Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164189/2/Sch/Jo

Linz, 16.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn C H, geb., A vom 7. Mai 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. März 2009, Zl. VerkR96-1956-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses eine Geldstrafe von 1.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen sowie hinsichtlich Faktum 2. die primäre Freiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

 

II.        Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird festgesetzt mit 120 Euro (10 % der nunmehr zu Faktum 1. festgesetzten Geldstrafe) und 4,50 Euro (10 % der bezüglich Faktum 2. für 3 Tage Freiheitsstrafe anzurechnenden 45 Euro), zusammen also 124,50 Euro.

Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 23. März 2009, Zl. VerkR96-1956-2009, über Herrn C H, A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. 5 Abs.1 StVO 1960 und 2. 1 Abs.3 FSG primäre Freiheitsstrafen von 1. 10 Tagen und 2. 16 Tagen verhängt, weil er am 1. Februar 2009 gegen 07.50 Uhr im Stadtgebiet Linz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Oberen Donaulände in Fahrtrichtung stadtauswärts bis auf Höhe des Objektes Nr. 45, das Kraftfahrzeug der Marke M mit Kennzeichen

1.       in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,49 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt und

2.       hiebei nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, zumal ihm die Lenkberechtigung seit 7. März 2008 entzogen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 39 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden primäre Freiheitsstrafen verhängt, sodass durch die aufgrund der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zu entscheiden war (vgl. § 51c zweiter Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1.:

Unbestrittene Tatsache ist, dass beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,49 mg/l festgestellt wurde. Hier gilt der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960, der von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest von einer bis zu sechs Wochen, reicht.

 

Gemäß § 100 Abs.1 erster Satz kann anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO 1960 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist.

 

Tatsächlich scheinen über den Berufungswerber zwei Verwaltungsstraf-vormerkungen wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr auf. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juli 2008, VerkR96-5635-2008, musste er wegen einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG mit einer Geldstrafe von 218 Euro belegt werden, weil er einen PKW gelenkt hatte und dabei einen Atemluftalkoholgehalt von 0,37 mg/l aufwies.

Mit Straferkenntnis der selben Behörde vom 15. Dezember 2008, VerkR96-10037-2008, ist der Berufungswerber neuerlich belangt worden, diesmal wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt 0,40 mg/l), die Verwaltungsstrafe betrug 650 Euro.

 

Der Berufungswerber hat also in der Vergangenheit bereits zwei Alkoholdelikte zu verantworten, allerdings davon nur eines nach § 99 Abs.1b StVO 1960. Die Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG beruht zwar naturgemäß auf der gleichen schädlichen Neigung, allerdings kann sie vom Unwertgehalt nicht einer einschlägigen Übertretung der StVO 1960 gänzlich gleichgehalten werden.

 

Seitens der Berufungsbehörde kann daher in spezialpräventiver Hinsicht nicht die Meinung der Erstbehörde geteilt werden, dass es schon zum nunmehrigen Zeitpunkt beim Berufungswerber einer primären Freiheitsstrafe bedürfte, um ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abzuhalten. Es kann vielmehr vertretbar prognostiziert werden, dass auch eine weitere Geldstrafe noch zur Bewirkung dieses Zweckes ausreichend sein sollte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960, der bis 3.633 Euro reicht, bei der vorangegangenen Übertretung nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft worden ist.

Es erscheint der Berufungsbehörde daher geboten, gegenständlich die primäre Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, wobei naturgemäß auf die beiden einschlägigen Vormerkungen Bedacht zu nehmen war. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro entspricht demnach dem Unrechtsgehalt der Tat, nimmt aber auch hinreichend und angemessen auf den spezialpräventiven Aspekt der Strafverhängung Bedacht. Dem Berufungswerber ist seine dokumentierte Uneinsichtigkeit vorzuwerfen, welche bei der Strafbemessung Eingang zu finden hatte.

 

Auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, die sich derzeit als finanziell eingeschränkt darstellen, waren zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben lebt der Berufungswerber derzeit von der Notstandshilfe, wovon noch ein Teil für Alimentezahlungen weggeht.

 

Die Festsetzung einer niedrigeren Geldstrafe kam allerdings aus den obigen Erwägungen nicht in Betracht.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu Faktum 2.:

Die eingangs angeführten Übertretungen, auch die nunmehr verfahrensgegenständliche, wurden vom Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war. Der Genannte neigt also offenkundig dazu, Kraftfahrzeuge trotz entzogener Lenkberechtigung zu lenken, dazu noch jeweils mit einer Atemluftalkoholkonzentration über dem Erlaubten.

 

Mittels der beiden oben angeführten Straferkenntnisse der Erstbehörde ist er wegen dieser "Schwarzfahrten" bereits mit Verwaltungsstrafen von 726 Euro  und 900 Euro belegt worden. Die Geldstrafe im letztgenannten Fall hat schon nahezu die Hälfte der gesetzlichen Strafobergrenze erreicht, sodass die Annahme der Erstbehörde nachvollziehbar ist, dass es nunmehr der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Berufungswerber doch noch von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten (vgl. § 37 Abs.2 letzter Satz FSG).

 

Allerdings erscheint der Berufungsbehörde der doch massive "Sprung" von einer zuletzt verhängten Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro gleich auf eine primäre Freiheitsstrafe von 16 Tagen nicht nachvollziehbar und begründbar. Bekanntermaßen stellt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ein sehr hochwertiges dar, in das von Behörden und Gerichten stets nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß eingegriffen werden darf. Ohne Zweifel bezeugt zwar das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit des Täters, dem nur mit einer entsprechenden Strafe begegnet werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bestrafung in Geld offenkundig nicht mehr ausreichend, weshalb mit einem angemessenen Freiheitsentzug vorzugehen war. Es ist demgegenüber aber nicht begründbar, weshalb gleich eine massive Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen zum Erreichen des spezialpräventiven Zweckes notwendig wäre. Seitens der Berufungsbehörde wurde daher eine entsprechende Strafreduktion verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Diesbezüglich sieht § 64 Abs.2 VStG vor, dass der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe (dies ergibt zu Faktum 1. den Betrag von 120 Euro) zu betragen hat, im Falle der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist ein Tag mit 15 Euro anzurechnen, dies bedeutet für 3 Tage also 45 Euro, davon 10 % ergeben die bezüglich Faktum 2. vorgeschriebenen 4,50 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

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