Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163844/6/Zo/Jo

Linz, 23.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, L, vom 02.02.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17.12.2008, Zl. BauR96-253-1-2008, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle des Wortlautes "der Behörde keine Auskunft darüber erteilt" richtig zu lauten hat: "der Behörde binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt".

 

 

      Bei der verletzten Rechtsvorschrift ist § 9 Abs.1 VStG zu ergänzen.

 

 

II.        Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

III.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Masseverwalter der R I T und L GmbH, A, O, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.06.2008 keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 28.02.2008 um 06.20 Uhr auf der A8 bei km 74,293 gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilten hätte können.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er Insolvenzverwalter über das Vermögen der R I T und L GmbH sei. Diese sei am 05.03.2008 in vorläufige Insolvenz und ab 01.05.2008 in Insolvenz gegangen. Es handle sich um eine internationale Spedition mit rund 3.000 Fahrzeugen und der Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der Insolvenz nicht mehr erreichbar gewesen. Als neuer Geschäftsführer sei Herr G, welcher mit dem Unternehmen weniger vertraut gewesen sei, eingesetzt gewesen.

 

Der Berufungswerber habe erstmals mit Schreiben vom 17.11.2008 Kenntnis von der Lenkeranfrage erhalten. Er habe unverzüglich die zuständigen Mitarbeiter der Insolvenzgesellschaft aufgefordert, den Namen des Fahrers zu benennen und habe diesen auch am 12.12.2008 bekannt gegeben.

 

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten Zustellungen ausschließlich an den Berufungswerber persönlich und nicht an die Insolvenzgesellschaft vorgenommen werden. Er habe das Schreiben vom 04.07.2008 nicht erhalten. Das Antwortschreiben vom 13.08.2008 sei von Herrn B R, dem Leiter des Personalwesens unterzeichnet worden. Herr R habe gegenüber einem Mitarbeiter des Berufungswerbers geäußert, dass er den Fahrer des LKW zwar ermitteln könne, dieser aber nicht belastet werden solle. Es liege insoweit eine grobe Arbeitspflichtverletzung des Herrn B R vor.

 

Er habe eine allgemeine Anweisung im Unternehmen ausgegeben, dass sämtliche Post, die nicht den laufenden Geschäftsbetrieb betraf und die an den Insolvenzverwalter adressiert ist, sowie sämtliche behördliche Schreiben an ihn als Insolvenzverwalter weiterzugeben sind. Das Verhalten des Herrn R, welcher bisher als zuverlässiger Mitarbeiter galt, sei insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Herrn R sei als Leiter des Personalwesens bekannt gewesen, dass Herr G zu dieser Sache nichts sagen könne, weshalb seine Vorgangsweise auch deshalb nicht verständlich sei. Es seien sonst keine Fälle bekannt, in denen relevanter Schriftverkehr nicht dem Berufungswerber weitergegeben worden sei. Er habe deshalb bisher keinen Grund gehabt, an der Loyalität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu zweifeln. Herr R habe sich auch bisher keiner weiteren Verfehlungen schuldig gemacht und der Berufungswerber habe in der Vergangenheit stichprobenartig geprüft, dass ihm der relevante Schriftverkehr auch vorgelegt wird.

 

Mit dem Berufungsschriftsatz wurde auch der Beschluss des Amtsgerichtes Osterode am Harz betreffend die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der R I T und L GmbH vorgelegt. Mit diesem wurde der Berufungswerber zum Insolvenzverwalter bestellt, eine Postsperre iSd § 99 der deutschen Insolvenzordnung wurde nicht angeordnet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Es wurde eine weitere Stellungnahme durch den Vertreter des Berufungswerbers abgegeben, dieser verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 28.02.2008 um 06.20 Uhr auf der A8 bei km 74,293 die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hatte. Zulassungsbesitzerin dieses LKW ist die R I T und L GmbH. Diese wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.06.2008 aufgefordert, den Lenker des LKW binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Dieses Schreiben war an die R I T und L GmbH adressiert und wurde am 04.07.2008 nachweislich zugestellt. In einem Antwortschreiben vom 13.08.2008 teilte Herr R für die R I T und L GmbH mit, dass sich das Unternehmen seit 01.05.2008 in Insolvenz befindet und nicht mehr mitgeteilt werden könne, wer damals die Sattelzugmaschine gelenkt habe.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde vorerst gegen Herrn G als außenvertretungsbefugtes Organ des Unternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der unterlassenen Auskunftserteilung eingeleitet. Dieser teilte daraufhin mit, dass das Unternehmen seit 05.03.2008 in der Insolvenzabwicklung sei und zum Masseverwalter Herr T G bestellt wurde. Im Unternehmen würde es Systeme und Dokumente geben, welche eine Zuordnung der Fahrzeuge zum jeweiligen Fahrer jederzeit möglich machen.

