Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164014/7/Zo/Jo

Linz, 08.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, geb. , L, vom 24.02.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 16.02.2009, Zl. S-15560/08-3, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.05.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.04.2008 um 20.48 Uhr in Linz auf der A7 bei Strkm. 5,339 im Tunnel Bindermichl als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen   die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 99 km/h betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass auf der A7 an einem Samstag Abend erhebliches Verkehrsaufkommen herrscht. Es sei daher eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges anzunehmen. Weiters gebe es keinen eindeutigen Beweis für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie zB ein Foto oder Video. Auch das Eichprotokoll des Messgerätes könne die gemessene Geschwindigkeit nicht beweisen. Letztlich stünden die Aussagen der beiden Polizeibeamten seiner eigenen Aussage sowie der seiner Gattin gegenüber. Es sei daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" seinen Angaben zu folgen und das Verfahren einzustellen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.05.2009. An dieser haben der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten KI H und RI P sowie die Gattin des Berufungswerbers, Frau E zum Sachverhalt einvernommen. Der Berufungswerber legte zusätzlich noch eine Bestätigung der Apotheke Muldenstraße vor.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A7 im Bereich des Bindermichl-Tunnels in Fahrtrichtung Süden. Als Beifahrerin war seine Gattin im Fahrzeug, weiters die ca. 2 Monate alte Tochter des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat neben dem Tacho im Fahrzeug auch einen Fahrzeugcomputer, welcher die Geschwindigkeit anzeigt, außerdem ein Navigationsgerät, welches die Einhaltung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit überwacht. Dieses hat er so eingestellt, dass bei einer Überschreitung von mehr als 5 km/h eine Warnung erfolgt. Dieses Navigationssystem funktioniert im Bindermichl-Tunnel jedoch nur auf den ersten 100 m nach dem Einfahren.

 

Am Ende des Bindermichl-Tunnels führten die Polizeibeamten H und P Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 7402 durch. Dieses Gerät war gültig geeicht, die Messungen hat die Polizistin P vorgenommen, wobei sie vorher die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt hatte und diese die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergeben haben.

 

Strittig ist, auf welchem Fahrstreifen der Berufungswerber gefahren ist und welche Geschwindigkeit er dabei eingehalten hat. Dazu führte der Berufungswerber selbst an, dass er von der Apotheke Muldenstraße gekommen sei und deshalb beim Kreisverkehr Bindermichl auf die Autobahn aufgefahren sei. Er wollte diese gleich nach dem Tunnel wieder verlassen, weshalb er auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Zur Geschwindigkeit führte er an, dass er immer dann, wenn seine Gattin und sein Kind im Fahrzeug mitfahren, besonders vorsichtig fahre. Seine Gattin habe ihn auch darauf angesprochen, dass er eventuell zu schnell fahre, woraufhin er sie darauf hingewiesen habe, dass er laut Tacho weniger als 90 km/h gefahren sei.

 

Die Gattin des Berufungswerbers gab bei der Verhandlung als Zeugin an, dass sie vom Kinderkrankenhaus nach Hause gefahren seien. Erst auf Vorhalt durch den Berufungswerber korrigierte sie sich dahingehend, dass sie vorher noch in der Apotheke Bindermichl gewesen und von dort nach Hause gefahren seien. Bei der Fahrt im Bindermichl-Tunnel habe sie auf den Fahrzeugcomputer geschaut, wobei dieser eine Geschwindigkeit von 88 km/h angezeigt habe. Sie konnte sich nicht daran erinnern, dass sie den Berufungswerber während der Fahrt drauf aufmerksam gemacht hätte, dass dieser nicht so schnell fahren solle. Derartige Aufforderungen seien normalerweise nicht notwendig.

 

Die Zeugin P führte an, dass die Messung mit dem Lasergerät eine Geschwindigkeit von 103 km/h vor Abzug der Messtoleranz ergeben habe. Sie habe das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Bereich der Fahrzeugfront anvisiert, wobei sie nach der Messung das Fahrzeug nicht mehr aus den Augen lasse. Das Fahrzeug sei an ihr vorbeigefahren, wobei sie sich die Farbe und Fahrzeugtype und auch den Fahrstreifen merke. Auf diese Weise könne sie ausschließen, dass sie das Messergebnis irrtümlich einem falschen Fahrzeug zuordnet. Sie habe das Fahrzeug nach der Messung bis zur Vorbeifahrt und auch nachher während der Nachfahrt nicht aus den Augen verloren.

 

Der Zeuge H führte dazu an, dass die Messung von seiner Kollegin durchgeführt wurde, wobei auch er Sichtmöglichkeit in den Tunnel und auf das Display des Lasergerät hatte. Auch er habe die Geschwindigkeit von 103 km/h ablesen können, das gemessene Fahrzeug sei auf dem äußerst linken Fahrstreifen gefahren. Er habe das Fahrzeug vorbeifahren lassen und dann die Nachfahrt aufgenommen. Das Fahrzeug habe die Abfahrt Salzburger Straße benützt und er habe die Anhaltung im Bereich der Kreuzung mit der Landwiedstraße durchgeführt. Er habe das Fahrzeug nach der Messung bis zur Vorbeifahrt und auch während der Nachfahrt nicht aus den Augen verloren.

 

Der Berufungswerber bekräftigte in der Verhandlung, dass er von der Apotheke Bindermichl gekommen sei und daher den rechten Fahrstreifen im Bindermichl-Tunnel benützt habe. Er habe von Vornherein beabsichtigt, nach Hause zu fahren und deshalb die Abfahrt Salzburger Straße zu benutzen, weshalb ein Wechsel auf den äußerst linken Fahrstreifen im Bindermichl-Tunnel völlig sinnlos gewesen wäre. Zur Bestätigung dieser Angaben legte er eine Rechnung der Apotheke Muldenstraße vor, wonach er am 12.04.2008 um 22.10 Uhr das Medikament "Magistral" gekauft habe. Die Zubereitung dieses Medikamentes habe 30 bis 60 min gedauert.

