Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100253/2/Weg/Ri

Linz, 04.12.1991

VwSen - 100253/2/Weg/Ri Linz, am 4. Dezember 1991 DVR.0690392 F W, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F W, Kaufmann, H, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W L und Dr. M L, Lstraße,L, vom 7. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt L (Bezirksverwaltungsamt) vom 28. August 1991, Zl. 101-5/3, zu Recht:

I. Der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung wird Folge gegeben. Die Strafhöhe wird mit 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz ermäßigen sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt L in seiner Eigenschaft als Bezirksverwaltungsbehörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 99 Abs.3 lit.d i.V.m. § 82 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt, weil dieser es als Verantwortlicher der F W Gastronomie Ges.m.b.H. & Co.KG zu verantworten hat, daß zumindest am 15. Juni 1991 von 7.31 Uhr bis 8.52 Uhr, am 18. Juni 1991 um 7.47 Uhr, am 18. Juni 1991 um 10.18 Uhr, am 30. Juni 1991 um 3.30 Uhr, am 2. Juli 1991 um 19.30 Uhr, am 3. Juli um 2.30 Uhr, am 5. Juli 1991 um 20.30 Uhr, am 6. Juli 1991 um 3.10 Uhr und am 7. Juli 1991 um 6.20 Uhr die Straße vor dem Lokal "V", Hgasse L, zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wurde, indem dort eine Schankanlage im Ausmaß von ca. 3,5 m Länge, 1,5 m Breite und 1,3 m Höhe errichtet war, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung vorlag. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegen mehrere Anzeigen des Wachzimmers L der Bundespolizeidirektion L sowie das vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates L durchgeführte Ermittlungsverfahren zugrunde.

I.3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes Berufung ein. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Auch eine Änderung der gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verstoßenden Spruchpassage, Herr F W habe es als "Verantwortlicher einer Ges.m.b.H & Co.KG." zu verantworten, ohne daß ausgeführt wäre, in welcher Eigenschaft er verantwortlich wäre, ist nicht mehr statthaft.

Der Berufungswerber wendet sinngemäß ein, daß es ihn wundere, daß wegen derselben Delikte im Zeitraum vom 3. Juli 1991 bis 21.Juli 1991 eine Strafverfügung erlassen wurde und über ihn hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S verhängt wurde und nunmehr der zehnfache Betrag dieser Strafe angemessen sein soll, obwohl als weiterer Erschwerungsumstand lediglich eine rechtskräftige Strafverfügung hinzugekommen sei. Bei dieser Vorstrafe könne es sich seines Erachtens nur um die oben erwähnte Strafverfügung handeln, diese sei aber nicht am 20. Juni 1991, sondern frühestens am 20. September 1991 rechtskräftig geworden, liege also deutlich nach den ihm nunmehr vorgeworfenen Tatzeiten und stelle deshalb keinen zusätzlichen Erschwerungsumstand dar. Außerdem sei er ursprünglich der irrigen Meinung gewesen, auf Grund der Bewilligung des Schanigartens "diese nicht verkehrsbehindernde Theke" aufstellen zu dürfen. Er habe erst ab Rechtsbelehrung durch seinen Rechtsfreund mangels Möglichkeiten zur Lagerung der Theke, die ihn ja einiges gekostet habe und die er deshalb nicht einfach wegwerfen wollte, ernsthaft einen Käufer gesucht und auch einen gefunden. Daß dieser seine Zusage, die Theke unverzüglich abzuholen, nicht eingehalten hat, bedauere er.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

I.5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat L vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich, daß über den Berufungswerber wegen der gleichen Verwaltungsübertretung mit 20. Juni 1991 eine Strafverfügung erlassen wurde, wobei die Strafhöhe 1.000 S betrug. Es kann dem Akt nicht entnommen werden, wann diese Strafverfügung rechtskräftig wurde, sodaß von der vom Berufungswerber angeführten Rechtskraft, nämlich 20. September 1991, ausgegangen wird. Diese Ungereimtheit könnte nur durch weitere Erhebungen klargestellt werden, die aber - weil für die gegenständliche Entscheidung letztlich unerheblich - aus Gründen der Verwaltungsökonomie unterlassen wurden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht also von einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe aus. Sie geht weiter davon aus, daß der Berufungswerber zumindest an 6 Tagen bzw. Nächten die Schankanlage aufgestellt hat bzw. diese Aufstellung zu verantworten hatte. Die im Akt aufscheinenden neun Tatvorwürfe wurden deswegen auf sechs reduziert, weil die am Abend und am Morgen der selben Nacht getroffene Feststellung des Wachebeamten als eine Tat gewertet wird. Der unabhängige Verwaltungssenat geht des weiteren von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 40.000 S sowie von den nicht widersprochenen Familienverhältnissen (ledig, keine Sorgepflichten) aus. Auch ein verwertbares Vermögen wurde nicht angenommen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Strafrahmen: Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt .....

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des oben dargestellten als erwiesen angenommenen Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Es besteht Übereinstimmung mit der Erstbehörde, daß als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Häufigkeit der Verstöße sowie die Tatsache, daß die Schankanlage weiterhin benutzt wurde, zu werten sind. Milderungsgründe im Sinne des Gesetzes konnten nicht gefunden werden. Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, daß die Tat besonders nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, wenngleich vermutet werden kann, daß eine derartige Schankanlage Anziehungspunkt für Nachtschwärmer und somit Ursache übermäßiger Lärmerregung ist. Der Schutzzweck des § 82 liegt nicht nur in der Nichtbeeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sondern auch in einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Lärmentwicklung. Dieser Umstand wurde jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Exaktheit ermittelt, sodaß er bei dieser Entscheidung unberücksichtigt bleibt.

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zu verhängen erscheint trotz der anerkannten Erschwerungsgründe und des Nichtvorliegens von Milderungsgründen nicht zulässig. Dazu müßte nach Ansicht der Berufungsbehörde zumindest eine weitere einschlägige Vorstrafe treten. Bei weiterer Negierung der Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 hätte (bei sonst gleichen Voraussetzungen) das Ausschöpfen des Strafrahmens Berechtigung.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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