Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252039/28/Py/Ba

Linz, 25.06.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn A F, vertreten durch Rechtsanwälte H und M, R,  G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Jänner 2009, GZ: SV96-38-2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf je 750 Euro (insgesamt somit 2.250 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 25 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf insgesamt 225 Euro. Für das Berufungs­verfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Jänner 2009, SV96-38-2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs.1  Ausländer­beschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.I Nr. 99/2006 drei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass die poln. Staatsangehörigen J A, geb. , K A, geb. , und K G, geb. , am 13.10.2008 mit diversen Hilfsarbeiten im Garten Ihres Einfamilienhauses in M, M, beschäftigt wurden, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice entspre­chende Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sind, ob­wohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäf­tigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Be­schäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbe­willigung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Nie­derlassungsnachweis besitzt."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für die Behörde feststehe, dass die angeführten ausländischen Arbeiter im angelasteten Tatzeitraum mit den angeführten Bauarbeiten auf dem Anwesen des Bw in M entgeltlich beschäftigt wurden. Dass es sich dabei nur um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe, spiele nach der Rechtslage keine entscheidende Rolle, weil auch kurzfristige Beschäftigungen, sogar bloß stundenweise geleistete Aushilfsdienste, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass als strafmildernd die absolute verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit des Bw gewertet wurde. Die Tatsache, dass gleich in drei Fällen gegen ausländerrelevante Bestimmungen verstoßen wurde, wurde straferschwerend gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 26. Jänner 2009. Darin führt der Bw aus, dass eine persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter vom Bw nicht vorgelegen seien und auch von der Behörde eingeräumt wurde, dass für eine Entlohnung in Geldform aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte vorliegen. Alleine der Umstand einer Verköstigung sei nicht geeignet, auf das Vorliegen einer Abhängigkeit zu schließen. Es seien keine regelmäßigen Arbeitsleistungen und keine längere Dauer sowie keine regelmäßige Bezahlung vorgelegen sondern habe es sich um eine typische Gefälligkeitsleistung gehandelt.

 

Jedenfalls würden die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 VStG vorliegen, da der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht – auch im Hinblick auf andere Strafnormen – vollkommen unbescholten sei und aufgrund seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sein finanzieller Spielraum erheblich eingeschränkt ist. Der Bw ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 11 und 9 Jahren sowie seine Ehegattin, es würden erhebliche finanzielle Verpflichtungen bestehen und beziehe der Bw lediglich ein geringes Einkommen in Höhe von monatlich durchschnittlich 1.800 Euro.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung schränkte der Bw in weiterer Folge seine Berufung auf das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß ein.

 

 3. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da je Übertretung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2009, an der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Parteien teilnahmen. Aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe konnte von der Einvernahme der für die Berufungs­verhandlung geladenen Zeugen abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Strafer­kenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, als Erschwerungsgrund wurde die Anzahl der unberechtigt beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen angeführt.

 

Im Rahmen der Einvernahme des Bw in der Berufungsverhandlung trat jedoch hervor, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Tatumstände vorlagen, die das unrechtmäßige Verhalten des Bw in einem milderen Licht erscheinen lassen. Zwar ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass vom Bw kein Tatsachengeständnis abgelegt wurde, jedoch hat kommt ihm zugute, dass er durch sein Verhalten wesentlich an der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitgewirkte. Aufgrund der im vorliegenden Fall vorliegenden Begleitumstände stimmte daher auch der Vertreter der Organpartei in der Berufungsverhandlung einer geringfügigen Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe unter Anwendung des § 20 VStG zu. Eine weitere Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe war jedoch nicht möglich, da – wie die Erstbehörde zutreffend ausführt – die Anzahl der unberechtigt beschäftigten Personen eine solche Vorgangsweise nicht rechtfertigen würde und dies nicht nur aus spezial-, sondern insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die nunmehr verhängten Geldstrafen schuldangemessen und geeignet, um den Bw künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe auf 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskosten­beitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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