Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530669/23/Bm/Ba VwSen-530670/15/Bm/Ba

Linz, 25.06.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn B B-N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T C, P,  S, und Herrn H Z, K, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.6.2007, Ge20-4038/37-2006, mit welchem über Ansuchen der S M GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort A, K, genehmigt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wird im Spruchpunkt I. (Ausspruch über die gewerbebehördliche Genehmigung) und im Spruchpunkt II. a (Einhebung der Bundesverwaltungsabgabe) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs. 1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 9.5.2006 hat die S M GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort K, A, angesucht.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn B B-N und H Z innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Ansuchen vom 9.5.2006 mit Eingabe vom 3.6.2009 zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagen(änderungs)genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu beheben war.

 

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe war ebenfalls zu beheben, da nunmehr mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides eine Genehmigung nicht vorliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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