Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163896/5/Zo/Jo

Linz, 09.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. , L, vom 12.02.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13.01.2009, Zl. VerkR96-10404-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.        Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt.

 

III.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 110 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.10.2008 um 02.39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in L auf der L 508 bei km 0,3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l) gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen am 12.02. per Telefax übermittelten Berufung räumte der Berufungswerber ein, dass er das gegenständliche Alkoholdelikt begangen hatte. Bezüglich der rechtskräftigen Vormerkung führte er jedoch aus, dass sich dieses Delikt bereits im Jahr 2005 ereignet hatte und daher bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt. Damals habe er 1,21 ‰ gehabt und es sei eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt worden. Er sei vorher im Außendienst tätig gewesen, sei jetzt jedoch arbeitslos, weshalb er sein tägliches Leben nicht mehr finanzieren könne. Er müsse bereits zur Abdeckung seiner Fixkosten seine Eltern um Unterstützung bitten. Die Strafe sei ihm insgesamt zu hoch und er ersuchte, ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände gerecht und objektiv zu bestrafen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der ursprünglich vermuteten Verspätung der Berufung. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze feststeht. Dieser wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten und die Berufung richtet sich inhaltlich nur gegen die Strafhöhe.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18.10.2008 um 02.39 Uhr den im Spruch angeführten PKW in L auf der L 508. Bei einem Alkotest wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt.

 

Der Berufungswerber wurde im Jahr 2005 ebenfalls wegen eines Alkoholdeliktes (1,2 ‰) sowie wegen des Lenkens eines PKW trotz entzogener Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft. Er ist derzeit arbeitslos und verfügt über eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 700 Euro. Er hat monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 350 Euro zu bezahlen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde ihm durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt, wobei der erste Tag der Abholfrist der 16.01.2009 war. Der Berufungswerber hat sich in dieser Zeit aber nicht an seiner Wohnadresse in S, T, aufgehalten sondern verbrachte die zweite Hälfte des Jänner 2009 im Wesentlichen bei Frau K in S. Er kam erst am 29.01.2009 an seine Wohnadresse zurück und behob am selben Tag das gegenständliche Straferkenntnis. Diese Angaben wurden von Frau Y K, welche der Berufungswerber als Zeugin geltend gemacht hatte, bestätigt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung zugestellt. Da sich der Berufungswerber allerdings zur Zeit der Hinterlegung nicht regelmäßig an seiner Abgabestelle aufgehalten hat, sondern erst am 29.01. an diese zurückgekommen ist und an diesem Tag das Straferkenntnis auch tatsächlich behoben hat, gilt es erst mit diesem Tag als zugestellt. Die am 12.02.2009 eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Sie wurde von ihm auch nicht bestritten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie bereits dargestellt liegt der gesetzliche Strafrahmen für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung zwischen 872 und 4.360 Euro. Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung auf, welche als straferschwerend zu berücksichtigen ist. Zu seinen Gunsten kann lediglich berücksichtigt werden, dass dieser Vorfall nunmehr bereits ca. 4 Jahre zurückliegt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb bereits der Gesetzgeber einen entsprechend hohen Strafrahmen vorgegeben hat. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (Arbeitslosengeld von 700 Euro bei monatlichen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 350 Euro) konnte die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe jedoch herabgesetzt werden. Ein noch weiteres Herabsetzen war jedoch insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber den gesetzlichen Grenzwert für die konkrete Strafdrohung mit 0,72 mg/l deutlich überschritten hatte.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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