Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164070/5/Ki/Hu

Linz, 04.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, F, Z, vom 19. März 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Februar 2009, VerkR96-311-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 9 Abs.1 VStG zu setzen sind.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Februar 2009, VerkR96-311-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16. Jänner 2007, 10:30 Uhr, in der Gemeinde Kefermarkt, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gemeindestraße Lehen, beim Haus Oberer Markt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma A S G, niedergelassen in F, F, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kfz (Kennzeichen , Anhänger 04, Riedler Anhängewagen bzw. Kennzeichen , Lastkraftwagen N3, Mercedes 2646 K6x4, orange) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A S gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 6.010 kg überschritten worden sei. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. März 2009 Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird im Berufungsschriftsatz der Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet, inhaltliche Argumente wurden zunächst nicht vorgebracht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Auf die Einvernahme des zunächst als Zeugen geladenen Meldungslegers wurde einvernehmlich verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständliche Tatvorwurf basiert auf einer Anzeige der Polizeiinspektion Kefermarkt vom 2. Februar 2007. Danach wurde festgestellt, dass das tatgegenständliche Kfz zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S A gelenkt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als 2 Achsen haben, von 44.000 kg um 6.010 kg überschritten wurde. Beigeschlossen wurden Kopien von 3 Wiegezetteln.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Berufungswerber zunächst mit Schreiben vom 10. Juli 2007, VerkR96-311-2007, wegen des Vorfalles zur Rechtfertigung aufgefordert, diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde laut Kanzleivermerk am 12. Juli 2007 abgesendet und dem Berufungswerber am 17. Juli 2007 eigenhändig zugestellt.

 

Nachdem seitens des Berufungswerbers keinerlei Reaktion erfolgte, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst der Einwand hinsichtlich der möglichen Verfolgungsverjährung erörtert, wobei das oben angeführte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich Aufforderung zur Rechtfertigung zur Verlesung gebracht wurde.

 

In der Folge erklärte der Berufungswerber, dass er den Umstand, dass das Kraftfahrzeug im festgestellten Ausmaß überladen war, nicht in Frage stellt. Er selbst sei bei der Verwiegung dabei gewesen bzw. habe die Verwiegung vorgenommen. Das Ergebnis werde zur Kenntnis genommen. Allerdings vermeint der Berufungswerber, dass ihn kein Verschulden an der gegenständlichen Überladung des Kraftfahrzeuges treffe.

 

Er führe einmal wöchentlich jeweils an Freitagen mit den Kraftfahrzeuglenkern Besprechungen bzw. Schulungen durch. Im Rahmen dieser Schulungen würden die Lenker ausdrücklich auf die Problematik der Überladungen bzw. Ladungssicherheit und auch sonstige Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden. Außerdem sei in 90 % seiner Fahrzeuge ein so genannter Achsdruckmesser eingebaut, anhand dieses Messgerätes würde der Lenker im Fahrzeugcockpit das Gewicht ablesen und somit eine allfällige Überladung erkennen können. Das gegenständliche Fahrzeug sei jedenfalls mit einem derartigen Messgerät ausgestattet gewesen.

 

Er führe weiters persönlich stichprobenartige Kontrollen im Betrieb durch, grundsätzlich würden die Kraftfahrzeuglenker einmal täglich zum Tanken auf das Betriebsgelände kommen und es würden in diesen Fällen stichprobenartige Kontrollen bzw. Abwiegungen vorgenommen werden. Jene Lenker, welche nicht regelmäßig zum Betriebsgelände zurückkehren, würden ebenfalls stichprobenartig dahingehend kontrolliert werden, dass der Berufungswerber diesen Fahrzeugen nachfährt. Auch würde der Berufungswerber an den Verladeplätzen Kontrollen durchführen.

 

Es sei auch vorgesehen, gegen Lenker, welche sich nicht an die Anordnungen halten, mit Sanktionen vorzugehen, im Regelfalle würde zunächst eine schriftliche Ermahnung erfolgen, sollte diese Ermahnung nicht fruchten, würde mit Kündigungen vorgegangen werden. Bisweilen seien zwei Lenker gekündigt worden, auch der verfahrensgegenständliche Lenker sei nicht mehr im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigt.

