Linz, 09.06.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, L, O, vom 5. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 2009, FE-640/2009, wegen Abweisung einer Ausstellung eines Führerscheinduplikats (sonstige Verlängerung) bzw. Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 und 24 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009, FE-640/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz
· dem Berufungswerber die mit Führerschein der BPD Linz vom 19. Juni 2008, unter Zahl: 08090347, für die Klassen B, F erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen,
· angeordnet, der Führerschein sei unverzüglich der Behörde abzuliefern,
· einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats (sonstige Verlängerung) abgewiesen sowie
· einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat Herr S am 5. Mai 2009 Berufung erhoben. Es sei laut amtärztlicher Untersuchung keine Verschlechterung seiner Verkehrstauglichkeit festgestellt worden, er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Mai 2009 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 19. Mai 2009 wurde mit Herrn S im Beisein eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen und Fahrprüfers nach dem FSG eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).
2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Am 12. März 2009 stellte Herr S bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit dem Duplikatsgrund "Sonstige Verlängerung". Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F, befristet bis 29. Mai 2009 und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen.
Am 19. Februar 2009 und am 18. März 2009 unterzog sich Herr S beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation INFAR (Landesstelle Oberösterreich) einer verkehrspsychologischen Untersuchung über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde am 18. März 2009 auch eine Fahrprobe durchgeführt. Diese Fahrprobe wurde vom Verkehrspsychologen wie folgt beschrieben:
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, kam der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Berufungswerbers zum Ergebnis, dass dieser nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Daraus resultiert, dass Herr S, jedenfalls zur Zeit, die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Die Bundespolizeidirektion hat daher zu Recht entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen bzw. den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats (sonstige Verlängerung) abgewiesen.
3.2. Gemäß § 29 Abs.3 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Hierbei handelt es um eine zwingende gesetzliche Anordnung, der Berufungswerber wurde daher auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt.
3.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllen, stellt grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Es war somit Gefahr im Verzug, weshalb die Erstbehörde zu Recht der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird. Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch