Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350078/5/Kü/Pe/Ba

Linz, 18.06.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der des Herrn R P, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OG, M, L, vom 17.4.2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2009, UR96-2-2009, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2009, UR96-2-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 iVm § 4 Abs.1 Z2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 135/2007, eine Verwaltungsstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil er am 13.8.2008 um 20.20 Uhr als Lenker des PKw`s mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 156.810, Gemeinde Enns, Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in um 22 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin konstatiert der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt begründend aus, dass das gegenständliche Straferkenntnis ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei. Weiters wurde auf den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwiesen und wurde ausgeführt, dass es zur Begründung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einer Abtretung bedurft hätte, welche dem Bw nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Bw bestreitet die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben, zumal er das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt habe, sondern lediglich Zulassungsbesitzer sei. Abschließend wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Mit Schreiben vom 6.5.2009 des Oö. Verwaltungssenates wurde der Bw aufgefordert, sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt, durch Vorlage entsprechender Beweise bzw. Bekanntgabe des tatsächlichen Fahrzeuglenkers zu untermauern.

 

Mit Schreiben vom 22.5.2008 gab der Bw bekannt, dass es sich bei dem gegenständlichen Pkw mit dem Kennzeichen  um ein Firmenfahrzeug handle. Aus den firmeninternen Aufzeichnungen ergebe sich weiters, dass Lenker des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt Herr M O, O,  E, gewesen sei.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2007 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 135/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6c IG-L iVm. § 5 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 135/2007 entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

5.2. Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 8.9.2008 wurde eine am 13.8.2008 um 20.20 Uhr gemessene Geschwindigkeits­überschreitung der gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  festgestellt. Weiters ergibt sich aus der gegenständlichen Anzeige, dass die Übertretung mit einem Kastenwagen LR TDI D begangen wurde und der Bw Zulassungsbesitzer ist.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 22.5.2008 angegeben, dass der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt aus den firmeninternen Aufzeichnungen ersichtlich sei und gleichzeitig dessen Namen und Anschrift bekannt gegeben. Der Bw ist Inhaber eines Elektrounternehmens und erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat daher nachvollziehbar, dass er nicht sämtliche dienstlichen Fahrten selbst erledigen kann.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist somit das Vorbringen des Bw, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt und er die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da er nicht Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  zum angezeigten Zeitpunkt gewesen ist, als glaubwürdig und nachvollziehbar. Weiters ist festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde keinerlei Erhebungen hinsichtlich der Lenkereigenschaft getätigt wurden. In diesem Sinne war daher der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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