Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522218/8/Kof/Jo

Linz, 08.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M,
geb. , H, S gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.02.2009,
VerkR21-45-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings, Verlängerung der Probezeit und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2009,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Probezeit bis 30.08.2011 verlängert.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
     7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-             dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

1.     die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 20.02.2009) entzogen

2.     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

3.     verpflichtet, sich einer begleitenden Maßnahme:

       Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer bei

       einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen

-             festgestellt, dass sich durch diese Anordnung die Probezeit um ein Jahr bis 30.08.2010 verlängert.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06.03.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 01.01.2009 zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr (öffentlicher Parkplatz) in der Gemeinde Bad Hall. 

Dabei

-             befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die um 07.00 Uhr vorgenommene Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,67 mg/l ergeben hat und

-             verschuldetet er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

 

Der UVS hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2009 mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) vom 02.06.2009, VwSen-164073/8 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-             § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie

-             § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO

Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dieses Erkenntnis des UVS wurde durch die am 05.06.2009 erfolgte Zustellung
an die belangte Behörde erlassen und ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt – mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwachsen;

siehe Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E262 zu § 51 VStG (Seite 1006 f) und  E1 zu § 51d VStG (Seite 1023 f)  bzw.

Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, Rz 455, lit.a;

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E34 zu § 68 AVG (Seite 1409)

jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, § 67c, Rz 30, 2. Absatz (Seite 1073):

"Da der Bescheid des UVS bereits mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwächst, entfaltet er auch sogleich Feststellungs- und damit Bindungswirkung."

  

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte; VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,67 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen.

 

In einem derartigen Fall ist eine Entziehungsdauer von 10 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer

(7 Monate, gerechnet ab Bescheidzustellung) ist als milde zu bezeichnen! –

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt somit keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Dem Bw wurde am 30.08.2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Gemäß § 4 Abs.1 FSG befand sich der Bw am 01.01.2009 noch in der – ursprünglich bis 30.08.2009 befristeten – Probezeit.

 

Die Behörde hat gemäß § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7 FSG, § 24 Abs.3 Z1 und
§ 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung anzuordnen

-             wenn jemand während der Probezeit ein Kraftfahrzeug lenkt und

       der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt

-             wenn die Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit erfolgt  oder

-             wenn der Betreffende eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht.

 

Beim Bw liegen drei – voneinander unabhängige – Gründe für die Anordnung einer Nachschulung vor.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet,
bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine begleitende Maßnahme:

Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 31.12.2008, GZ: 06/002672

-             gemäß §§ 4a, 4b Abs.1 und 4c Abs.2 FSG aufgefordert, bis zu einem näher bezeichneten Termin näher bezeichnete Stufen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B zu absolvieren  sowie

-             ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich gemäß
§ 4c Abs.2 FSG die Probzeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz um 1 Jahr – bis einschließlich 30.08.2010 – verlängert.

 

Durch die vom Bw am 01.01.2009 begangene Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie die Anordnung einer Nachschulung verlängert sich gemäß § 4 Abs.3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr,
somit bis einschließlich  30.08.2011.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen uva.

 

 

 

Es war daher

-             die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-             der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe
zu bestätigen und

-             spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum