Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522286/9/Br/RSt

Linz, 23.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D K, L, vertreten durch RA Dr. M K, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8.5.2009, Zl. FE-581/2009, nach der am 23.06.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer, sowie die ausgesprochenen Verbote auf vier (4) Monate ermäßigt werden.

Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Anordnung der Nachschulung wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid  vom 8.5.2009 die Vorstellung über ihren Mandatsbescheid vom 22.04.2009 (gleiche Aktenzahl), nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und ihren Bescheid in gesamtem Umfang bestätigt.

Darin wurde betreffend die Lenkberechtigung  des Berufungswerbers   (Führerschein, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.08.1993, Zahl: VerkR-0501/584/1993) für   die   Klassen   "A (V),   B" entzogen und folgendes ausgesprochen:

"Die Bundespolizeidirektion Linz entzieht die von ihr am 6.12.2005, unter ZI. F 5898/2005, für die Gruppe B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.

verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

à        ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

         □ Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

à        verlangt spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

à        Aberkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

à        Der Führerschein ist unverzüglich der Behörde abzuliefern."

 

Gestützt wurde der Bescheid auf §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG des Führerscheingesetzes-FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 und 57 AVG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009).

Der Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs.2 FSG aberkannt.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gem. § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder zur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

à         beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

à         ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei

    Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15."

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Nach der Anzeige vom 18.4.2009 lenkten Sie am 15.4.2009, um 14:30 Uhr das Kraftfahrzeug Kz. Nr.      in Linz, Klausenbachstraße 80, in Fahrtrichtung H Nr.  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dort verursachten sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und zwar dadurch, dass Sie ein vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug gestreift und dieses dabei beschädigt haben.

Nach diesem Vorfall haben Sie die Fahrt ohne an der Unfallstelle anzuhalten fortgesetzt und auch nicht den Verkehrsunfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. Im Zuge der Unfallermittlungen durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos Linz wurden sie ausgeforscht und es wurde das folgende Alkoholisierungsmerkmal bei ihnen feststellt: Deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol.

Aus diesem Grund wurde eine Untersuchung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes durchgeführt, welche einen Wert von 0,80 mg/l ergeben hat.

Wie sich aus dem Protokoll zur Atemluft Alkoholuntersuchung ergibt, haben sie dort angegeben, dass sie keinen Alkohol konsumiert und als Medikament einige Stamperl Montana Haustropfen zu sich genommen haben.

Dies haben sie auch in der Niederschrift vom 15.4.2009 haben angegeben, zusätzlich dass sie zum Unfallzeitpunkt mit Garantie 0,0 Promille gehabt haben. Damit haben sie indirekt behauptet, durch die Einnahme der Haustropfen alkoholisiert gewesen zu sein. Dazu ist anzumerken, wer sich auf einen so genannten Nachtrunk beruft hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen. (VwGH 25.4.1985, 85/02/0019, ZVR 1986/125).

 

Die spätere Behauptung, nach einem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand dem intervenierenden Wachebeamten gegenüber, wie hier im konkreten Fall bei der Alkomatuntersuchung, bezüglich der Menge nicht konkretisiert („einige Stamperl") und zudem nicht beweist.

 

Bei ihren Rechtfertigungsangaben handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde, vor allem was den zusätzlich und im Nachhinein behaupteten Nachtrunk durch einig Stamperl (alkoholhaltige) Haustropfen betrifft, um eine reine Schutzbehauptung.

Bei der Wertung dieser Tatsache musste berücksichtigt werden, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben und zwar dadurch, dass Sie ein vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug gestreift und dieses dabei beschädigt haben. Nach diesem Vorfall haben Sie die Fahrt ohne an der Unfallstelle anzuhalten fortgesetzt und auch nicht den Verkehrsunfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet, somit Übertretungen nach § 4 StVO begangen.

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache gewertet, welcher die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt und die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 22.4.2009 für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung diese Bescheides entzogen.

