Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164075/5/Zo/Ka

Linz, 18.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. T G, geb. , M, vom 21.04.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18.03.2008, Zl. VerkR96-6657-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Wortlaut "Fahrzeug: PKW, Kennzeichen " zu entfallen hat.

 

II.        Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,  51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.04.2007 um 11.05 Uhr in Wels bei der Museumkreuzung, nordwestliche Ecke der Kreuzung Maria-Theresia-Straße – Dr. Salzmann Straße – Ringstraße – Pollzheimerstraße; nördlich dieser Kreuzung befindliche Schutzweg in Gehrichtung Osten als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für die Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, die Fahrbahn in östliche Richtung zum Überqueren betreten habe, obwohl die für ihn geltende Fußgängerampel rotes Licht gezeigt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.3 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Behörde den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen wäre. Den eigentlichen Vorfall habe nur einer der beiden Polizisten beobachtet, weshalb auch die Beweiswürdigung der Behörde falsch sei. In Wahrheit habe er die Kreuzung nicht bei Rotlicht betreten, weshalb das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Der Sachverhalt hätte auch durch einen KFZ-Sachverständigen überprüft werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei der Akt erst am 14.04.2009 beim UVS des Landes Oberösterreich einlangte. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2009. An dieser haben der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger Insp. K als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Bei der gegenständlichen Kreuzung befinden sich an allen 4 einmündenden Straßen Schutzwege. Der konkrete Schutzweg überquert die Dr. Salzmann-Straße und befindet sich unmittelbar nördlich der Kreuzung. Dieser Schutzweg ist durch eine eigene Ampelanlage geregelt. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Ampelanlage für Fußgänger ca. 20 bis 30 sec früher auf Grünlicht umschaltet als jene für Fahrzeuglenker, welche in die gleiche Richtung fahren. Festzuhalten ist weiters, dass die Ampelanlage für den Schutzweg auf beiden Seiten des Schutzweges gleichzeitig auf Grünlicht bzw. auch auf Rotlicht umschaltet.

 

Der Berufungswerber stand zur Vorfallszeit an der nordwestlichen Ecke dieser Kreuzung, wobei zu diesem Zeitpunkt sowohl für die Fußgänger als auch für den Fahrzeugverkehr die Ampeln auf Rotlicht geschaltet waren.

 

Er überquerte in weiterer Folge den Schutzweg, wobei er selbst anführte, dass er das Umschalten der Verkehrsampel für Fußgänger auf Grünlicht abgewartet hatte. Der Polizeibeamte behauptete hingegen, dass die Fußgängerampel noch auf Rotlicht geschaltet war, als der Berufungswerber den Schutzweg überquerte. Erst 10 bis 15 Sekunden später habe die Fußgängerampel auf Grünlicht umgeschaltet.

 

Der Polizeibeamte befand sich zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmungen als Beifahrer in einem Ford Galaxy als zweites Fahrzeug hinter der Ampel auf dem rechten Fahrstreifen der Ringstraße. Von diesem Standort aus hatte er ungehinderte Sicht sowohl auf die Verkehrsampel für den Fahrzeugverkehr als auch für jene Verkehrsampel, neben bzw. unter welcher der Berufungswerber stand, bevor er den Schutzweg überquerte.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Der Umstand, dass der Zeuge offenbar die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vor der mündlichen Verhandlung gelesen hat, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit deshalb nicht, weil er andererseits auch seine handschriftlichen Aufzeichnungen vom Vorfall vorweisen konnte und auch in diesen Aufzeichnungen der Vorfall so geschildert war, wie er ihn bei der Verhandlung angegeben hat. Diese Aufzeichnungen hat er nach seinen unbedenklichen Angaben gleich nach der Amtshandlung angefertigt.

 

Der Zeuge hatte in seiner Anzeige wörtlich angeführt, dass "er und Insp. S aus ihrer Position genau erkennen konnten, dass die Fußgängerampel an der nordwestlichen Museumskreuzung 'rot' gehabt hatte". Dazu führte Insp. S in seiner Stellungnahme aus, dass die Verkehrslichtsignalanlage an dieser Kreuzung (gemeint wohl für den Fahrzeugverkehr) für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt habe. Er habe sich auf den Straßenverkehr und die (gemeint wohl für den Fahrzeugverkehr geltende) Ampelschaltung konzentrieren müssen und deshalb die Verwaltungsübertretung unmittelbar nicht wahrgenommen. Dies stellt zwar einen Widerspruch zur Anzeige dar, diesen Widerspruch konnte der Zeuge und Anzeigeleger aber damit erklären, dass er sich in der Anzeige diesbezüglich missverständlich ausgedrückt hatte. Er hatte eben gemeint, dass sein Kollege S die Amtshandlung (gemeint nach der Anhaltung) dienstlich wahrgenommen hatte.

 

Richtig ist, dass die Ampel für den Fahrzeugverkehr erst 20 bis 30 sec später auf Grünlicht umschaltet, als jene für den Fußgängerverkehr. Das ändert aber nichts daran, dass der Polizeibeamte von seinem Standort aus die Fußgängerampel jedenfalls beobachten konnte. Es gibt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keinen objektivierbaren Hinweis darauf, dass der Zeuge allenfalls die beiden Ampeln verwechselt haben könnte. Gerade der Umstand, dass sich der Zeuge entschlossen hatte, wegen einer relativ harmlosen Verwaltungsübertretung den Berufungswerber zu beanstanden, lässt eher den Schluss zu, dass der Zeuge auch tatsächlich die Fußgängerampel beobachtet hat. Die Behauptung des Zeugen, wonach die Fußgängerampel erst ca. 15 Sekunden nach dem Überqueren des Schutzweges durch den Berufungswerber auf Grünlicht umgeschaltet habe, ist durchaus nachvollziehbar. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Rotlichtphase bei der Fußgängerampel wesentlich länger als 15 Sekunden dauert, sodass diese Wahrnehmung durchaus den Tatsachen entsprechen kann.

 

Der Berufungswerber war erst nach mehrmaliger Aufforderung bereit, dem Polizeibeamten seine Identität nachzuweisen, wobei es im Zuge dieser Amtshandlung zu einer durchaus heftigen Diskussion gekommen ist (diese wurde sowohl vom Zeugen als auch vom Berufungswerber in der Verhandlung so geschildert). Dem Berufungswerber muss als Rechtsanwalt bekannt sein, dass eine Person, die einer Verwaltungsübertretung verdächtig ist, ihre Identität nachweisen muss. Der Umstand, dass er dazu erst auf mehrmalige Aufforderung und nach einer heftigen Diskussion bereit war, spricht eher gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber dem Zeugen vor dieser Amtshandlung völlig unbekannt war, weshalb kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, dass der Zeuge den Berufungswerber zu Unrecht belasten würde.

 

Unter Abwägung aller dieser Umstände ist in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den ggst. Schutzweg tatsächlich bei Rotlicht der Fußgängerampel überquert hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 76 Abs.3 erster Satz StVO 1960 dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs.8) geregelt ist, nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.

 

5.2. Wie sich aus den oa. Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber die im vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die ggst. Verwaltungsübertretung hat keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Es handelt sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit, welche im Allgemeinen wohl nur deshalb sanktioniert wird, um allfällige "Nachahmer" abzuhalten.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist im ggst. Verfahren die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wobei insbesondere zwischen Einlangen der Berufung bei der Erstinstanz und Vorlage dieser an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fast ein Jahr vergangen ist. Unter Abwägung aller dieser Umstände erscheint die Verhängung einer Geldstrafe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Eine Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen (wenn auch geringfügigen) Übertretungen abzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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