Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600085/6/Bm/Sta

Linz, 04.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
V. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über den  Devolutionsantrag des Herrn J und der Frau E  G, V, vertreten durch Rechtsanwalt DI Mag. B G, K,  P, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, zu Recht erkannt:

 

 

         Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 15.7.2008 hat die S I GmbH, V, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Abstell- und Rangierflächen inkl. Flugdach und Parkplatzerweiterung, Erweiterung der Betriebszeiten der Werkstätte sowie Verlagerung der Werkstätte vom nordwestlichen in den südwestlichen Gebäudetrakt im Standort Gst. Nr. , KG. T, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angesucht.

Die nunmehrigen Antragsteller, J und E G, sind am gegenständlichen noch anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als Nachbarn beteiligt.

 

 

2. Mit undatiertem Schriftsatz, welcher beim Oö. Verwaltungssenat am 29.4.2009 mittels Fax eingebracht wurde, stellten die Nachbarn G einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im oben genannten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 23.9.2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, jedoch bis dato weder das Verhandlungsprotokoll übermittelt noch hiezu ein Bescheid erlassen worden sei.

Ausgehend vom verwaltungsrechtlichen Akt sei eine gewerberechtliche Genehmigung unzulässig.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als für das Genehmigungsverfahren zuständige Behörde am Verfahren beteiligt.

Da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

4.2. Wie oben bereits ausgeführt sind die Antragsteller am gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als Nachbarn beteiligt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur dargelegt hat, reicht die verfahrensrechtliche Stellung als Partei – im Besonderen die Stellung als Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – noch nicht aus, um die behördliche Entscheidungspflicht geltend zu machen. Es muss vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten. Diese Berechtigung setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtsphäre der Antragsteller eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt solange nicht vor, als nicht über Einwendungen der Antragstellerin in einem auf Antrag eines Dritten eingeleiteten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen wurde.

Da im gegenständlichen Fall der Devolutionsantrag in einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem eine Entscheidung I. Instanz über den Antrag der Konsenswerberin bzw. über allfällige von den Nachbarn erhobene Einwendungen noch nicht ergangen ist, steht den Antragstellern somit im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, nicht zu und war aus diesem Grund der Devolutionsantrag zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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