Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100248/2/Sch/Kf

Linz, 25.11.1991

VwSen - 100248/2/Sch/Kf Linz, am 25. November 1991 DVR.0690392 K K, V; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K K vom 28. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 9. Oktober 1991, VerkR96/7618/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1991, VerkR96/7618/1991, über Herrn K K wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 VStG i.V.m. § 36 lit.a KFG 1967 und 2.) § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 4.000 S und 2.) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 144 Stunden und 2.) 72 Stunden verhängt, weil er am 27. März 1991 um 18.30 Uhr 1.) es insoferne vorsätzlich veranlaßt hat, daß A F eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er ihm die Lenkung des nicht zum Verkehr zugelassenen O K, an dem mißbräuchlich die Kennzeichen V montiert waren, zur Lenkung auf der G Landesstraße von P bis zum Haus U, S., überlassen hat. 2.) Hat er Herrn A F die Lenkung des PKW's überlassen, obwohl dieser nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhägige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist nicht ersichtlich, daß die Erstbehörde irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. So besteht der Akt im wesentlichen aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos W vom 1. April 1991, der Strafverfügung vom 18. April 1991 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31. Mai 1991. Ein solcher Akteninhalt kann aber keinesfalls ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren widerspiegeln, zumal unentbehrliche Erhebungen, wie insbesonders die erforderlichen Zeugeneinvernahmen, unterblieben sind.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, ein erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren nachzuholen. Auch wenn der unabhängige Verwaltungssenat als Tatsacheninstanz konzipiert ist, geht es nicht an, diesem das gesamte Beweisverfahren aufzubürgen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben. Ob und inwieweit das Verfahren von der Erstbehörde weitergeführt werden kann, ist von dieser zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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