Lokals mit dem Leiter der KIAB, Herrn W, ausführlich die Situation bezüglich der G-B in Wels besprochen und zusätzlich Herrn G von der Kripo Wels konsultiert. Mit diesen Schritten hätte der Bw gezeigt, dass er den "korrekten Weg" bezüglich der G-B gehen wolle.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Da 2.000 Euro nicht überschreitende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

2.1. Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde sowie durch das bei ihm – unter Wahrung des Parteiengehörs – geführte Verfahren.

 

2.2. Da sich bereits aus dem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer (weiteren) öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde der genannte Bescheid am 28. Oktober 2008 beim zuständigen Postamt der Zustelladresse des Bw in 4600 Wels hinterlegt. Der Bw war zum besagten Tag beim zuständigen Postamt nicht als ortsabwesend gemeldet. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 11. November 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 11. Oktober 2008 (richtig wohl: 11. November 2009) datierte Berufung erst am 12. November 2008 per E-Mail an die belangte Behörde abgeschickt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben vom 15. Mai 2009 unter Darstellung der Sach- und Rechtslage mit, dass er vorläufig aufgrund der Aktenlage davon ausgehen muss, da seit der Zustellung des Straferkenntnisses (28. Oktober 2008) bis zur Erhebung der Berufung (12. November 2008) jedenfalls mehr als zwei Wochen verstrichen sind (die Frist zur Erhebung der Berufung demzufolge am 11. November 2008 geendet hätte), dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist. Der Bw wurde deshalb aufgefordert, bis 28. Mai 2009 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) dazu im Rahmen des Parteiengehörs (§ 37 AVG) schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen das Verfahren fortgeführt werden wird.

Dieses Schreiben wurde dem Bw gemeinsam mit einer Ladung zu VwSen-25193013/Lg/Hu über die Polizeiinspektion D W zugestellt. Die Polizeiinspektion D W teilte dem Oö. Verwaltungssenat am 21. Mai 2009 mit, dass eine Aushändigung an den Bw am 20. Mai 2009 um 22.15 erfolgt ist. Eine Antwort des Bw ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

 

3. Gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist "das hinterlegte Dokument" mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.   

 

Gem. § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sind Berufungen von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.  

 

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids der Behörde erster Instanz vom 16. Oktober 2008 ausdrücklich genannt.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. Oktober 2008 am 28. Oktober 2008 beim zuständigen Postamt der Zustelladresse des Bw in 4... W hinterlegt wurde. Zur Frage der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist von der Ortsanwesenheit des Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes, von einem Beginn der Rechtsmittelfrist am 28. Oktober 2008 und somit von einer verspäteten Berufung, abgesendet am 12. November 2008, auszugehen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war daher gem. § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

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