Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163976/3/Kei/Ps

Linz, 25.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J M, P, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Dezember 2008, Zl. VerkR96-9915-2007, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 220 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 180 Euro und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 50 Euro herabgesetzt wird. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 45 Euro (= 22 Euro + 18 Euro + 5 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Gmunden, Landesstraße B 145 bei km 24.200, Freiland, Fahrtrichtung Regau, nach der Weichselbaumerkreuzung.

Tatzeit: 16.07.2007, 18:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

Tatort: Gemeinde Gmunden, Landesstraße B 145 bei km 24.200, Freiland, Fahrtrichtung Regau, nach der Weichselbaumerkreuzung.

Tatzeit: 16.07.2007, 18:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

3) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Gmunden, Landesstraße B 145 bei km 24.200, Freiland, Fahrtrichtung Regau, nach der Weichselbaumerkreuzung.

Tatzeit: 16.07.2007, 18:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, T L

Kennzeichen, Anhänger O1, F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                       135 Stunden                                  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

200,00                       101 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. b StVO

58,00                         34 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 50,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 558,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) hat mit Schreiben (E-Mail), das dem Oö. Verwaltungssenat am 20. März 2009 übermittelt wurde, die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat mit diesem Schreiben weiters mitgeteilt, dass er bis Ende Jänner arbeitslos gewesen sei und seit Februar 2009 ein Nettoeinkommen von ca. 1.360 Euro pro Monat habe und davon Alimente in der Höhe von 750 Euro für seine drei Kinder zu zahlen hat und dass er kein Vermögen hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. März 2009, Zl. VerkR96-9915/2007, und in das o.a. Schreiben des Bw Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Mildernd wird durch den Oö. Verwaltungssenat – dies ist auch durch die belangte Behörde erfolgt – die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw im Verwaltungssprengel der belangten Behörde gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.360 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat Alimente in der Höhe von 750 Euro für seine drei Kinder zu zahlen.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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