Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522259/6/Zo/Ka

Linz, 25.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H & P, F, V vom 7.4.2009, gegen den Bescheid  des  Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23.3.2009, Zl. VerkR21-3-2-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2009, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 3.1.2009, entzogen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der in den Punkten 2 und 3 getroffenen Anordnungen endet. Es wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie das Beibringen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Amtsarzt angeordnet. Weiters wurde dem Bw für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraft-fahrzeugen verboten. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass sich der Vorfall um etwa 01.30 Uhr ereignet habe. Er sei auf der B 152 in Richtung Weyregg gefahren, wobei er bei Strkm. 17,200 wegen der vereisten Fahrbahn von dieser abgekommen und gegen eine Holzhütte gestoßen sei. Beim Unfall sei er selber nicht verletzt worden, auch andere Personen seien weder verletzt noch gefährdet gewesen. An der Hütte sei Sachschaden entstanden. Das Fahrzeug sei in der Hütte verkeilt gewesen und habe mit dem Fahrzeugheck in die Fahrbahn geragt, vielleicht einen halben Fahrstreifen weit. Im gegenständlichen Bereich bestehe keine Straßenbeleuchtung und auch das Fahrzeug sei unbeleuchtet gewesen. Er habe versucht, das Pannendreieck aufzustellen, habe jedoch den Kofferraum nicht öffnen können, weil er den Zündschlüssel nicht habe abziehen können. Dadurch hätte sich beim Fahrzeug von außen keine Tür öffnen lassen.

 

Er sei an diesem Tag von Salzburg kommend nach Unterach gekommen und habe dort im Lokal  "S P" ein Coca-Cola getrunken. Er habe weder in Salzburg noch später Alkohol konsumiert. Erst nach dem Unfall sei er zu Fuß in Richtung Weyregg gegangen, wobei er wegen der tiefen Temperatur und seiner unzureichenden Bekleidung zum Warmhalten aus einem mitgeführten Schnapsfläschchen getrunken habe. Zum Zeitpunkt des Alkotests sei er geschockt und verwirrt gewesen und habe nicht daran gedacht, dass er das Ergebnis des Alkotests erklären müsse. Er sei von den Polizisten auch nicht befragt worden, wann und wo er Alkohol konsumiert habe.

 

Er habe in dieser Nacht das Cafe "C" gar nicht besucht und im Lokal "S P"  habe er lediglich ein Cola konsumiert. Die entsprechende Nachfrage des Polizeibeamten in diesen Lokalen habe lediglich pauschal darauf gelautet, ob er diese öfters besuche und was er dort konsumiere. Dazu  wurde die Einvernahme von Frau C T wie von Herrn E S beantragt.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67d Abs.2 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2009. An dieser haben der Bw sowie sein Vertreter teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI S als Zeuge befragt.   

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte in der Nacht vom 2. zum 3.1.2009 seinen PKW auf der B 152 von Unterach kommend in Richtung Weyregg. Auf Höhe von Strkm. 17,200 kam er von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen rechts direkt neben der Straße befindlichen Holzschuppen. Dabei wurden dieser Schuppen und der PKW des Bw schwer beschädigt, Personen wurden nicht verletzt. Die Unfallstelle befindet sich im Bereich einer Kurve, die Fahrbahn war rutschig. Es befindet sich dort keinerlei Straßenbeleuchtung und auch das Fahrzeug war unbeleuchtet. Beim Verkehrsunfall brach der Zündschlüssel ab, sodass ihn der Bw nicht mehr abziehen konnte. Sein Fahrzeug ist mit einer sogenannten "Autolock" Funktion ausgestattet, sodass es sich selbst versperrt, wenn der Zündschlüssel im Zündschloss steckt. Es ist dann zwar möglich, von innen die Fahrzeugtüren zu öffnen, ein Öffnen der Türen von außen ist jedoch nicht möglich. Der Bw konnte daher den Kofferraum nicht öffnen und das darin befindliche Pannendreieck nicht herausnehmen.

