Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163989/10/Zo/Jo

Linz, 17.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S, vom 05.03.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18.02.2009, Zl. VerkR96-9897-2008, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.05.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 24.08.2008 gegen 16.45 Uhr in Ried im Innkreis auf der Bruckner-Straße bis auf Höhe des Objektes T das KFZ mit dem Kennzeichen  gelenkt und dabei als Lenker nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und kleiner als 150 cm war, befördert habe und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Er habe ein Kind im Alter von 2,5 Jahren befördert. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Begründung des Straferkenntnisses unzulänglich sei. Auch das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil es die Behörde unterlassen habe, ihn persönlich einzuvernehmen. Die Behörde habe ihm mitgeteilt, dass das Verfahren wegen der Übertretung nach § 106 Abs.5 KFG eingestellt worden sei, weshalb er sich nicht mehr gerechtfertigt habe. Es sei ihm auch die Zeugenaussage des GI S nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der im Fahrzeug vorhandene Kindersitz sei ordnungsgemäß befestigt und seine Tochter auch angegurtet gewesen. Falls diese während der Fahrt ihre Arme aus den Gurtschleifen gezogen und möglicherweise das Gurtschloss geöffnet habe, so könne das ihm als Lenker nicht angelastet werden, weil er während der Fahrt keine Möglichkeit habe, diesbezüglich einzugreifen. Außerdem sei es ihm während der Fahrt nicht möglich, ständig den Kindersitz zu beobachten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.05.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugin B B sowie N S zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den gegenständlichen PKW. Bei ihm im Fahrzeug befand sich als Beifahrer seine Tochter Y B, auf der Rücksitzbank ist auf der linken Seite die Zeugin B B gesessen, auf der rechten Seite Herr A B. Das Fahrzeug stand vorerst im Bereich der Kreuzung gegenüber der Bäckerei M, wobei Herr A B einen dort befindlichen Zeitungsständer abmontierte und ins Fahrzeug gab. Der Berufungswerber fuhr dann auf der Braunauer Straße weiter stadtauswärts, wobei er dabei an dem auf der gegenüberliegenden Seite der B S stehenden Polizeibeamten S vorbeigefahren ist. Dieser nahm mit seinem Motorrad die Nachfahrt auf und hielt das Fahrzeug auf der B S im Bereich des Objektes "T" zu einer Verkehrskontrolle an.

 

Strittig ist, ob zu dieser Zeit die im Fahrzeug befindliche, ca. 2,5 Jahre alte M B im Kindersitz angegurtet war und ob der Kindersitz selbst ordnungsgemäß gesichert war oder von Frau B B auf dem Schoß gehalten wurde.

 

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass der Kindersitz auf dem mittleren Sitzplatz der Rücksitzbank mit dem Beckengurt befestigt gewesen sei, wobei wegen der Befestigung (nur) mit dem Beckengurt der Kindersitz oben locker gewesen sei. Das Kind (die Tochter von Fr. B) sei im Kindersitz und dort auch angegurtet gewesen, lediglich zu jenem Zeitpunkt, als sie im Bereich der Bäckerei M gestanden seien, sei das Kind mit den Armen aus den Schlaufen geschlüpft. Frau B habe ihre Tochter aber vor dem Weiterfahren wieder ordnungsgemäß gesichert. Auch bei der Anhaltung sei das Kind ordnungsgemäß gesichert in der Mitte der Rücksitzbank auf dem Kindersitz gesessen. Sie hätten bereits vor der Weiterfahrt bei der Bäckerei M den Polizisten gesehen.

 

Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Zeugin B B bestätigt, wobei sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugin ausschlossen, dass sie den Kindersitz auf dem Schoß gehalten habe. Zur Zeugin B ist anzuführen, dass diese bei der Verhandlung insgesamt einen relativ unsicheren Eindruck machte. So gab sie vorerst an, dass das Fahrzeug auf Höhe der Bäckerei M auf jener Straßenseite abgestellt gewesen sei, auf welcher sich die Bäckerei M befindet und erst auf Vorhalt durch den Berufungswerber bestätigt sie, dass das Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt gewesen sei. Auch bezüglich der Fahrtroute beim Einsammeln der Zeitungsständer widersprach sie ursprünglich den Angaben des Berufungswerbers. Erst nachdem ihr diese vorgehalten wurde, räumte sie ein, dass doch die vom Berufungswerber genannte Fahrtroute die richtige gewesen sei.

