Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164124/2/Sch/Ps

Linz, 01.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M B, geb. am, S, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J K, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-10033-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-10033-2008, wurde über Herrn M B wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d iVm § 101 Abs.5 Z1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, verhängt, weil er am 12. September 2008 um 07.35 Uhr im Gemeindegebiet von Straß im Attergau auf der Westautobahn A1 bis zum Autobahnparkplatz auf Höhe des Strkm. 243,700 in Fahrtrichtung Salzburg sich als Lenker des Sattelzug­fahrzeuges der Marke M mit dem Kennzeichen samt dem Sattelanhänger der Marke N mit dem Kennzeichen vor Antritt dieser Fahrt nicht überzeugt habe, obwohl dies zumutbar war, dass das von ihm verwendete Kfz den Vorschriften des KFG (keine unteilbare Ladung) entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung (Amt der Oö. Landesregierung vom 24.01.2008, Zl. Serv-453.962-2007-Mae) erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfahrten, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 Meter beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind; nicht erfüllte Auflage: Die Ladung bestand aus zwei Betonteilen, obwohl nur ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden darf.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der dem Verfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 20. September 2008 kann entnommen werden, dass der Berufungswerber bei dem relevanten Transport eine Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö., Zl. Serv-453.962/632-2007-Mae, vom 24. Jänner 2008 nicht erfüllt habe. Es seien zwei Betonteile transportiert worden, obwohl nur ein unteilbares Ladungsstück transportiert hätte werden dürfen, um den gesetzlichen Grenzwert des Gesamtgewichtes nicht zu übersteigen.

 

In der Rechtfertigung vom 3. März 2009 weist der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber darauf hin, es sei nicht erwiesen, dass bei dem Transport der gesetzliche Grenzwert des Gesamtgewichtes überstiegen worden sei.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich der Tatvorwurf hinsichtlich des Übersteigens des gesetzlichen Grenzwertes des Gesamtgewichtes nicht mehr.

 

Es bleibt also tatsächlich die Frage offen, ob der Berufungswerber von dem erwähnten Bescheid beim konkreten Transport Gebrauch gemacht hat oder nicht. Hinsichtlich der beiden Betonteile, die transportiert worden seien, obwohl nur ein unteilbares Ladungsstück hätte transportiert werden dürfen, liegen im gesamten Akteninhalt keinerlei Feststellungen vor. Es kann daher auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass hier tatsächlich ein Transport im Sinne des § 101 Abs.5 KFG 1967 vorlag. Nur in diesem Fall hätte gegen eine Bescheidauflage verstoßen werden können.

 

Am erwähnten Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. fällt zudem auf, dass die Art der Ladung nicht in den – zahlreichen – Auflagen angeführt ist, sondern im Anschluss an die verwendeten Fahrzeuge, für die die Bewilligung gelten soll.

Dort heißt es:

"Ladung: (unteilbare Ladung gem. § 2 Pkt. 45 KFG. 1967)

1 loser unverpackter Betonfertigteil, 1 Baumaschine, 1 Maschine".

 

Es stellt sich also die Frage, ob hier tatsächlich eine Auflage im engeren Sinn gemeint war. Dazu kommt noch, dass offenkundig nicht nur ein loser unverpackter Betonfertigteil transportiert werden darf, sondern auch eine Baumaschine und eine Maschine, also, wenn der Platz auf der Ladefläche ausreicht, offenkundig drei Ladegüter (allenfalls alternativ gemeint).

 

Eine Bewilligung nach § 101 Abs.5 KFG 1967 ist auch nicht von Gesetzes wegen auf die Beförderung einer unteilbaren Ladung beschränkt, sondern kann auch dann erteilt werden, wenn andere besondere Gegebenheiten, unter denen die Fahrzeuge verwendet werden, vorliegen.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, der Berufungswerber habe gegen eine bestimmte Auflage des erwähnten Bescheides verstoßen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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