 

An der Unfallstelle ragte ein Teil des Fahrzeuges in die Fahrbahn und auf der Fahrbahn waren Trümmer des Holzschuppens verstreut. Der Bw hat die Unfallstelle verlassen und sich zu Fuß auf den Weg Richtung Weyregg gemacht. Es war in der gegenständlichen Nacht relativ kalt und der Bw war für diese Verhältnisse nur unzureichend bekleidet. Entsprechend seinen Angaben hatte er im Fahrzeug eine 0,2 l Flasche, gefüllt mit selbstgebranntem Schnaps, mit. Dieses führt er im Winter, genauso wie den Eisstock, ständig im Fahrzeug mit, um daraus beim Eisstockschießen trinken zu können. Er nahm nach seinen Angaben diese Flasche mit und trank diese während des ca. zweistündigen Fußmarsches aus. Die Flasche hat er dann entsorgt, nach ca. zwei Stunden ist er müde geworden und hat sich im Bereich der Alexenau auf die Böschung gesetzt. Dort wurde er gegen 04.00 Uhr von einer Polizeistreife angetroffen und zur Unfallstelle gebracht, wo sie um 04.15 Uhr eintrafen. Auf dem Weg von der Unfallstelle in Richtung Weyregg ist der Bw an mehreren ganzjährig bewohnten Häusern vorbeigegangen und auch durch die Ortschaft Steinbach gekommen. In dieser befindet sich eine Telefonzelle.

 

Vom Polizeibeamten S wurden die Feuerwehr und der Abschleppdienst verständigt, diese reinigten die Fahrbahn bzw. bargen das Fahrzeug. Um 04.41 Uhr wurde beim Bw ein Alkotest durchgeführt, welcher einen (niedrigeren) Messwert von 0,79 mg Alkohol pro Liter Atemluft ergeben hat. Dem Bw wurde daraufhin vom Polizeibeamten der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Die oben dargestellten Nachtrunkangaben des Bw sind nicht glaubwürdig. Bezüglich der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 24.6.2009, VwSen-164102 verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde die Berufung gegen die Bestrafung wegen des Alkoholdeliktes sowie der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO abgewiesen.

 

Festzuhalten ist noch, dass der Bw bereits am 16.9.2006 an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei welchem eine Person verletzt wurde. Der Vorfall wurde vom Gericht diversionell erledigt, der Bw wurde außerdem rechtskräftig bestraft, weil er bei diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht angehalten, die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hatte. Am 28.1.2007 verschuldete der Bw einen weiteren Verkehrsunfall, auch bei diesem beging er Fahrerflucht, weshalb er rechtskräftig gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft wurde (siehe dazu die Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-21393-2006 sowie VerkR96-6349-2007).

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd. Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1       ausdrücklich zu verbieten,

1.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

2.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Bw hat bei der ggst. Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l aufgewiesen, weshalb er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten hat. Er hat dabei einen Verkehrsunfall verursacht und eine Verwaltungsübertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des UVS vom 24.6.2009, Zl. VwSen-164102 verwiesen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer in diesem Fall vier Monate. Alkoholdelikte sind grundsätzlich als verwerflich anzusehen und die Gefährlichkeit ist durch den Verkehrsunfall anschaulich dokumentiert. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Bw nach dem Verkehrsunfall die Unfallstelle ohne Absicherung verlassen hat, obwohl eine solche wegen der Unübersichtlichkeit, dem in die Fahrbahn ragenden Fahrzeug und der herumliegenden Trümmer dringend geboten gewesen wäre. Er lässt damit erkennen, dass für ihn der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Bei der Wertung des ggst. Vorfalles – und damit der Festlegung der Entzugsdauer – sind auch die beiden Verkehrsunfälle sowie das Verhalten des Bw im Zusammenhang mit diesen in den Jahren 2006 und 2007 zu berücksichtigen. Der Bw hat in weniger als drei Jahren drei Verkehrsunfälle verursacht, wobei er jedes Mal Fahrerflucht begangen hat. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Bw offenbar nicht gewillt ist, die Konsequenzen seines Verhaltens als Verkehrsteilnehmer zu tragen. Er hat eindrücklich bewiesen, dass es notwendig ist, ihn zum Schutz der Allgemeinheit vom Lenken von Kraftfahrzeugen abzuhalten. Die von der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck verhängte Entzugsdauer von acht Monaten stellt nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS die absolute Untergrenze dar, der es bedarf, damit der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine noch kürzere Entzugsdauer würde keinesfalls ausreichen, um den Bw die Verwerflichkeit seiner Handlungen klar vor Augen zu führen und sicher zu stellen, dass er sich nach Ablauf dieser Zeit so verhält, wie dies von einem verantwortungsvollen Kraftfahrer verlangt werden muss.

 

Die Anordnung der Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens sind im § 24 Abs.3 FSG begründet, das Lenkverbot für die sonstigen Kraftfahrzeuge ergibt sich aus § 32 Abs.1 FSG. Die Erstinstanz hat der Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Die Berufung war daher zur Gänze abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum