Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390273/7/Kü/Ba

Linz, 23.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn L B, B, G, vom 18. März 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 2009, EnRo96-3-2008, wegen einer Übertretung des OÖ. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2006 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 40 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 2009, EnRo96-3-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.3 iVm § 63 Abs.1 Z 1 OÖ. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 (OÖ. ElWOG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Betreiber einer Windkraftanlage in Gampern am Standort G, B, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des OÖ. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2006 (OÖ. ElWOG 2006) eingehalten wurden:

Sie haben vor dem 28.08.2008 am Standort  G, B, eine Windkraftanlage errichtet, ohne die beabsichtigte Errichtung dieser Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Engpassleistung von unter 30 kW gemäß § 6 Abs.2 OÖ. ElWOG 2006 vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich der Behörde bekannt gegeben zu haben."

 

Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass mangels Angaben des Bw von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von ca. 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen sei. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Straferschwerend sei zu werten gewesen, dass die erforderliche Meldung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses nicht erstattet worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der begründend ausgeführt wird, dass es dem Bw zwischenzeitig möglich gewesen ist, die Daten zusammen zu stellen und an die Behörde zu übermitteln. Es wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Daten entweder nur unzureichend bzw. erst jetzt lieferbar gewesen seien oder auch teilweise seit einem halben Jahr bei anderen Abteilungen des Landes Oberösterreich aufliegen würden.

 

In Anbetracht der anscheinend für alle sehr verwirrenden Situation möchte der Bw seiner Enttäuschung Ausdruck verleihen, dass man als Steuerzahler und unbescholtener Bürger, der bereit sei, auch etwas für die Allgemeinheit Positives zu tun, bestraft würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 23. März 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die vorliegende Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstinstanz ging bei ihrer Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 1.800 Euro aus und wurde als erschwerend gewertet, dass der Bw bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses die entsprechende Meldung an die zuständige Behörde nicht erstattet hat. Nunmehr wurden vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung seine Einkommensver­hältnisse offen gelegt und ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro angegeben. Weiters ist festzuhalten, dass zwischenzeitig die Unterlagen für die Windkraftanlage zusammengestellt wurden und der zuständigen Behörde vorgelegt wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass der von der Erstinstanz als straferschwerend angenommene Grund im Berufungsverfahren weggefallen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung einsichtig hinsichtlich der von ihm begangenen Übertretung gezeigt hat und dieser Umstand daher als strafmildernd zu werten ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich daher insgesamt, dass die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Maß unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse sowie der vorliegenden Strafmilderungsgründe auch unter dem Gesichtspunkt, dass kein Straferschwerungsgrund vorliegt, reduziert werden konnte. Auch mit dem nunmehr verhängten Strafmaß ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Tag blieb aber keineswegs soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen. Von einem minderen Grad des Versehens und somit geringfügigem Verschulden des Bw kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, da sich dieser auf entsprechende behördliche Schreiben, in denen auf die Vorschriften des OÖ. ElWOGs hingewiesen wurde, nicht mit der Behörde in Verbindung gesetzt hat.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz war gemäß § 64 VStG an das nunmehr festgesetzte Strafmaß anzupassen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbetrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum