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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100254/3/Weg/Ri

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100254/3/Weg/Ri Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 A T, Übertretung der Straßenverkehrsordnung Berufung gegen Zurückweisungsbescheid

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des A T vertreten durch die Rechtsanwälte D. H und J. S, vom 14. November 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 1991, VerkR-96/10080/1991-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des A T vom 30. Oktober 1991 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 1991, VerkR-96/10080/1991, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 12. Oktober 1991 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 28. Oktober 1991, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 30. Oktober 1991 (Poststempel des Postamtes Koblenz) zur Post gegeben hat.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß der angefochtene Bescheid zu Unrecht davon ausgehe, daß die Strafverfügung am 12. Oktober 1991 zugestellt worden sei. Die Zustellung sei erst am 18. Oktober 1991 erfolgt. Sollte die Strafverfügung bereits am 12. Oktober 1991 bei der Post niedergelegt worden sein, so habe der Beschuldigte wegen seiner montagebedingten Abwesenheit das Schriftstück erst am 18. Oktober 1991 bei der Post abholen können. Demgemäß sei der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig gewesen.

3. In der Folge hat der unabhängige Verwaltungssenat - auf die Ausführungen in der Berufung eingehend - das Verfahren fortgeführt und dem Berufungswerber unter Beischluß einer Kopie des Rückscheines in Mitteilung gebracht, daß er die Strafverfügung am 12. Oktober 1991 empfangen hat und dieser Empfang auch durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt sei. Ihm wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt, bis 20. Jänner 1992 eine Gegendarstellung abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre. Eine Gegendarstellung ist nicht eingelangt.

4. Es gilt somit auf Grund der Aktenlage als erwiesen, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 1991 vom Berufungswerber am 12. Oktober 1991 persönlich in Empfang genommen wurde und er diesen Empfang auch durch seine Unterschrift bestätigte.

Gemäß § 49 Abs. 1 kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die Berechnung dieser Frist bestimmt sich nach § 32 Abs.2 AVG und endete mit Ablauf des 28. Oktober 1991.

Wie dem Poststempel des Postamtes K zu entnehmen und außerdem unbestritten ist, wurde der Einspruch erst am 30. Oktober 1991 zur Post gegeben. Der Einspruch ist somit verspätet.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist - etwa durch die Berufungsbehörde - ist nicht zulässig, da es sich dabei um eine vom Gesetz festgesetzte handelt, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht verlängert werden darf.

Dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haftet, wie dies auch die ergänzenden Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates ergaben, keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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