Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100252/2/Weg/Ri

Linz, 05.12.1991

VwSen - 100252/2/Weg/Ri Linz, am 5. Dezember 1991 DVR.0690392 G W, A; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die am 29. Oktober 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft S eingelangte Berufung des G W T, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 27. August 1991, VerkR96/6422/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs. 4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil dieser am 22. März 1991 um 20.30 Uhr den PKW der Marke O A mit dem Kennzeichen auf der H Gstraße von St. M kommend Richtung A gelenkt hat, wobei er nächst der Kreuzung mit der H Bezirksstraße in G im Gemeindegebiet E an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt war und es unterließ, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages von 250 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt beiliegenden Rückschein entnommen werden kann, am 16. September 1991 übernommen und gilt sohin als zugestellt. Mit undatiertem Schreiben, welches am 29. Oktober 1991 (so der Eingangsstempel) einlangte, hat der Beschuldigte gegen das zitierte Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war dieser Entscheidung zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Danach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 30. September 1991.

Das schließlich erst am 29. Oktober 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft S eingelangte und als Berufung gewertete Schreiben ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

zu II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6