Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163917/4/Fra/Ka

Linz, 19.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn I B, L, gegen das Straferkenntnis vom 23.10.2008, VerkR96-26165-2007-Spi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (20 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet hat.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr.1, bei km.261.700, Fahrtroute Henndorf-Vöcklabruck.

Tatzeit: 5.12.2007, 10.30 Uhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil  eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf eine beigelegte Liste, aus der die Adressen, die er am 5.12.2007 angefahren habe, hervorgehen.

 

Da sich auf dieser Liste keine Gemeinde befindet, die aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, vom verordnenden Fahrverbot ausgenommen ist, gab der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17.3.2009, VwSen-163917/2/Fra/Se, dem Bw nochmals die Möglichkeit, durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Bestätigung seines Sohnes, der laut Angaben des Bw Beifahrer war, mitzuteilen, ob er ein Möbelhaus oder Wasserbettenstudio in den Gemeinden, welche vom Fahrverbot im Ziel- oder Quellverkehr ausgenommen waren (Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Paffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt oder Weißenkirche i.A.) beliefert hat. Die dem Bw eingeräumte Frist von vier Wochen ist ungenützt verstrichen. Beim Oö. Verwaltungssenat ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Auch die belangte Behörde hat im Hinblick auf dieses Vorbringen des Bw diesem mit Schreiben vom 30.7.2008 die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen vorzulegen, die die Anfahrt von Firmen, in den in der Strafverfügung genannten Gemeinde­gebieten bestätigen. Auch diesem Ersuchen hat der Bw nicht entsprochen, weshalb in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua ausgeführt wird, dass die Angaben des Bw, er hätte im näheren Umkreis, mehrere Orte angefahren und wäre somit Ziel- und Quellverkehr gewesen, dahin entkräftet werden könne, dass er trotz schriftlichem Ersuchen um Vorlage geeigneter Unterlagen keinerlei Belege für seine Fahrtroute vorgelegt hat.

 

Im Übrigen ist unstrittig, dass der Bw das in Rede stehende KFZ zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat.

 

Dem Bw ist es sohin mit seinem nicht belegten Vorbringen nicht gelungen, rechtfertigende oder entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklichen und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er konnte sohin die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7a StVO ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

Über den Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2007 wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Der Bw hat der belangten Behörde mitgeteilt, kein Einkommen zu beziehen, krankheitsbedingt eine Rente beantragt zu haben und für Gattin sorgepflichtig zu sein. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Straferkenntnis die ursprünglich verhängte Strafe um die Hälfte herabgesetzt.

 

Dem Bw wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand zuerkannt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe wurde daher unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG,  hält generalpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung der Strafhöhe ist aus den genannten Gründen nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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