 

Es wurde daraufhin der nunmehrige Berufungswerber aufgefordert, sich wegen der unterlassenen Auskunftserteilung zu rechtfertigen. Dazu führte er aus, dass er die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht erhalten habe. Er habe erst durch diese Aufforderung vom Verfahren Kenntnis erlangt und sofort den zuständigen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin aufgefordert, ihm den Namen des Fahrers zu nennen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Auskunftsverlangen gehabt und dieses daher nicht schuldhaft missachtet. Mit Schreiben vom 12.12.2008 wurde schließlich der Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben.

 

Der Berufungswerber wurde von der Erstinstanz um Darlegung jener Maßnahmen gebeten, mit welchen er als Masseverwalter sichergestellt habe, dass ihm die beim Unternehmen eingelangten Schreiben tatsächlich vorgelegt werden. Dazu hat er sich inhaltlich nicht geäußert, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Im Berufungsverfahren führte der Berufungswerber weiters aus, dass er die Mitarbeiter der Insolvenzgesellschaft instruiert hatte, dass ihm die Post und vorrangig zustellpflichtige Post weitergeleitet werde. In dem einen konkreten Fall sei dies nicht erfolgt. Es handle sich insoweit um einen Ausreißer, für welchen er nach deutscher Rechtsprechung verantwortlich sei.

 

Zustellungen an den Insolvenzverwalter könnten nach deutschem Recht nur an diesen erfolgen. Für die Auskunftserteilung, die an Handlungen der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung anknüpfe, hafte nach deutschem Recht auch nach Verfahrenseröffnung die Schuldnerin. Die Auskunftspflicht könne nach Insolvenzeröffnung nur der Insolvenzverwalter erteilen, weshalb er insofern Normadressat und damit zugleich Adressat der Auskunftspflicht sei.

 

In der Insolvenzordnung seien keine besonderen Zustellungsvorschriften enthalten, sondern es würden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß gelten. Dementsprechend sei bei nicht prozessfähigen Personen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen, woraus sich ergebe, dass Zustellungen an die Insolvenzgesellschaft, welche nicht prozessfähig ist, nicht wirksam seien. Es sei dem Insolvenzverwalter unter seiner Geschäftsanschrift zuzustellen. Eine Zustellung an die Schuldnerin reiche nicht aus.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 78 Abs.2 der (österreichischen) Konkursordnung hat das Gericht zugleich mit der Konkurseröffnung die Post und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären.

 

§ 99 Abs.1 der (deutschen) Insolvenzordnung lautet:

Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluss an, dass bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles der Zweck der Anordnung gefährdet wird.

 

5.2. Die geforderte Lenkerauskunft wurde im konkreten Verfahren vorerst nicht erteilt, erst mit Schreiben vom 12.12.2008 gab der Berufungswerber den Lenker bekannt. Die Auskunft wurde also erst weit verspätet erteilt.

