Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522220/11/Zo

Linz, 18.06.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des M G, geb. , vom 10.3.2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 5.3.2009, Zl. VerkR21-26-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II.                 Es wird festgestellt, dass Herr G unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist:

    

Befristung auf 1 Jahr;

   

Monatliches Drogenscreening, Schnelltest auf THC, Kokain, Opiate, Amphetamin, Matamphetamin, Barbiturate, Methadon und Benzodiazepine, und Vorlage an die Führerscheinstelle in den ersten sechs Monaten, danach im Abstand von 2 Monaten;

 

Vorlage von Laborbefunden für SGOT, SGPT, MCV, Gamma-GT, CDT, in den ersten sechs Monaten im Abstand von 2 Monaten, danach im Abstand von 3 Monaten;

 

    

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 und 8 Abs.3 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Bescheid vom 5.3.2009, Zl. VerkR21-26-2009, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen, ein Fahrverbot für Motorfahrräder und ähnliche Kfz erteilt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass er den Führerschein benötige, um eine Arbeit zu finden. In seinen Befunden sei weder Alkohol noch Drogen nachzuweisen, weshalb eine weitere Entziehung nicht begründet sei. Er bereue seinen Fehler und konsumiere weder Alkohol noch Drogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Bw hat einen Laborbefund vom 17.4.2009 und eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme vom 8.5.2009 vorgelegt. Auf Basis dieser Befunde wurde ein amtsärztliches Gutachten am 8.6.2009 erstellt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung vom 4.12.2008 bis 4.3.2009 entzogen. Während dieser Entzugsdauer wurde bekannt, dass der Bw verschieden Drogen konsumiert hatte, ein Drogenvortest war auf Morphin, Benzodiazepine und THC positiv. Der Bw wurde deshalb aufgefordert, seine gesundheitliche Eignung überprüfen zu lassen. Entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 3.3.2009 bestand beim Bw ein Mischkonsum verschiedenster Drogen und Alkohol. Die Lenkberechtigung könnte bei unauffälligen Alkohol- und Drogenparametern befristet auf 1 Jahr belassen werden, wobei der Besuch einer Alkohol- und Drogenberatungsstelle empfohlen wurde. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23.2.2009 war jedoch negativ, es sei eine dauerhafte Stabilisierung der Drogenabstinenz und eine wesentliche Reduktion des Alkoholkonsums notwendig, wobei bei unauffälligen Laborwerten eine Neubeurteilung in 4 bis 6 Monaten möglich sei.

 

Auf Grundlage dieser Befunde kam die Amtsärztin zum Schluss, dass der Bw nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 war. Es wurde daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Im Berufungsverfahren legte der Bw einen unauffälligen Drogenbefund vom 16.4.2009 und eine neue VPU vom 8.5.2009 vor. Diese ergab eine befristete Eignung, welche von unauffälligen Laborwerten abhängig sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 8.6.2009 führte aus, das beim Bw ein Zustand nach Mischkonsum verschiedener Drogen und schädlichem Gebrauch von Alkohol bestehe. Bei entsprechendem Nachweis der Drogen- und Alkoholkarenz sei eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gr. 1 gegeben. Es wurden die im Spruch angeführten regelmäßigen Kontrollen der Drogen- bzw. Alkoholparameter gefordert.

 

Die vorgeschlagenen Einschränkungen wurden dem Bw telefonisch zur Kenntnis gebracht, er erklärte sich mit diesen einverstanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Der Bw hat einen gehäuften Missbrauch von Drogen sowie Alkohol begangen, weshalb die Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung gem. § 14 Abs.5 FSG-GV zu Recht erfolgte. Das amtsärztliche Gutachten vom 8.6.2009 berücksichtigt die fachärztliche Stellungnahme, die aktuelle VPU sowie die vom Bw vorgelegten Laborergebnisse. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und der Bw ist mit den vorgeschriebenen Einschränkungen einverstanden. Es kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen ergibt sich auch aus § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Die empfohlene Besuch einer Drogen- und Alkoholberatungsstelle war hingegen nicht vorzuschreiben. Der Bw hat zur Aufrechterhaltung seiner gesundheitlichen Eignung eine Drogen- sowie weitgehende Alkoholkarenz einzuhalten. Der Besuch einer entsprechenden Beratungsstelle kann ihn dabei sicher unterstützen. Wesentlich für seine gesundheitliche Eignung ist jedoch nicht der Besuch einer Beratungsstelle sondern die Einhaltung der Drogen- und Alkoholkarenz. Sollte er wiederum Drogen oder relevante Mengen von Alkohol konsumieren, so müsste die Behörde seine gesundheitliche Eignung wieder neu überprüfen.

 

Anzuführen ist noch, dass im Berufungsverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden ist. Es war daher das aktuelle Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Berufungswerber hat für die Wiederausfolgung bzw. Neuerteilung der Lenkberechtigung mit der Führerscheinstelle der Erstinstanz Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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