Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522281/7/Kof/Jo

Linz, 09.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den/die von Herrn L F M,
geb. , H, H  eingebrachte(n)

-         Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 06.03.2009, VwSen-522205/5 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und

-         Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Urfahr-Umgebung vom 27.04.2009, VerkR20-1413-1981, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis (Bescheid)
des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich
vom 06.03.2009, VwSen-522205/5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Urfahr-Umgebung vom 27.04.2009, VerkR20-1413-1981, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 9 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.     Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit –
im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 06.03.2009,
VwSen-522205/5, den nunmehrigen Antragsteller (ASt) gem. § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2.    Da der ASt dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Der ASt bzw. Bw hat mit Eingabe vom 10.05.2009 betreffend

-         Punkt 1.:  den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und

-         Punkt 2.:  Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.08.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. U. G., Rechtsanwalt in L., gem. § 373 ABGB zum Sachwalter für den ASt bzw. Bw für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.

Da der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 01.03.2005, 2 P 3/05p-323 (Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.

 

Der Sachwalter des ASt bzw. Bw hat mit Eingabe vom 05.06.2009 mitgeteilt,
dass er sowohl dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, insbesondere des Erkenntnisses vom 06.03.2009 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, als auch der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.04.2009  nicht beitritt.

 

Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind – wenn diese vom Sachwalter nicht genehmigt wurden – ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen;

VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;

          vom 04.04.2001, 2000/01/0121; vom 29.07.1998, 98/01/0063.

Da der/die vom ASt bzw. Bw selbst verfasste

-         Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und

-         Berufung

von dessen Sachwalter nicht genehmigt wurde, war(en)

-         diese gemäß § 9 AVG zurückzuweisen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 9 AVG – Sachwalter hat Rechtsmittel nicht genehmigt;

 

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