Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522226/12/Zo

Linz, 22.06.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E, geb. , vom 10.03.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10.03.2009, AZ: 440332-2008 wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid  aufgehoben und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

 

Befristung bis 22.6.2014.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 5 Abs.5 FSG sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 4 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung (Erteilung) der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm der Fahrlehrer gesagt habe, dass weitere Fahrstunden sinnlos seien, weil er ohnedies 18 Monate unfallfrei gefahren sei. Er arbeite im Gebäudeservice und sei mit dem Firmenwagen zu den verschiedensten Objekten in Wels und Salzburg gefahren. Dabei habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Sein größtes Problem sei, dass er nicht Deutsch verstehe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen für Verkehrstechnik nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt, einer Ergänzung zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 18.2.2009 und eines amtsärztlichen Gutachtens vom 17.6.2009. Zu diesem wurde Parteiengehör gewährt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 23.11. 2007 befristet bis 23.1.2009 erteilt. Dazu darf auf die Entscheidung vom 23.7.2007, Zl. VwSen-521622, verwiesen werden. In weiterer Folge hat der Berufungswerber beruflich laufend Kraftfahrzeuge gelenkt, wobei er mit Ausnahme von zwei eher geringen verkehrsrechtlichen Übertretungen unauffällig war. Jedenfalls sind keine Verkehrsunfälle bekannt.

 

Anlässlich der Verlängerung seiner Lenkberechtigung wurde vom Bw. wiederum eine verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt, welche vorerst negativ ausfiel. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit war beim Computertest nicht ausreichend, wobei auch bei einer mit dem Verkehrspsychologen durchgeführten Fahrprobe keine ausreichende Kompensationsfähigkeit festgestellt wurde.

 

Der Bw. hat am 20.4.2009 im Beisein eines verkehrstechnischen Sachverständigen eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Diese fand im Stadtgebiet von Ansfelden, auf der Autobahn, im Stadtgebiet von Wels und auf Freilandstraßen statt und dauerte mehr als eine Stunde. Bei dieser Beobachtungsfahrt hinterließ der Bw. einen positiven Eindruck, der  Sachverständige bestätigte das sichere Beherrschen des Kfz sowie ein verkehrsangepasstes, rücksichtsvolles und umsichtiges Fahren. Er konnte die beim Computertest festgestellten Mängel ausreichend kompensieren. Dieses Ergebnis wurde dem Verkehrspsychologen zur Kenntnis gebracht, worauf dieser zusammengefasst ausführte, dass die Ergebnisse der VPU wegen der großen sprachlichen Probleme nur eingeschränkt verwertbar sind und der Bw. auch bei der Fahrprobe durch sprachliche Probleme überfordert war.

Unter Berücksichtigung all dieser Untersuchungsergebnisse kam die ärztliche Sachverständige zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist.  

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

1.     die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.     die nötige Körpergröße besitzt,

3.     ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.     aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.

 

Gemäß § 3 Abs.4 FSG-GV gelten Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

  1. während der der Feststellung der Erkrankung oder Behinderung unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
  2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Eintritt dieses Ausgleiches und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw. allenfalls bestehende Einschränkungen seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit jedenfalls ausreichend kompensieren kann. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf das Ergebnis der Beobachtungsfahrt mit einem Sachverständigen für Verkehrstechnik. Diese Beobachtungsfahrt dauerte mehr als eine Stunde und fand in einem durchaus anspruchsvollen Verkehrsraum statt. Letztlich räumte auch der Verkehrspsychologe ein, dass seine Testergebnisse zumindest teilweise durch sprachliche Schwierigkeiten beeinflusst waren.

 

Entsprechend der eindeutigen Anordnung des § 3 Abs.4 FSG-GV darf die Lenkberechtigung derzeit nur befristet erteilt werden. Sollte sich der Berufungswerber in diesem neuerlichen Zeitraum wieder im wesentlichen unauffällig verhalten, insbesondere keine Verkehrsunfälle verschulden, so wird für die Verlängerung der Lenkberechtigung kein Grund mehr bestehen, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nochmals zu überprüfen.

 

Der Bw. hat sich für die Ausstellung einer neuen Lenkberechtigung mit seiner Führerscheinbehörde in Verbindung zu setzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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