 

Der Polizeibeamte schilderte den Vorfall dahingehend, dass er im Bereich der sogenannten "St. Anna Kreuzung" mit seinem Motorrad zwischen einem Haus und einer Telefonzelle gestanden sei. Er sei dort erst kurze Zeit gestanden, als er das Fahrzeug des Berufungswerbers auf der Braunauer Straße stadtauswärts vorbeifahren gesehen habe. Bei dieser Vorbeifahrt habe er gesehen, dass auf der Rücksitzbank hinter dem Fahrersitz eine Frau gesessen sei, welche einen Kindersitz auf dem Schoß gehabt habe, wobei in diesem ein Kind gesessen sei. Deshalb habe er auch die Nachfahrt aufgenommen und in weiterer Folge die Amtshandlung durchgeführt. Auch im Zuge der gesamten Amtshandlung sei es Frau B nur schwer möglich gewesen, den Kindersitz auf der Rücksitzbank mit dem mittleren Gurt zu sichern. Bei dieser Amtshandlung seien auch sämtliche Erwachsenen aus dem PKW ausgestiegen und er habe selbst ins Fahrzeug gegriffen und dabei den Kindersitz von der Rücksitzbank weg heben können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sitz jedenfalls nicht befestigt gewesen.

 

Festzuhalten ist noch, dass am 14.10.2008 der selbe Polizeibeamte eine weitere Verkehrskontrolle beim Berufungswerber durchgeführt hat und auch bei dieser unter anderem wiederum wegen der fehlenden Kindersicherung eine Anzeige erstattet hatte. Eine Verwechslung mit dieser Amtshandlung schloss der Polizeibeamte bei seiner Zeugeneinvernahme deshalb aus, weil bei der zweiten Amtshandlung im Oktober Frau B sich gleich vom Fahrzeug entfernt hatte.

 

Im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung hatte der Polizeibeamte nach seinen Angaben Frau B auch aufgefordert, das Kind im Kindersitz zu sichern, wobei dies letztlich nicht möglich gewesen sei, weil beim Versuch, das Kind anzuschnallen ein Teil des Gurtes bzw. der Gurthalterung gerissen ist. Der Zeuge musste allerdings auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers einräumen, dass er bei der Anhaltung nicht sogleich darauf geachtet hatte, ob das Kind angegurtet war sondern zuerst die Lenkerkontrolle durchgeführt hatte. Erst danach hatte er auf den Kindersitz und das Kind geachtet. Ob Frau B zu diesem Zeitpunkt den Kindersitz noch immer auf der Schoß hatte oder dieser bereits im Bereich der Mitte der Rücksitzbank abgestellt war, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

 

Zum Fahrzeug ist festzuhalten, dass es sich um einen relativ alten PKW der Marke Nissan Sunny, also um einen kleinen PKW gehandelt hatte. Dieser hatte keine getönten Seitenscheiben.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Berufungswerbers ist dem zuständigen Mitglied des UVS durch einen eigenen Versuch bekannt, dass es auch in einem relativ kleinen PKW für einen hinter dem Fahrersitz sitzenden Erwachsenen möglich ist, einen Kindersitz für dreijährige auf dem Schoß zu halten. Die Platzverhältnisse lassen das auch in einem kleinen Fahrzeug zu. Lediglich bei einem großen Kindersitz der Klasse III (bis 36 kg) wäre dies allenfalls nicht möglich. Ein derartig großer Kindersitz wäre jedoch für die damals zweieinhalbjährige Tochter der Zeugin B völlig ungeeignet gewesen und es wurde auch nie behauptet, dass ein so großer Sitz verwendet worden ist.