 

Zu prüfen ist noch, ob die Zustellung der Lenkeranfrage an die R I T und L GmbH am 04.07.2008 noch rechtmäßig erfolgen konnte, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits in Insolvenz befand. Die österreichische Rechtslage sieht in solchen Fällen vor, dass die zuständige Poststelle von der Konkurseröffnung informiert wird und diese die Post direkt dem Masseverwalter auszuhändigen hat (§ 78 Abs.2 KO). Die Frage der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes in Deutschland ist jedoch nach der deutschen Rechtslage zu beurteilen. In § 99 der deutschen Insolvenzordnung ist vorgesehen, dass das Insolvenzgericht (entweder auf Antrag des Masseverwalters oder von Amts wegen) eine Postsperre anordnen kann. In diesem Fall sind Schriftstücke direkt dem Insolvenzverwalter zuzuleiten. Wird jedoch keine derartige Postsperre angeordnet, so erfolgt die Zustellung weiterhin an die Insolvenzgesellschaft. Das gegenständliche Auskunftsverlangen wurde direkt der Insolvenzgesellschaft zugestellt, dies offenbar deshalb, weil eben keine Postsperre angeordnet wurde. Die Lenkeranfrage wurde daher ordnungsgemäß zugestellt und die R I T und L GmbH wäre zur Beantwortung binnen zwei Wochen verpflichtet gewesen. Diese Auskunft wurde nicht fristgerecht erteilt, weshalb die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorliegt. Der Berufungswerber ist Insolvenzverwalter dieses Unternehmens und daher für diese Übertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlich.

 

Bezüglich seines Verschuldens reicht grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verschulden dann nicht vor, wenn er ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet hat, welches mit gutem Grund erwarten lässt, dass behördliche Anfragen entweder fristgerecht und richtig von Mitarbeitern der Insolvenzgesellschaft beantwortet werden oder ihm diese unverzüglich vorgelegt werden, sodass er selbst die Beantwortung veranlassen kann.

 

Im gegenständlichen Insolvenzverfahren wurde keine Postsperre angeordnet, weshalb der Berufungswerber auf andere Weise sicherstellen musste, dass ihm alle relevanten Schriftstücke tatsächlich vorgelegt werden. Er hat dazu nach seinen eigenen durchaus glaubwürdigen Angaben eine Anweisung herausgegeben, dass insbesondere alle behördlichen Schreiben an ihn weiterzugeben sind. Im konkreten Fall hat jedoch Herr R, welcher ihm bisher als loyaler und zuverlässiger Mitarbeiter bekannt war, das Schreiben nicht weitergeleitet, sondern der Behörde mitgeteilt, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne. Der Berufungswerber hat auch bereits vor diesem Vorfall stichprobenartig überprüft, dass ihm der relevante Schriftverkehr tatsächlich vorgelegt wird.

 

Das bloße Erteilen von Dienstanweisungen und deren stichprobenartige Kontrolle reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen (sh. z.B. VwGH vom 17.6.2004, Zl. 2002/03/0200 oder vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0253). Er hätte ein entsprechendes Kontrollsystem einrichten müssen, welches sicherstellt, dass seine Anweisung auch tatsächlich befolgt wird, wobei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Berufungswerbers gewesen wäre, dieses System von sich aus konkret darzulegen.

 

Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Berufungswerber persönlich erst Anfang Dezember 2008 von dieser Lenkeranfrage erfahren hat. Seine daraufhin erteilte Auskunft kann ihn aber nicht mehr entlasten, weil die zweiwöchige Frist schon lange abgelaufen war. Nach der oben dargestellten durchaus strengen Rechtsprechung trifft ihn ein Verschulden an der ursprünglich unterlassenen Auskunftserteilung schon deshalb, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Insolvenzgesellschaft nicht dafür gesorgt hat, dass ihm behördliche Anfragen persönlich vorgelegt werden oder zumindest rechtzeitig und richtig beantwortet werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro. Im konkreten Fall ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist und auch dies nur deshalb, weil das von ihm eingerichtete Kontrollsystem nicht ausreichend war, um Fehler eines Mitarbeiters der Insolvenzgesellschaft rechtzeitig zu erkennen. Einen weiteren wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Auch die herabgesetzte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Übertretung und erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei diesbezüglich die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei Sorgepflichten für die Gattin und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wurde, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung während eines Konkursverfahrens; Zustellung in Deutschland

 

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