Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522254/8/Sch/Jo

Linz, 17.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb., B, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E G, W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2009, Zl. VerkR21-829-2-2008/MF, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 12. März 2009, VerkR21-829-2-2008/MF, die Lenkberechtigung des Herrn P H, B, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E. G, W, W, für die Klassen A, B, C, E und F auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 03.12.2008 (Zustellung des Mandatsbescheides) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.2 und 7 Abs.1 und 3 Z1 Führerscheingesetz (FSG) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu unterziehen hat, ebenso hat er ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Gleichzeitig wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von führerscheinfreien KFZ verboten.

 

Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war parallel zum gegenständlichen Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung auch ein Berufungsverfahren betreffend die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 anhängig, welches mit Erkenntnis vom 10. Juni 2009, VwSen-164093/8/Sch/Jo, abgeschlossen wurde. Der Berufung gegen das Straferkenntnis war kein Erfolg beschieden, insbesondere konnte sich der Oö. Verwaltungssenat den Behauptungen des Berufungswerbers dahingehend, er habe von der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nichts mitbekommen, nicht anzuschließen. Die Berufungsentscheidung enthält eine ausführliche Beweiswürdigung und Begründung, auf welche hiermit, zur Vermeidung von entbehrlichen Wiederholungen, verwiesen wird.

 

Somit steht für die gegenständliche Berufungsentscheidung jener Sachverhalt, der Grundlage für die Entziehung war, nicht mehr zur Diskussion. Demnach hat der Berufungswerber eine Übertretung gemäß § 5 Abs.2 (iVm 99 Abs.1 lit.b) StVO 1960 zu verantworten. Dieses Delikt gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG als bestimmte Tatsache, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs.2 FSG festgelegt, dass im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist.

 

Bezüglich dieser Mindestentziehungsdauer kommt der Führerscheinbehörde an sich keine Wertungsbefugnis zu, hier gilt grundsätzlich die gesetzliche Vorgabe, wenn nicht eine ganz besondere Sachverhaltskonstellation bei der Wertung, ob überhaupt eine Entziehung in Frage kommt, eine Rolle spielt (VwGH 14.03.2000, ZVR 2001/40).

 

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist aber keinesfalls außergewöhnlich gelagert, sodass jedenfalls mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen war.

 

Zur Dauer der Entziehung, konkret 15 Monate, ist zu bemerken, dass dem Berufungswerber bereits zweimal die Lenkberechtigung wegen Alkodelikten entzogen werden musste (5. November 2002 bis 5. Februar 2003, 20. Jänner 2005 bis 22. November 2005). Daneben ist noch eine zweiwöchige Entziehung aktenkundig wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes.

 

Diese vorangegangenen Entziehungen der Lenkberechtigung konnten den Berufungswerber offenkundig nicht davon abhalten, wiederum negativ in Erscheinung zu treten. Im Hinblick auf die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG ist daher beim Berufungswerber die Zukunftsprognose, er werde die Verkehrszuverlässigkeit in kürzerer Zeit wiedererlangen, nicht begründbar. Offenkundig ist der Berufungswerber nicht in der Lage, als Lenker eines KFZ am Straßenverkehr teilzunehmen, ohne längere Zeit im Hinblick auf Übertretungen des § 5 StVO 1960 unauffällig zu bleiben.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 15 Monaten ist daher völlig angemessen, diesbezüglich findet sich die Behörde auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184).

 

Die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind bei massiven Alkoholdelikten, wie auch die Verweigerung der Alkomatuntersuchung eines darstellt, gesetzlich vorgeschrieben. Sowohl Nachschulung, als auch Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Untersuchung ordnet § 24 Abs.3 Z3 FSG zwingend an, hier kommt der Führerscheinbehörde also keinerlei Dispositionsrecht zu.

 

§ 32 Abs.1 FSG knüpft hinsichtlich des Lenkverbotes für führerscheinfreie KFZ an die selben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung gelten. Bei Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit kann von der Behörde auch ein solches Verbot ausgesprochen werden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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