Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164093/8/Sch/Jo

Linz, 10.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb., B, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E. G, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-26912-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. März 2009, VerkR96-26912-2008, über Herrn P H, B, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E. G, W, W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1)  § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

2)  § 14 Abs.1 letzter Satz FSG und

3)  § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967

Geldstrafen von

1) 1.400 Euro

2)  30 Euro und

3)  20 Euro

sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von

1)  336 Stunden

2)  18 Stunden und

3)  12 Stunden verhängt,

weil er am 21. Oktober 2008 vor 05.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen

1) in vermutlich alkoholbeeinträchtigten Zustand auf dem Güterweg Epfenhofen im Gemeindegebiet von Gaspoltshofen bis auf Höhe des Hauses A gelenkt habe. Obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Augenbindehäute), habe er sich am 21. Oktober 2008 um 05.45 Uhr am Ort der Anhaltung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem habe er es bei dieser Amtshandlung auch unterlassen, auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes

2)  den Führerschein und

3) den Zulassungsschein

zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 145 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Seitens des Oö. Verwaltungssenates waren folgende Vorgänge zu beurteilen:

 

Die einschreitende Polizeibeamten wurden über Funk an die Vorfallsörtlichkeit beordert, zumal von einer unbeteiligten Person ein verkehrsbehindernd quer über die Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug wahrgenommen worden war. Beim Eintreffen stellte die Meldungslegerin – sie war bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen worden – fest, dass tatsächlich ein PKW in der geschilderten Weise auf der Fahrbahn stand. Der Lenker befand sich schlafend am Fahrersitz. Nach dem Öffnen der Fahrzeugtüre konnte eindeutiger Alkoholgeruch im Fahrzeuginneren festgestellt werden. Nach einiger Zeit gelang es, diese Person, den nunmehrigen Berufungswerber, zu wecken. Vorerst war er desorientiert, zum weiteren Verhalten des Berufungswerbers wird noch in der Folge einzugehen sein. Jedenfalls hat sowohl die Meldungslegerin als auch ihr Kollege mehrmals eine Aufforderung an den Berufungswerber ausgesprochen, eine Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen. Auch wurde die Aushändigung von Führerschein und Zulassungsschein verlangt. Hierauf hat der Berufungswerber nach den Angaben der Zeugin mehrmals in der Form reagiert, als er die von den Beamten gewählten Worte einfach wiederholte, ohne Anstalten zu machen, dem Begehren auch zu entsprechen. In der Folge hat er nach einer weiteren erfolgten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung geantwortet: "Nein, das machen wir nicht!". Schließlich verlangte er auch die Dienstnummer des einen Beamten und notierte diese. Die Amtshandlung wurde faktisch vom Berufungswerber selbst beendet, indem er aus dem PKW ausstieg und sich schwankend entfernte. Unabhängig davon war es den Beamten gelungen, die Identität des Berufungswerbers zu ermitteln. Von einer Medikamenteneinnahme vor dem Lenken war bei der Amtshandlung nicht die Rede, nach dem erstbehördlichen Akteninhalt erfolgte ein diesbezüglicher Hinweis seitens der Freundin des Berufungswerbers, als diese am nächsten oder übernächsten Tag die Fahrzeugschlüssel bei der Polizeidienststelle abholte.

 

Die Erstbehörde hat in der Folge wegen der drei erwähnten Übertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine mit 26. November 2008 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt.

 

In der durch den Rechtsfreund des Berufungswerbers abgegebenen Stellungnahme vom 21. Jänner 2009 wird erstmals konkret auf eingenommene Medikamente eingegangen, nämlich wird vorgebracht, der Berufungswerber habe eine nicht näher definierte Menge des Schmerzmittels "Tramal 200" eingenommen gehabt, welches bei ihm offensichtlich gravierende Nebenwirkungen hervorgerufen habe, vergleichbar mit den Symptomen bei Vorliegen einer Alkoholisierung.

 

Unrichtig sei allerdings, dass der Berufungswerber von den Meldungslegern aufgefordert worden sei, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Richtig sei vielmehr, dass die Meldungsleger ihm keinerlei Ausweise abverlangt und ihn auch nicht aufgefordert hätten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Es wird also nicht etwa vorgebracht, der Berufungswerber habe vom Großteil der Amtshandlung gar nichts mitbekommen, sondern werden offenkundig die Alkoholisierungssymptome mit dem erwähnten Schmerzmittel zu erklären versucht, Aufforderungen der Straßenaufsichtsorgane seien erst gar nicht erfolgt.

 

Letztere Behauptungen sind allerdings durch das Beweisverfahren absolut widerlegt. Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden sowohl die Meldungslegerin als auch der zweite Beamte zeugenschaftlich einvernommen und schilderten diese den Vorgang in der schon eingangs erwähnten Weise.

 

Erstmals in der Berufungsschrift wird nicht nur der Umstand, dass eine Aufforderung überhaupt erfolgt sei, in Frage gestellt, sondern auch noch vorgebracht, dieses Verlangen der einschreitenden Beamten sei nicht in der Sphäre des Einschreiters angekommen.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung schilderte die Meldungslegerin im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren Angaben schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren die erfolgte Amtshandlung. Demnach ist nur eingangs von einem Vortest die Rede gewesen, die weitere Aufforderung richtete sich eindeutig auf eine Alkomatuntersuchung. Die Aufforderung erfolgte mit dem Worten "Ich fordere Sie zum Alkotest auf!". Die Alkomatuntersuchung wäre auf der Polizeiinspektion Haag am Hausruck vorgesehen gewesen.

 

Jedenfalls wiederholte der Berufungswerber nach den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin anfangs lediglich die von den Beamten gewählten Worte der Aufforderung, in der Folge kam es aber zu einer dezidierten Verweigerung, nämlich mit dem Worten: "Nein, das machen wir nicht!". Weiters notierte sich der Berufungswerber die Dienstnummer eines der beiden Beamten. Danach entfernte er sich vom Fahrzeug, nach Ansicht der Meldungslegerin bestand kein Grund, den Berufungswerber aufzuhalten und die Amtshandlung weiter zu führen.

 

Der Berufungswerber gab bei der Verhandlung an, er habe die Wohnung seiner Freundin in H etwa um Mitternacht verlassen. Vorher habe er zwei halbe Tabletten "Tramal 200" sowie einen gespritzten Weißwein zu sich genommen. Dann habe er etwa 15 min Autofahrt hinter sich gebracht. Nach Erreichen der Ortschaft Altenhof wisse er aber nichts mehr. Er sei dann von Polizeibeamten geweckt worden, zu dieser Zeit sei er verwirrt gewesen. Er erinnerte sich noch, dann geschimpft zu haben, allerdings nicht gegen die Beamten, sondern gegen den Ex-Mann seiner Freundin. Jedenfalls habe er nicht registriert, dass Führerschein und Zulassungsschein von ihm verlangt worden seien, auch von einer verlangten Alkomatuntersuchung habe er nichts mitbekommen. Auch die Wortwahl nach Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ("Nein, das machen wir nicht!") sei ihm nicht erinnerlich. Erst dann habe sein Erinnerungsvermögen wieder eingesetzt, als er den Beamten sinngemäß sagte:

"Wenn wir eh nichts tun, kann ich ja gehen".

 

Nach den Schilderungen des Berufungswerbers müsste er also den Großteil der Amtshandlung nicht mitbekommen haben, seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit müsste aber gerade zu dem Zeitpunkt wieder eingetreten sein, als die "Fragerei" nach Alkomatuntersuchung und Dokumenten schon beendet war. Die Beamten hätten also ihn durchgängig zu einem Zeitpunkt befragt, als er noch nicht "da war", die Befragung aber genau zu dem "falschen" Zeitpunkt beendet, als sein Zustand sich gebessert hatte.

 

Diese Verantwortung wirkt nicht nur höchst konstruiert, sondern ist auch durch die glaubwürdigen Schilderungen der Meldungslegerin widerlegt. Es kann vielmehr der Schluss gezogen werden, dass es dem Berufungswerber darum ging, durch sein Verhalten einer Alkomatuntersuchung zu entgehen. Seine Wortwahl "Nein, das machen wir nicht!" kann ja gar nicht anders gedeutet werden, als dass eben vorher von ihm eine bestimmte Aufforderung wahrgenommen wurde, der er eben nicht entsprechen wollte. Auch das Notieren einer Dienstnummer, die Feststellung, dass die Amtshandlung ohnedies beendet sei und er sich deshalb entfernen könne und ähnliches lassen den lebensnahen Schluss zu, dass der Berufungswerber nach einer ihm durchaus zuzugestehenden anfänglichen Desorientiertheit nach dem Aufgewecktwerden die weiteren Vorgänge jedenfalls so weit mitbekam, dass er wusste worum es ging.

 

Auch war seine Erstverantwortung auch nicht in die Richtung gegangen, er habe von der Amtshandlung weitgehend nichts mitbekommen, sondern hat er schlicht behauptet, dass keinerlei Aufforderungen erfolgt seien, also eingewendet, die amtshandelnden Beamten hätten in der Anzeige unzutreffendes festgehalten.

 

Abgesehen davon kann den Warnhinweisen zu "Tramal 200" (Quelle: n) entnommen werden, dass zwar durch die Einnahme des Arzneimittels eine Veränderung des Reaktionsvermögens so weit möglich ist, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt wird, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol. Damit ist für den Berufungswerber aber nichts gewonnen. Das behauptete "Weggetretensein" noch 6 Stunden nach Einnahme des Arzneimittels ist damit jedenfalls nicht erklärlich, noch dazu wo der Ablauf der Amtshandlung auch dagegen spricht.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die an ihn gerichteten Aufforderungen verstanden hat bzw. es ihm zumindest nicht einmal ansatzweise gelungen ist, das Gegenteil glaubwürdig erscheinen zu lassen.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde hinsichtlich Faktum 1) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro liegt zwar etwas über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro, allerdings muss dem Berufungswerber ein Erschwerungsgrund angerechnet werden, nämlich eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2005, hier wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, die mit einer Verwaltungsstrafe von 1.300 Euro verbunden war. Der Berufungswerber hat also innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes wiederum ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Es erscheint daher aus spezialpräventiven Zwecken unbedingt geboten, nunmehr eine entsprechend höhere Strafe zu verhängen.

 

Bezüglich der beiden weiteren Übertretungen, nämlich Nichtaushändigen von Führerschein und Zulassungsschein, hat es die Erstbehörde bei Verwaltungsstrafen im absolut untersten Bereich belassen, sodass von vornherein hier keine Unangemessenheit erblickt werden kann.

 

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt anzusehen sind, kann allein damit eine allfällige Herabsetzung der Verwaltungsstrafen nicht begründet werden. Hier wird insbesondere im Hinblick auf Faktum 1) auf die obigen Ausführungen zum spezialpräventiven Aspekt der Strafe verwiesen.

 

Im Fall eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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