Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252009/2/WEI/Eg

Linz, 17.06.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D W, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 2008, Zl. 0050139/2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.              Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. November 2008, GZ 0050139/2008, wurde der Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

" I.     Tatbeschreibung:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L D GmbH, H, und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass von dieser Firma zumindest am 19.09.2008, in der Diskothek "L", L D GmbH., H, die unten angeführten Personen, beschäftigt wurden, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden waren.

 

1.  B A, geb.    , beschäftigt mit der Reinigung des Lokales;

 

2.  B J, geb.    , beschäftigt mit der Reinigung des Lokales;

 

3.  M J, geb.    , beschäftigt mit der Reinigung der Bar;

 

4.  S A, geb.    , beschäftigt mit dem Anschließen von Fernsehgeräten im Lokal;

 

5.  W R, geb.    , beschäftigt mit dem Einrichten des Lagers."

 

II.      Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

ad) 1 bis 5 jeweils § 33/1 und 1a iVm § 11 ASVG

..."

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu 1) bis 5 ) Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro, und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 112 Stunden. Als Gesamtbeitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurde der einheitliche Betrag von 365 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die dem Bw angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Organs des Finanzamtes Grieskirchen Wels bei einer Kontrolle am 19. September 2008 und der Aktenlage als erwiesen anzusehen und dem Bw insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

 

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde auf § 19 VStG Bedacht genommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mangels entsprechender Mitwirkung geschätzt. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden.

 

2. Gegen dieses dem Bw am 13. Dezember 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 23. Dezember 2008 per Telefax noch rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe gemäß § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG oder ein Absehen von Strafe nach § 21 VStG angestrebt wird.

 

Begründend führt die Berufung aus, dass es Aufgabe der Behörde sei, im Rahmen des Amtswegigkeitsprinzips unter Beachtung des Parteienvorbringens bzw der von der Partei angebotenen Beweise den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Zugrundelegung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung festzustellen und basierend auf diesem festgestellten Sachverhalt die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dieser Aufgabe sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Es lasse sich im bekämpften Bescheid weder ersehen, auf Grundlage welchen Sachverhaltes die Entscheidung getroffen, noch welche Beweise seitens der Behörde aufgenommen worden und in welcher Form eine Beweiswürdigung stattgefunden habe.

 

Der bekämpfte Bescheid enthalte neben den Umständen der Anzeigelegung lediglich rechtliche Ausführungen und führe die belangte Behörde lediglich lapidar an, dass der vorgeworfene Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erwiesen feststehe. Die Behörde stütze sich auf eine – in keinster Weise wiedergegebene oder genauer dargestellte, mithin nicht überprüfbare – Aktenlage, sowie auf den Umstand, dass eine Reaktion auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erfolgt sei. Zu Letzterem ist festzuhalten, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung hinterlegt wurde. Eine zwischenzeitig durchgeführte Recherche habe ergeben, dass diese von der ehemals bei der L D GmbH beschäftigt gewesenen V K behoben, aber nicht an den Beschuldigten weitergeleitet worden war. Dieser sei in Unkenntnis von der Aufforderung zur Rechtfertigung gewesen und auf Grund eines nicht von ihm zu verantwortenden Fehlverhaltens einer Dritten gehindert gewesen, eine entsprechende Rechtfertigung abzugeben. Der Bw hätte sich im Rahmen der Rechtfertigung insbesondere auf seine Angaben in der Stellungnahme vom 19. September 2008 bezogen. Er habe zusammengefasst darauf verwiesen, dass die angetroffenen Personen M und W seine Freunde wären, zwar in weiterer Folge eine Tätigkeit für die L D GmbH aufnehmen würden, die zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen aber aufgrund eines Freundschaftsdienstes und ohne Entlohnung verrichtet hätten. Betreffend die Personen B und B habe der Bw festgehalten, dass diese bei einer deutschen Putzfirma angemeldet seien und für diese arbeiten würden. Selbiges gelte für den angetroffenen S, welcher für die Firma M in W tätig gewesen und auch von dieser entlohnt worden sei. Zum Beweis dafür hätte der Beschuldigte in weiterer Folge die Parteieneinvernahme, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der fünf angetroffenen Personen angeboten und beantragt. Infolge eines aber nicht vom Beschuldigten zu verantwortenden Hinderungsgrund sei ihm dies nicht möglich gewesen.

