Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164211/2/Bi/Se

Linz, 16.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V P, T, vom 19. Mai 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 12. Mai 2009, VerkR96-1067-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird,  so weit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

     Soweit die Berufung gegen die Höhe der Strafe gerichtet ist, wird sie abgewiesen und die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 36 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.5 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro (38 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die beiden Fahrzeuge hätten nicht 50 sondern nur 46 Tonnen gewogen, dh es habe nur eine Überschreitung des Gesamt­gewichts von 2 Tonnen vorgelegen. Die Strafhöhe mache jetzt samt Verfahrenskosten 198 Euro aus. Er ersuche, die Strafe "im Rahmen zukünftiger einwandfreier Zusammen­­arbeit" noch durchzudenken. Die Strafe betrage die Hälfte des Monatseinkommens; seine Frau verdiene nur 350 Euro und er habe zwei Teenager-Mädchen; das könne Schwierigkeiten verursachen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zugrundezulegen war, dass der Bw als Lenker eines mit Rundholz beladenen in Tschechien zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges (Zugfahrzeug Kz. , Sattelanhänger Kz. ) am 20. März 2009 um 15.17 Uhr im Orts­gebiet von Hagenberg/M, Parkplatz vor dem Haus Softwarepark 31a, vom Meldungs­­leger RI T B, einem Beamten der Autobahnpolizei­inspek­tion Neumarkt/M, angetroffen wurde, wobei laut Wiegeschein beim Lager­haus in Pregarten um 15.43 Uhr bei der Verwiegung ein Gesamtgewicht von 49.960 kg festgestellt wurde, obwohl gemäß § 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamt­gewichte sowie die Summe der Achslasten beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens je­doch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppel­berei­fung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten darf.

 

Da sich der vom Bw gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 31. März 2009 eingebrachte Einspruch im Wesentlichen gegen die Strafhöhe richtete – die Ausführungen hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Papiere waren irrelevant, weil dem Bw dahingehend kein Tatvorwurf gemacht worden war, und das bei der Ver­wiegung festgestellte Gesamtgewicht wurde nicht angezweifelt – ist der Schuld­­spruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und wurde im Spruch des Straf­er­kennt­nisses nur mehr wiederholt. Die nunmehrigen Argumente des Bw, eigentlich habe das Gesamtgewicht nur 46 Tonnen betragen und der Sattelzug sei nur um 2 Tonnen überladen gewesen, geht somit ins Leere und war die Berufung diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Weiters ist zu bemerken, dass die Erstinstanz die finanziellen Verhält­nisse des Bw erhoben und seine Angaben (450 Euro netto monatlich, Sorge­pflichten für die dazuverdienende Ehefrau und zwei Kinder, kein Vermögen) neben der Wertung der bisherigen Unbescholtenheit als mildernd und dem Fehlen von Straferschwer­ungs­gründen entsprechend berücksichtigt hat, was eine Straf­her­ab­setzung um immerhin 100 Euro (56 Stunden EFS) zur Folge hatte. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, das die Erstinstanz damit den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Eine Überladung im Ausmaß von fast 6.000 kg ist nicht mehr als gering­fügig anzusehen, wobei auch zu bedenken ist, dass derart überladene Schwer­fahrzeuge durch Verschleiß bauliche Schäden an Straßen verursachen und auch im Hinblick auf Konkurrenzüberlegungen in der Transportbranche nicht als irrele­vant abzutun sind. Die verhängte Strafe entspricht dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu mehr Sorg­falt bei der Beladung von ihm in Österreich gelenkter Holztransporte anhal­ten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ver­hältnis zur Geldstrafe niedrig bemessen. Ansätze für eine weitere Strafher­absetzung finden sich nicht. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in seinem Einkommen entsprechenden Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch nur gegen Strafhöhe, daher Spruch rechtskräftig und Berufung gegen Schuldspruch unzulässig. Kein Ansatz für weitere Strafherabsetzung -> Bestätigung

 

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