 

4.2. Zu diesen widersprüchlichen Angaben hat der UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Lasermessung erfolgte mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Das Messergebnis ist daher grundsätzlich als korrekt anzusehen. Fraglich ist lediglich, ob die Polizeibeamten eventuell die Messung irrtümlich einem falschen Fahrzeug zugeordnet haben. Beide Polizeibeamten schlossen dies aus und schilderten nachvollziehbar, dass sie das gemessene Fahrzeug nach der Messung bis zur Vorbeifahrt und auch während der Nachfahrt nicht aus den Augen gelassen haben. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist bekannt, dass dies praktisch möglich ist und bei derartigen Verkehrskontrollen auch in aller Regel so gehandhabt wird. Auch der Verlauf der Abfahrt Salzburger Straße weist keine so starke Krümmung auf, dass die Polizeibeamten das Fahrzeug des Berufungswerbers deshalb aus den Augen verloren hätten. Dies insbesondere wenn man bedenkt, dass sie bereits bei der Ampel mit der Landwiedstraße auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen hatten und daher der Abstand zu diesem Fahrzeug nicht besonders groß gewesen sein konnte.

 

Der Zeuge H war sich sicher, dass das Fahrzeug den linken Fahrstreifen der A7 im Bindermichl-Tunnel benutzt hatte. Wenn der Berufungswerber tatsächlich von der Apotheke Muldenstraße gekommen wäre und die Abfahrt Salzburger Straße benützte, wäre das aber unlogisch. In diesem Fall wäre von jedem durchschnittlichen Autofahrer zu erwarten, dass er auf der A7 den rechten Fahrstreifen benutzt. Die vom Berufungswerber vorgelegte Bestätigung, wonach er in der Apotheke gewesen sei, kann seine Behauptung jedoch nicht belegen. Entsprechend dieser Bestätigung hat er das Medikament um 22.10 Uhr bekommen. Selbst wenn man für die Vorbereitung eine Zeit von 60 min berücksichtigt, bedeutet das, dass er um ca. 21.00 Uhr bis 21.10 Uhr in der Apotheke gewesen sein musste. Die gegenständliche Lasermessung erfolgte jedoch bereits um 20.48 Uhr. Es ist daher naheliegend, dass der Berufungswerber vom Kinderkrankenhaus kommend zuerst seine Frau und die kleine Tochter nach Hause gebracht hat und dann in die Apotheke gefahren ist. Auf diese Weise ist die zeitliche Differenz zwischen der Lasermessung und der Bestätigung der Apotheke erklärbar. Auch seine Gattin gab vorerst in der Verhandlung an, dass sie vom Kinderkrankenhaus gekommen seien, erst auf Vorhalt durch den Berufungswerber korrigierte sie sich dahingehend, dass sie in der Apotheke Bindermichl gewesen seien. Der Berufungswerber selbst räumte ein, dass er dann, wenn er vom Kinderkrankenhaus nach Hause gefahren wäre, im Bindermichl-Tunnel durchaus wahrscheinlich den linken Fahrstreifen benützt hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Beweisergebnisse ist es durchaus naheliegend, dass der Berufungswerber vom Kinderkrankenhaus kommend im Bindermichl-Tunnel den linken Fahrstreifen benützt hat und vorerst seine Gattin und die Tochter nach Hause gebracht hat. Er dürfte dann in weiterer Folge das Medikament in der Apotheke Muldenstraße besorgt haben.

 

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Polizeibeamten das Fahrzeug bei der Lasermessung verwechselt hätten. Die Zeugin P hatte das Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugfront anvisiert und nach der Messung nicht mehr aus den Augen gelassen. Selbst wenn sich zu dieser Zeit mehrere Fahrzeuge in der Nähe befunden haben, kann in diesem Fall eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Das Verkehrsaufkommen kann insgesamt nicht besonders stark gewesen sein, weil sonst vom Standort des Polizeifahrzeuges aus eine Nachfahrt nicht möglich gewesen wäre. Die mit dem Lasergerät gemessene Geschwindigkeit von 103 km/h ist also dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen. Der Umstand, dass seine Gattin im Bindermichl-Tunnel vom Fahrzeugcomputer eine Geschwindigkeit von 88 km/h abgelesen hat, ändert daran nichts, weil der Bindermichl-Tunnel immerhin ca. 1 km lang ist und es keinesfalls sicher ist, ob der Berufungswerber die gesamte Zeit über eine konstante Geschwindigkeit eingehalten hat. Seine Behauptung, dass ihn seine Gattin auf die Geschwindigkeit angesprochen habe und sie deshalb auf den Tacho geblickt habe, wurde im Übrigen von dieser nicht bestätigt.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Im Bereich des Bindermichl-Tunnels auf der A7 besteht eine 80 km/h-Beschränkung. Auf diese ist durch entsprechende Verkehrszeichen hingewiesen. Der Berufungswerber hat jedoch – wie sich aus der oben dargestellten Beweiswürdigung ergibt – eine Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) eingehalten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Höchststraße für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die Erstinstanz hat also den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 5 % ausgeschöpft.

 

Über den Berufungswerber scheinen zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2006 und 2007 auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Diese bilden allerdings auch keinen Straferschwerungsgrund. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich eines Autobahntunnels – also innerhalb einer überdurchschnittlich gefährlichen Straßenstrecke – begangen wurde. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen, weshalb diese trotz der ungünstigen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 700 bis 800 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder) nicht herabgesetzt werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Z ö b l

 

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