 

Dennoch wäre gerade aufgrund der Stellungnahme des Einschreiters vom 19. September 2008 die Behörde infolge des sie treffenden Amtswegigkeitsprinzips verpflichtet gewesen, Beweise aufzunehmen und darauf basierend im Rahmen einer überprüfbaren Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen. Die Behörde habe sich lediglich auf die Angaben in der Anzeige gestützt, ohne auf die Angaben des Bw in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 einzugehen.

 

Der angetroffene S verweise in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 darauf, dass er über Auftrag der M, W, in der Diskothek tätig gewesen sei und von dieser entlohnt werde. Aufgrund der übereinstimmenden Stellungnahmen des Bw und des angetroffenen S hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass S in keinster Weise im Sinne einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für den Beschuldigten bzw. die L D GmbH tätig war.

 

Hinsichtlich der Angaben in den Personenblättern der Herren B und B sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Art des Ausfüllens der Personenblätter ersichtlich sei, dass beide der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig seien und dadurch unrichtige bzw. missverständliche Angaben getätigt hätten. Beide seien für eine deutsche Putzfirma tätig und hätten im Rahmen dieser Anstellung für die Putzfirma Arbeiten in der Diskothek erbracht.

Die angetroffenen M und W hätten aus Freundschaft und ohne Entlohnung die Tätigkeiten verrichtet und war lediglich beabsichtigt in späterer Folge ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

 

Es wäre jedenfalls an der belangten Behörde gelegen gewesen, die angeführten Zeugen zu vernehmen. Aufgrund des Sachverhalts hätte die belangte Behörde dann zu dem Schluss kommen müssen, dass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der angetroffenen Personen zur Firma L D GmbH nicht gegeben und daher keinerlei Meldung durch den Beschuldigten erforderlich gewesen wäre.

 

Der Rechtsvertreter des Bw macht weiters unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und stellt den Antrag der gegenständlichen Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Bw einzustellen.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 legte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat einen Ausdruck ihres elektronischen Aktes mit der Geschäftszahl 0050139/2008 zur Berufungsentscheidung vor. Dieser erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 111 Abs 1 ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 31/2007) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

1.  Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

2.  Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

 

3.  Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

 

4.  gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

 

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

 

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

 

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Entsprechend § 33 Abs 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

"Zuständiger Krankenversicherungsträger" iSd § 33 Abs 1 ASVG ist für sämtliche im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich begangene Verwaltungsübertretungen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit Sitz in Linz. Somit ist der Bürgermeister der Stadt Linz grundsätzlich die für die Erledigung sämtlicher aus Anlass einer im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich begangenen Übertretungen des § 33 Abs 1 ASVG durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren örtlich zuständige Behörde iSd § 27 Abs 1 VStG.

 

Nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungscheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

Nach § 35 Abs 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die im § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 ASVG vorliegt.

 

4.2. Aus der Zusammenschau der mit § 111 Abs 1 ASVG beginnenden Verweisungskette ergibt sich somit, dass sich das Tatbild dieses (bloß kursorisch als "Nichtmeldung beim Sozialversicherungsträger" bezeichenbaren) Deliktes aus mehreren Einzelelementen zusammensetzt, die jeweils gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses – neben den nicht deliktsspezifischen und in diesem Sinne allgemeinen Erfordernissen (wie zB Zeit und Ort der Begehung) – kumulativ oder alternativ einer entsprechenden Konkretisierung bedürfen würden, nämlich, dass

 

         1. ein Dienstgeber, der für die Erfüllung der Meldepflicht keinen Bevoll-

             mächtigten bestellt hat (vgl. § 35 Abs 1 und 3 ASVG),

         2. einen Dienstnehmer

         3. in einem Verhältnis persönlicher und

             wirtschaftlicher Abhängigkeit               vgl § 4 Abs 2 (und 4) ASVG

         4. gegen Entgelt (vgl § 49 ASVG)

         5. beschäftigt hat,

         6. der in der Krankenversicherung pflichtversichert, nämlich entwe-

             der

                   a) vollversichert (vgl § 4 Abs 1 ASVG) oder

                   b) (insbesondere infolge des Nichterreichens der Geringfügigkeits-

                       grenze des § 5 Abs 2 ASVG) zumindest teilversichert (vgl § 7

                       Z 1 und § 8 Abs 1 Z 1 ASVG) und

         7. nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen ist  

         und

         8. hierüber entweder eine Meldung oder eine Anzeigeentweder

             in einem oder in zwei Schritten (vgl § 33 Abs 1a ASVG) – entweder

                   a) nicht erstattet oder

                   b) falsch erstattet oder

                   c) nicht rechtzeitig erstattet hat (vgl § 33 Abs 1 ASVG).