 

Der Berufungswerber fuhr auf der Braunauer Straße in einer relativ geringen seitlichen Entfernung (schätzungsweise maximal 10 m) am Polizisten vorbei, wobei er erst kurz vorher weggefahren ist, sodass auch von einer relativ niedrigen Geschwindigkeit auszugehen ist. Bei dieser Vorbeifahrt befand sich die Fahrerseite (und damit auch Frau B) auf der dem Polizisten zugewandten Seite des PKW, sodass dieser ungehinderte Sicht in den PKW hatte. Der Polizeibeamte hatte daher durchaus die Möglichkeit, wahrzunehmen, ob Frau B den Kindersitz auf dem Schoß hielt oder ob sich dieser neben ihr in der Mitte der Rücksitzbank befunden hat. Ein diesbezüglicher Irrtum erscheint aufgrund der geringen Entfernung und relativ niedrigen Geschwindigkeit ausgeschlossen. Letztlich war diese Wahrnehmung für den Polizisten auch der Grund, die Nachfahrt hinter dem ihm bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Fahrzeug aufzunehmen und dieses in weiterer Folge anzuhalten. Die Angaben des Polizisten erscheinen daher durchaus lebensnah und gut nachvollziehbar.

 

Andererseits ist gut nachvollziehbar, dass die Zeugin B (die Mutter des zweieinhalbjährigen Kindes) nicht zugestehen wollte, dass sie den Kindersitz mit ihrem Kind auf dem Schoß gehalten hat. Diese völlig unzureichende Sicherung ihres Kindes dürfte ihr in der Zwischenzeit bewusst geworden sein und auch wenn sie dadurch selbst keine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist es doch verständlich, dass sie diese Sorglosigkeit nicht einräumen wollte. Der Zeugin wird allerdings keine bewusste Falschaussage unterstellt. Wie bereits oben dargelegt wurde, machte sie insgesamt einen relativ unsicheren Eindruck und konnte sich an viele Details des Vorfalles nicht bzw. nur nach Vorhalt erinnern. Es ist daher durchaus verständlich, wenn ihre subjektive Erinnerung nicht mit dem tatsächlichen Geschehensablauf übereinstimmt. Der Berufungswerber selbst hat ein subjektives Interesse daran, den Vorfall aus seiner Sicht so positiv wie möglich darzustellen und steht bei seiner Aussage auch nicht unter Wahrheitspflicht.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Befestigung des Kindersitzes mit dem Beckengurt nur unzureichend möglich war, weil dadurch ein Kippen des Sitzes nach vorne nicht verhindert werden kann. Dennoch hat sich der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben dazu entschieden, den Kindersitz auf diese Weise zu befestigen. Dies deshalb, weil so das Einräumen der Zeitungsständer für seine Beifahrer einfacher war. Auch daraus ist abzusehen, dass sich der Berufungswerber nicht um eine sachgemäße Sicherung des beförderten Kleinkindes gekümmert hat. Diese mangelhafte Befestigungsmöglichkeit mit dem Beckengurt auf dem Mittelsitz dürfte wohl auch der Grund gewesen sein, weshalb sich Frau B letztlich entschlossen hat, den Kindersitz auf dem Schoß zu halten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

5.2. Wie sich aus den oben angeführten Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt, hatte der Berufungswerber ein zweieinhalb Jahre altes Kind nicht ordnungsgemäß gesichert, weil dieses zwar in einem Kindersitz gesessen ist, der Sitz jedoch selbst nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden war, sondern von einer auf der Rücksitzbank sitzenden Person auf dem Schoß gehalten wurde. Dies ist jedenfalls keine geeignete Sicherung eines Kleinkindes, weil bei einem Verkehrsunfall das Kind mitsamt dem Sitz nach vorne geschleudert würde. Es kommt also gar nicht mehr darauf an, ob das Kind im Kindersitz angegurtet war oder nicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt der Strafrahmen bei derartigen Verwaltungsübertretungen bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 6 Wochen.

 

Bezüglich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darf auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden. Im Hinblick auf die völlig fehlende Befestigung des Kindersitzes wurde das Verhalten von der Erstinstanz auch zu Recht als grob fahrlässig qualifiziert. Der Berufungswerber weist auch verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu gute kommt. Diese bilden aber auch keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund, weil es sich um keine einschlägigen Übertretungen handelt.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auch bei ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnissen (es wird von einem Einkommen im Bereich des Existenzminimums bei Sorgepflichten für zwei Kindern ausgegangen) nicht überhöht, sondern sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen durchaus angemessen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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