Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164072/6/Ki/Hu

Linz, 09.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S A, A, W, vom 25. März 2009 gegen Punkt 1. des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. März 2009, VerkR96-216-2009-Mg/Bau, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit "9.1.2009, 11:55 Uhr" festgestellt wird.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. März 2009, VerkR96-216-2009-Mg/Bau, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Lenkerin des Fahrzeuges, Pkw, , nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe, und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hätte (Anzahl der beförderten Kinder: 1). Als Tatort wurde "Gemeinde A, R beim Objekt K, Fahrt vom Kindergarten A auf der R in Richtung K" und als Tatzeit "9.1.2008, 11:55 Uhr" festgelegt. Sie habe dadurch § 106 Abs.5 Z2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie hinsichtlich Punkt 1. gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom 25. März 2009 Berufung und führte darin aus, dass ihre Tochter in einem Kindersitz saß und ab der Fahrt vom Kindergarten ordnungsgemäß gesichert war. Bezüglich familiärer Situation führte sie aus, dass sie drei Töchter zu betreuen habe, außerdem bekomme sie nur das Kinderbetreuungsgeld für die jüngste Tochter.

 

Mit Schreiben vom 2. April 2009 konkretisierte die Berufungswerberin, dass es sich um eine Berufung gegen die ihr angetragene Verwaltungsübertretung hinsichtlich nicht ordnungsgemäße Sicherung ihrer Tochter gehandelt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2009. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Berufungswerberin sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI N I, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion A vom 18. Jänner 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Kenntnis gebracht, dass die Berufungswerberin am 9. Jänner 2009, 11.55 Uhr, in A, R beim Objekt K, als Lenkerin eines Pkw nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurde, da festgestellt wurde, dass sie ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches kleiner als 150 cm war, befördert hat und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Sie habe ihren "Sohn" L J, geb. am , am Beifahrersitz befördert. Er sei zwar auf einer Sitzunterlage gesessen, aber nicht ordnungsgemäß mit dem Dreipunktgurt fixiert gewesen. Der Gurt sei nicht schräg über die Brust, sondern nur über die Beine gespannt gewesen.

 

Die Berufungswerberin habe sich gerechtfertigt, sie hätte ihren "Sohn" vom Kindergarten abgeholt. Sie wisse, dass der Gurt grundsätzlich auch über die Brust gehöre, aber ihr "Sohn" habe so geweint.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat zunächst gegen Frau A u.a. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-216-2009 vom 20. Jänner 2009) erlassen, in welcher auch die Tatzeit richtigerweise mit 9.1.2009 angegeben wurde.

 

Diese Strafverfügung wurde von der Rechtsmittelwerberin beeinsprucht und es wurde im ordentlichen Ermittlungsverfahren zunächst der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Gemeinde A am 17.2.2009 gab der Meldungsleger Folgendes zu Protokoll: 

 

"Zu gegebenen Sachverhalt gebe ich an, dass ich an diesem Tage auf der PI A. Dienst verrichtete. Gegen Mittag verließ ich die Dienststelle. In der R fuhr ein Pkw direkt bei mir langsam vorbei. Beim Vorbeifahren dieses Pkw konnte ich erkennen, dass ein Kind am Beifahrersitz nicht ordnungsgemäß gesichert war. Damit meine ich, dass kein Gurt über die Brust schräg verlaufend ging. Bei der Kreuzung mit der A musste dieser Pkw anhalten. Ich ging nach und forderte die Lenkerin auf, zum Parkplatz zuzufahren. Bei dieser Aufforderung stand ich auf Höhe der Fahrertür. Auch diesmal konnte ich erkennen, dass das Kind auf einer Sitzunterlage saß und der Gurt am Beifahrersitz zwar über den Bauch angebracht war, jedoch der Brustgurt nicht vor der Brust, sondern hinter dem Rücken verlief. Am Parkplatz führte ich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Zum Vorhalt, dass das Kind, welches am Beifahrersitz mitfuhr, nicht ordnungsgemäß gesichert war, gab die Lenkerin an, dass ihr Kind den Gurt über die Brust nicht möge und geweint hätte. Deshalb habe sie ihn hinter dem Rücken verlaufen lassen. Sie sei ja nur ein kurzes Stück gefahren. Die Lenkerin wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt."