 

Im Falle seiner Abwesenheit würde die Gattin die Vertretung übernehmen und ebenfalls genaue Kontrollen durchführen.

 

Konkret gab der Berufungswerber zu Protokoll, dass die erwähnten wöchentlichen Besprechungen bzw. Schulungen seit ca. einem Jahr stattfinden, früher hätten diese Besprechungen bzw. Schulungen etwa einmal im Monat stattgefunden.

 

Ausdrücklich befragt, ob die erwähnten Besprechungen bzw. Schulungen dokumentiert wurden, erklärt der Berufungswerber, dass dies bisher nicht der Fall gewesen sei, er werde künftighin eine entsprechende Dokumentation vornehmen. Ebenso konnte der Berufungswerber keine Belege für die von ihm getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem erbringen.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er monatlich Einkünfte von ca. 950 Euro beziehe, er für vier Kinder sorgepflichtig sei und das Vermögen durch die Schulden aufgewogen werde.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass der Berufungswerber bereits mehrmals einschlägig vorbestraft ist.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht wurde. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so hat der Berufungswerber zwar eine Reihe von Maßnahmen ins Treffen geführt, welche ein Kontrollsystem darstellen sollen, entsprechende Belege hiefür konnte er jedoch nicht erbringen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Im gegenständlichen Falle wurde der Berufungswerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juli 2007 zur Rechtfertigung aufgefordert. Diese Aufforderung wurde laut Kanzleivermerk am 12. Juli 2007 und somit noch innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist abgesandt. Es liegt somit eine taugliche Verfolgungshandlung vor, Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

 

3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und bei Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Berufungswerber ist unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A S Gesellschaft m.b.H., welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, ein verantwortlicher Beauftragter wurde laut eigenen Angaben nicht bestellt.

 

Im vorliegenden Falle wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass die Summe der Gesamtgewichte bei den gegenständlichen Fahrzeugen um 6.010 kg überschritten wurde, dieser Umstand wird vom Berufungswerber ausdrücklich eingestanden und somit wurde die objektive Tatseite verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so bestreitet der Berufungswerber ein Verschulden und er führt eine Reihe von Maßnahmen an, welche er im Rahmen eines Kontrollsystems in seinem Unternehmen durchführt.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es dem Zulassungsbesitzer (im Falle einer juristischen Person dem Verantwortlichen) obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Kraftfahrzeuge die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat dies durch ein effizientes Kontrollsystem sicher zu stellen.

 

Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Unternehmer (Zulassungsbesitzer) durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit von der Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen; (VwGH vom 25. April 2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur).

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 8. Juli 2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20. Juni 2004, 2003/03/0191; vom 3. September 2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/03/0435 mwH.  Der Unternehmer hat die Einhaltung von Dienstanweisungen zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

 

Bloße Schulungen oder Belehrungen des Personals reichen laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich als entsprechendes Kontrollsystem nicht aus und könnte sich der Berufungswerber daher mit dieser Argumentation nicht entlasten.

 

Der Berufungswerber hat zwar, wie bereits dargelegt wurde, eine Reihe von Maßnahmen angeführt, welche ein effizientes Kontrollsystem in seinem Unternehmen darstellen sollen, er hat jedoch keine Belege erbracht, in wie weit diese Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer jedoch nicht nur die getroffenen Maßnahmen darzulegen, sondern diese auch glaubhaft zu machen, diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber jedoch im gegenständlichen Falle nicht gelungen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die behaupteten wöchentlichen Schulungen erst seit ca. einem Jahr stattfinden, während der Tatzeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand verwirklicht wurde und es ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat als Milderungsgrund die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und festgestellt, dass erschwerend die einschlägige Vormerkung im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu werten wäre. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ein Einkommen von 1.090 Euro monatlich geschätzt und es wurde zudem von keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle von nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen eine strenge Bestrafung geboten ist, zumal grundsätzlich die Verwendung derartiger Fahrzeuge eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bedingt. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet und auf den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung hingewiesen.

 

Unter Berücksichtigung der von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dargelegten Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe ist nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde bei dem gegebenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich gelegen und es kann, trotz der vom Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, in Anbetracht des festgestellten Ausmaßes der Überladung eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen Stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Eine Ermessungsüberschreitung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird nicht erkannt, sodass auch das Strafausmaß zu bestätigen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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