Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100149/4/Gu/Bf

Linz, 19.12.1991

VwSen-100149/4/Gu/Bf Linz, am 19.Dezember 1991

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr.Johann Fragner sowie Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter und Dr. Alfred Grof als Beisitzer über die Berufung des E P P , geboren am , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. August 1991, VerkR 3/1923/1991/Ei/Mag.P., betreffend das Faktum 1 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 41 Abs.3 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, am 1. Juni 1991 um 23.30 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen WL auf der B, W B , von der N aus Richtung T kommend, durch die Ortschaft N bis zur Kreuzung mit der N im Gemeindegebiet von M gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,63 mg/l befunden habe, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5a Abs.1 StVO 1960 begangen zu haben.

Wegen dieser Tat wurde ihm eine Geldstrafe von 12.000 S, im Nichteinbringungsfalle 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Strafe auferlegt. Darüber hinaus erfolgte eine Abstrafung wegen weiterer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, die im einzelnen mit Strafbeträgen unter 10.000 S geahndet wurden, zu deren Behandlung im Berufungswege die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gegeben ist.

Der Berufungswerber macht in seinem Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis geltend, der belangten Behörde sei im erstinstanzlichen Verfahren ein wesentlicher Verstoß gegen das Verfahrensgesetz unterlaufen, indem sie einerseits das Erscheinen seiner Person zur mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet hat und andererseits, nachdem er aus beruflichen Gründen von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sei, das Verfahren ohne dessen Anhörung durchgeführt worden wäre, obwohl diese Rechtsfolge in der Ladung nicht angedroht gewesen sei.

Darüber hinaus seien die angenommenen Verwaltungsstraftatbestände vom Beschuldigten nicht gesetzt worden. Jemand anderer hätte dem von ihm konsumierten Alkohol verstärkende berauschende Mittel zugesetzt, wogegen er sich aber nicht habe vorsehen können. Aus diesem Grunde beantragt er die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu unter gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens.

Die belangte Behörde hat nach eingelangter Berufung den Beschuldigten unter dem oben beschriebenen Tatvorwurf unter der Androhung, daß im Falle seines Ausbleibens das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt wird, geladen (Ladungsbescheid vom 14. August 1991, VerkR 3/1923/1991/Ei/Mag.P) und nach mehreren Entschuldigungen des Anwaltes des Berufungswerbers, nach denen ein Vernehmungstermin nicht zustande kam, nur den meldungslegenden Bezirksinspektor Klaus Biemann am 13. September 1991 niederschriftlich als Zeugen vernommen.

Eine Berufungsvorentscheidung erging nicht. Mit der Aktenvorlage erfolgte keine Gegenschrift.

Nachdem schon aus der Aktenlage klar ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Demnach ist erwiesen und unbestritten, daß die Ladung des Beschuldigten, ausgefertigt mit Bescheid der BH Wels-Land vom 17. Juni 1991, (VerkR 3/1923/1991/B/Ko) zum Termin 8. Juli 1991 einerseits die Drohung der zwangsweisen Vorführung im Falle der Nichtbefolgung enthielt, andererseits aber nicht vom Hinweis umfaßt war, daß das Strafverfahren im Falle des Nichterscheinens ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt wird.

Eine Anhörung des Beschuldigten unterblieb auch tatsächlich und erging das angefochtene Straferkenntnis ohne weitere Beweisaufnahme oder Verfahrensschritte.

Hiezu hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 41 VStG ist in der Ladung des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen; gleichzeitig ist er aufzufordern, die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so zeitlich anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen ist ausgewiesen. Die Androhung, daß das Strafverfahren im Falle des Ausbleibens ohne Anhörung durchgeführt wird, ist unterblieben.

Daß das Straferkenntnis dessenungeachtet ohne Anhörung erging, hat den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten verkürzt.

Dieser wesentliche Verfahrensmangel konnte nach Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Erstbehörde durch einen nachgeholten Anhörungsversuch nicht saniert werden, weshalb mit der Behebung des Erkenntnisses vorzugehen war.

Damit tritt das Verfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und wird es dem Beschuldigten ermöglicht, seine Verteidigungsrechte ohne Verkürzung des Instanzenzuges zu wahren.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, zumal durch die Behebung erstinstanzliche Verfahrenskosten nicht anfallen und aufgrund des Erfolges der Berufung dem Berufungswerber keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. G r o f Dr. Guschlbauer