 

In einer Stellungnahme vom 25. Februar 2009 führte die Berufungswerberin u.a. an, dass ihre Tochter L, die am Kindersitz angeschnallt gewesen sei, unruhig geworden sei und daraufhin den rechten Arm durch den über die Brust angelegten Gurt geschlängelt habe.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Er habe beim Verlassen des Dienstgebäudes das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug erblickt und aus nächster Nähe sehen können, dass das Kind am Beifahrersitz sich befand, jedoch kein Gurt über die Brust verlaufen sei. Das Fahrzeug habe kurz darauf verkehrsbedingt anhalten müssen und er sei diesem nachgegangen und er habe am Anhalteplatz nochmals feststellen können, dass der Brustgurt nicht entsprechend angebracht war. Er habe die Lenkerin aufgefordert, rechts  zuzufahren und dann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, auch dabei habe er wiederum feststellen können, dass der Gurt nicht über die Brust verlaufen ist. Er bestätigte auch, dass die Lenkerin sich gerechtfertigt hätte, ihr Sohn hätte geweint, deshalb habe sie den Gurt hinter dem Rücken verlaufen lassen.

 

Die Berufungswerberin widersprach den Angaben des Meldungslegers, das Kind sei ordnungsgemäß gesichert gewesen, ein anderer Polizeibeamter hätte unmittelbar zum Unfallszeitpunkt keine Beanstandung vorgenommen.

 

Der Zeuge erklärte dazu, dass es sich bei dem anderen Polizeibeamten um seinen Kollegen gehandelt hätte, er selbst hätte aber die Amtshandlung vorgenommen.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte die Berufungswerberin, dass sie nicht berufstätig sei, sie erhalte ein Karenzgeld von 14 Euro täglich, Vermögen besitze sie keines.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Polizeibeamten Glauben geschenkt werden kann. Es darf nicht übersehen werden, dass der Zeuge unter strafrechtlicher und auch dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet war und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, er würde die Berufungswerberin willkürlich belasten. Seine Angaben sind schlüssig und kompetent. Dass letztlich in der Anzeige das Kind als "Sohn" bezeichnet wurde, schadet nicht, offensichtlich hat es sich hier um ein Kommunikationsproblem zwischen der Berufungswerberin und dem Meldungsleger gehandelt.

 

Die Berufungswerberin selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte sie die Angaben des Meldungslegers jedoch nicht erschüttern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Berufungswerberin ihrem Gatten, welcher an der Verhandlung als Beobachter bzw. Dolmetsch teilgenommen hat, den wahren Sachverhalt, aus welchen Gründen auch immer, verschleiern wollte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen Punkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses richtet, ein weiterer Punkt dieses Straferkenntnisses ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Unbestritten hat die Berufungswerberin, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Kraftfahrzeug gelenkt und mit diesem auch ihre Tochter L A, geb. am , am Beifahrersitz befördert. Das durchgeführte Beweisverfahren und die Würdigung der aufgenommenen Beweise hat ergeben, dass die Tochter nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift gesichert war, zumal der Brustgurt nicht über die Brust gespannt war. Die Berufungswerberin hat somit die ihr gegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten und es hat das Verfahren keine Hinweise auf mangelndes Verschulden ergeben, weshalb auch der subjektive Tatbestand zumindest in fahrlässiger Begehungsweise erfüllt ist.

 

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt, bei der angeführten Tatzeit "9.1.2008" handelt es sich hinsichtlich der Jahreszahl offensichtlich um einen Schreibfehler (§ 62 Abs.4 AVG), welcher – überdies noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – durch die Berufungsentscheidung berichtigt werden konnte bzw. musste.

 

3.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass im Hinblick auf die hohe Gefährdung, welcher Kleinkinder bei einer ungesicherten Beförderung in Kraftfahrzeugen ausgesetzt sind, die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und auch in Anbetracht der ungünstigen sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin nicht herabgesetzt werden können. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Überlegungen sind für derartige Übertretungen entsprechend strenge Strafen vorgesehen, sodass der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der Strafbemessung keine Ermessensüberschreitung zur Last gelegt werden kann. Das Straferkenntnis war daher in diesem Punkt auch hinsichtlich der Strafbemessung zu bestätigen.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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