Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522265/7/Sch/Hu

Linz, 16.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, H, S, vom 21. April 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. April 2009, VerkR21-17-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 2. April 2009, VerkR21-17-2009, Herrn P H, S, M, die Lenkberechtigung für die Klassen B,C,E und F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, das war der 31. Jänner 2009, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 7 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich auf seine Kosten einer Nachschulung zu unterziehen habe.

Zudem wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ausgesprochen.

Unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Beweislage hat der Berufungswerber am 18. Jänner 2009 um ca. 14.30 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Perg im Kreuzungsbereich Greiner Straße/Donau Straße B3 gelenkt. Eine im Anschluss daran durchgeführte Alkomatuntersuchung hat beim Berufungswerber einen Wert von 0,66 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbracht.

 

Hinsichtlich der entgegen dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers sehr wohl anzunehmenden Lenkereigenschaft wird, um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juni 2009, VwSen-164148/7/Sch/Hu, verwiesen. Dort findet sich diesbezüglich eine ausführliche Beweiswürdigung und Begründung.

 

Für das nunmehr gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, die im Verein mit ihrer Wertung (§ 7 Abs.4 FSG) gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 3 Monaten zu führen hat (beim Berufungswerber wurde ein Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,6 mg/l und 0,79 mg/l festgestellt).

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung bleibt für die Behörde nur die Frage zu bewerten, ob überhaupt eine Entziehung der Lenkberechtigung zu erfolgen hat. Da beim Berufungswerber eindeutig ein Alkoholdelikt mit einer Atemluftalkoholkonzentration in dem erwähnten Rahmen vorliegt und im Sinne des § 7 Abs.4 FSG keinerlei Außergewöhnlichkeiten bei der Wertung des Deliktes gegeben waren, hatte die Erstbehörde die Entziehung der Lenkberechtigung (zumindest) für 3 Monate zu verfügen.

 

Zur Anordnung der besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) ist zu bemerken, dass diese Maßnahme § 24 Abs.3 Z3 FSG bei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 ausdrücklich zwingend vorsieht. Die Behörde hat also auch hier einer gesetzlichen Vorgabe entsprochen.

 

Für das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz gilt § 32 Abs.1 Führerscheingesetz, der an die selben Kriterien anknüpft wie dies bei der Entziehung der Lenkberechtigung der Fall ist. Bei Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit kann daher auch ein entsprechendes Lenkverbot für diese Fahrzeuge ausgesprochen werden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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