Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150706/2/Re/Hue

Linz, 05.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des D M,  S, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. September 2008, Zl. BauR96-87-2008-Hol, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 11. März 2008, Zl. BauR96-87-2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. September 2008, Zl. BauR96-87-2008-Hol, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 2008, Zl. BauR96-87-2008, gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 30. März 2008 dem Bw persönlich zugestellt worden. Der Einspruch vom
18. April 2008 sei am 28. April 2008 zur Post gegeben worden und am 2. Mai 2008 bei der Erstbehörde eingelangt. Dieser Einspruch sei daher verspätet.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er die Fristverletzung nicht nachvollziehen könne, da er sich lt. Aktennotiz vom 2. März 2008, 14.15 Uhr, telefonisch mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt und mündlich Berufung eingelegt habe. Die schriftliche Berufung sei dann nachträglich mit Zustimmung der Erstbehörde nachgereicht worden.

 

Der Berufung angeschlossen ist in Kopie ein E-Mail-Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Exekutionsverfahren der belangten Behörde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 11. März 2008, Zl. BauR96-87-2008,  wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte mittels Aushändigung an den Bw. Neben der Unterschrift des Bw findet sich kein Übernahmedatum auf der Zustellurkunde. Der Einlangstempel beim Postamt in  S trägt das Datum 30. März 2008, wobei dieser Rückschein lt. Stempelaufdruck nach Rückübermittlung bei der Erstbehörde am 3. April 2008 eingelangt ist. Die Zustellung der Strafverfügung an den Bw muss somit jedenfalls zwischen dem 30. März und 3. April 2008 erfolgt sein.  

 

Mittels Schreiben vom 18. April 2008, zur Post gegeben am 28. April 2008, brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

 

Die belangte Behörde forderte den Bw am 17. Juni 2008 auf, zur möglichen Verspätung des Rechtsmittels innerhalb Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw brachte dazu vor, dass er erst am 28. April 2008 Einspruch habe einlegen können, da er zur vorgegebenen Frist Urlaub gehabt hätte.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Fest steht – und ist unbestritten –, dass dem Bw die gegenständliche Strafverfügung zwischen dem 30. März und 3. April 2008 übergeben, wirkungsvoll zugestellt und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die Rechtsmittelfrist endete damit spätestens mit Ablauf des 17. April 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde jedoch erst am 28. April 2008 – somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – zur Post gegeben. Dieser Vorgang bzw. die Verspätung des Rechtsmittels wird vom Bw nicht bestritten. Er gibt nur an, dass die Verzögerung urlaubsbedingt eingetreten sei. Dieses Vorbringen ist aber nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheides in Frage zu stellen.

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe "lt. Aktennotiz" am 2. März 2008 telefonisch Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, ist zunächst festzustellen, dass ein solches Telefonat im erstbehördlichen Akt nicht vermerkt ist. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass es sich bei dem vom Bw angeführten Telefonat nicht um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handeln konnte, da der diesbezügliche Strafbescheid erst am 11. März 2008 – somit 1 1/2 Wochen nach diesem Anruf – ausgefertigt wurde.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Reichenberger

 

 

 

 

 

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