Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110933/5/Kl/Pe

Linz, 01.07.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn G D, T, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.2009, Gz: 0037164/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.2009, Gz: 0037164/2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Berufungswerber seit 31.10.2008 nicht mehr im Unternehmen H beschäftigt sei. Er sei nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer und habe keine Verbindungen mehr zur Firma. Weiters schulde ihm sein ehemaliger Arbeitgeber noch Gehalt, weshalb er sich in einer angespannten finanziellen Lage befinde. Überdies seien alle Fahrzeuge mit den nötigen Konzessionsabschriften, EU‑Lizenzen usw. ausgestattet gewesen und hätten die Lenker die nötigen Dokumente, wie Führerschein, Arbeitserlaubnis, selbst dabei gehabt.

Abschließend wurde um Ratenzahlung ersucht.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 1.4.2009 beim Postamt 4502 hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 15.4.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17.4.2009 eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 19.5.2009 wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 2.6.2008 führte die D (Austria) GmbH aus, dass der Berufungswerber in das Unternehmen neu eingetreten sei. Die Firma sei im logistischen Bereich international tätig und habe sich der Berufungswerber im Zeitraum von 8. bis 16.4.2009 auf Dienstreise in Italien befunden.

 

4.3. Zum diesem Vorbringen wird vom Oö. Verwaltungssenat bemerkt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses mit 1.4.2009 erfolgte und sich der Berufungswerber laut Angaben der D (Austria) GmbH von 8. bis 16.4.2009 dienstlich in Italien aufhielt. Eine Abholung war daher zwischen 1.4. und 8.4.2009 möglich.

Es konnte der Berufungswerber daher rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten angespannten finanziellen Situation ist noch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines (formlosen) Antrages um Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bei der belangten Behörde besteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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