 

4.3. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Bw angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg 11.466A/1984 und VwSlg 11.894A/1985, jeweils verstärkter Senat). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) möglichst genau zu beschreiben. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt (vgl zB VwGH vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis.

Wenn nun § 44a Z 1 und Z 2 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens festlegen, dass der Spruch eines Straferkenntnisses den genauen Tatvorwurf sowie die Verwaltungsvorschrift(en) zu bezeichnen hat, die durch die Tat verletzt wurde(n), so wird der Spruch des hier angefochtenen Bescheides diesem Erfordernis – und zwar auch nicht in Verbindung mit der zu dessen Auslegung allenfalls heranziehbaren Begründung - schon deshalb nicht gerecht, weil insgesamt insbesondere keinerlei Bezugnahme auf die oder eine nähere Konkretisierung der in § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 33 Abs 1 ASVG, § 33a Abs 1 ASVG sowie in § 35 Abs 1 und 3 ASVG positivierten essentiellen Tatbestandselemente enthalten ist.

Allerdings ist festzuhalten, dass zwar wesentliche Tatbestandselemente vom Wortlaut des im vorliegenden Fall gewählten Spruchtextes, der sich lediglich an § 33 Abs 1 und § 111 ASVG orientiert, implizit umfasst sind; die obgenannten weiterführenden Gesetzesbestimmungen stellen teils eine Vertiefung der in § 33 Abs 1 und § 111 ASVG angeführten Tatbestandselemente dar. Im Sinne einer konkreten Tatbeschreibung nach § 44a Z 1 VStG kann die Anführung dieser – je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt - deskriptiven Tatbestandselemente dann – und nur dann – in der im gegenständlichen Fall gewählten impliziteren Form erfolgen, wenn die oa. Tatbestandselemente hinreichend in der Begründung korrespondierend zum Spruch erschöpfend erläutert und gerechtfertigt werden.

Dies gilt aber wohl nicht für die u.a. in § 5 normierten Ausnahmebestimmungen von der Versicherungspflicht. Dieses Tatbestandselement (vgl Punkt 7 in der o.a. getroffenen Darstellung) ist aus dem Wortlaut des § 33 Abs 1 ASVG nur im Umkehrschluss abzuleiten und somit per se als fraglos konstitutives Tatbestandselement jedenfalls stets im Spruch anzuführen. Das Fehlen eines Tatbestandselements im Spruch kann nicht durch bloße Feststellungen in der Begründung "geheilt" werden.

4.4. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer der L D GmbH nur pauschal angelastet, dass er es zu verantworten habe, dass von dieser Firma zumindest am 19. September 2008 in der Diskothek "L", L D GmbH, H, die angeführten Personen, beschäftigt wurden, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden waren.

Im Lichte der obigen Darstellungen gebricht es dem Spruch also schon daran, dass keinerlei Hinweis auf ein Nichtvorliegen von Ausnahmen von der Meldepflicht angeführt wird. Eine Übertretung des § 111 Abs 1 ASVG kann dem Bw jedoch nur dann angelastet werden, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale im Spruch des Straferkenntnisses enthalten und dort in einer der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Form hinreichend konkretisiert sind.

Mit dem Spruch des hier bekämpften Straferkenntnisses wurde somit dem Bw im Ergebnis ein Verhalten zur Last gelegt, dass jedenfalls in dieser Form (noch) keine strafbare Handlung bildet.

 

Schon aus den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren mangels zutreffend angelasteter, aber auch nicht erwiesener Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Denn wie die Berufung zutreffend kritisiert hat, führte die belangte Behörde in Wahrheit kein Ermittlungsverfahren durch und vernahm auch keinen einzigen Zeugen. Schon aus diesem Grund sind keine Beweisergebnisse vorhanden, auf deren Grundlage das an sich schlüssige Berufungsvorbringen, wonach zwei Personen nur einen Freundschaftsdienst erbrachten und die weiteren drei Personen von anderen Firmen für bestimmte Arbeiten geschickt worden waren, durch aktenkundige Tatsachen widerlegt werden könnte.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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