Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164050/2/Kei/Bb/Jo

Linz, 15.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Dr. H L, geb., S, R, vom 29. April 2008, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 31. März 2008, GZ VerkR96-7964-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) verhängten Strafe, zu Recht:

 

 

 

I.                  Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird insoferne teilweise stattgegeben als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.:§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat über Herrn Dr. H L (den Berufungswerber) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 31. März 2008, GZ VerkR96-7964-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.8.2007, GZ: VerkR96-7964-2007, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 22.6.2007 um 14.55 Uhr auf der Autobahn A 8 bei km 18,500 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat.

Sie haben diese Antwort nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

218 Euro                120 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 15. April 2008, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebrachte und inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung vom 29. April 2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Behörde auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entgegen der Ausführungen im Straferkenntnis keinerlei Rücksicht genommen habe. Es sei überdies lediglich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, nicht aber auch sein Geständnis mildernd gewertet worden. Die über ihn verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe seien bei weitem überhöht.

 

Der Berufungswerber beantragte die Strafe tat- und schuldangemessen sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten entsprechend herabzusetzen bzw. allenfalls eine Ermahnung auszusprechen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung vom 29. April 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt – erst beinahe ein Jahr nach deren Einlangen - mit Schreiben vom 27. März 2009, GZ VerkR96-7964-2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 29. April 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land GZ VerkR96-7964-2007.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS Oö. folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG nicht bestritten, sondern bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und auch in seiner Berufung ein Geständnis abgelegt. Seine Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

Entsprechend seinen Angaben verfügt er über ein monatliches Einkommen von 758 Euro, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war er den Vorfallszeitpunkt betreffend nach den Darlegungen im angefochtenen Straferkenntnis gänzlich unbescholten.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und den Ausführungen des Berufungswerbers.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis  zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.2. Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der UVS hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe oder eine Ermahnung gemäß § 21 VStG - wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung von Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von 758 Euro, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Mildernd wird auch das Geständnis des Berufungswerbers gewertet.

 

Als weiterer Milderungsgrund ist im gegenständlichen Verfahren die lange - durch den Berufungswerber unverschuldete - Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Seit der Begehung der Grunddelikte nach der Straßenverkehrsordnung am 22. Juni 2007 bis zum das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Straferkenntnis vom 31. März 2008 wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist zwar trotz des Umstandes, dass der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durch die Nichterteilung der Auskunft im Verfahren ein erhöhter Aufwand entstanden ist, lediglich ein Zeitraum von neun Monaten vergangen, allerdings war zu berücksichtigen, dass nach dem Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde am 2. Mai 2008 bis zur Vorlage des Aktes an den Oö. Verwaltungssenat beinahe elf weitere Monate vergangen sind. Dies ist daher ebenso als Milderungsgrund – im Sinne des § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG - bei der Strafbemessung entsprechend zu werten. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und der aufgezeigten Milderungsgründe ist eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die im Spruch genannte Höhe (einschließlich der Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe) gerechtfertigt und notwendig.

 

Die nunmehr verhängte Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen in Anbetracht der genannten Umstände den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und sind tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Zu § 21 VStG vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall den Berufungswerber kein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht möglich ist.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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