Bei der Festsetzung der Entziehungszeit im Mandatsbescheid wurde berücksichtigt, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben, der daran knüpfenden Anhaltepflicht nach der § 4 Abs. 1 lit. a StVO und die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht eingehalten haben.

Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung, angeordnet.

Außerdem wurde ein Verbot gem. § 32 FSG erlassen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid brachten sie das Rechtsmittel der Vorstellung ein und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:

Sie hätten ihr Kraftfahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand benutzt, der Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht sei unrichtig. Die Fahrt nach dem Unfall hätten sie lediglich bis zur nächsten Parkmöglichkeit fortgesetzt und wären als Schockreaktion nach Hause davongelaufen. Ebenso als Schockreaktion hätten sie versucht ihren Magen mit mehreren Stamperl Montana Haustropfen zu beruhigen (48% Alkoholgehalt).

Dass sie am Vormittag, bis zum Unfall keinen Alkohol konsumiert haben, könne ein Zeuge bestätigen.

 

Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens, da sie nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren seien. Die zur Last gelegte Tat hätten sie nicht begangen.

 

Zu ihren Vorstellungsangaben hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Aufgrund der eingebrachten Vorstellung war das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, von einer Aufnahme weiterer Beweismittel konnte aus den unten näher erläuterten Gründen Abstand genommen werden:

Der Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und die Verursachung eines Verkehrsunfalls, sowie die Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs.5 StVO festgelegten Pflichten sind durch die Unfallanzeige vom 18.4.2009, die Angaben des durch seinen Diensteid zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, die Messung mittels eines geeichten und den Verwendungsbestimmungen gemäß eingesetzten Atemluftalkoholmeßgerätes, ihre eigenen Angaben in der Niederschrift vom 15.4.2009 und im Rechtsmittel zweifelsfrei erwiesen.

 

Die Unfallschäden am OPEL    , inklusive ihrem eigenen Fahrzeug, sind durch die beim Akt befindliche, Lichtbildmappe dokumentiert, die von einem speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angefertigt worden ist.

 

Unter Berücksichtigung ihrer eigenen niederschriftlichen Angaben vom 15.4.2009, denen zufolge sie ihr Fahrzeug in den Straßengraben gelenkt und ihnen bewusst gewesen sei, dass sie ein anderes Fahrzeug touchiert haben, war für die erkennende Behörde erwiesen, dass sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und diesen auch bemerkt haben. Als einer ausgebildeten Lenkerin, die ein Kraftfahrzeug nur in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung lenkt, die ihr ermöglicht ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, wird seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen dass sie die in § 4 StVO festgelegten Pflichten hätten befolgen müssen und können.

Zur Nachtrunkthematik sei auf die o. a. Angaben verwiesen und ergänzend angemerkt, dass der von ihnen angegeben Zeuge J H deswegen dazu keine Angaben machen kann, da er sich ja nur vor dem Unfall bei ihnen aufgehalten hat. Auch zu einem allfälligen Restalkohol infolge Alkoholkonsums ihrerseits bevor er sie besucht hat, hätte er nichts sagen können.

Auf seine Befragung konnte deswegen verzichtet werden;

 

Zusammenfassend gesagt handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde bei ihren Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen.

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Aufgrund der von Ihnen durch Ihr Handeln zum Ausdruck gebrachten mangelhaften charakterlichen Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ist unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten (Mindest)-Zeit wieder erlangen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich aber um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anordnung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend {§ 24 Abs. 3 FSG).

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

 

2. Der Berufungswerberin tritt dem angefochtenen Bescheid fristgerecht mit folgenden Ausführungen entgegen: 

"In offener Frist erhebe ich hiermit

 

Berufung

 

gegen den Bescheid vom 8. Mai 2009, AZ: FE-581/2009 und begründe diese wie folgt:

 

Der von mir verursachte Unfall vom 15. April 2009, 14 Uhr 30 geschah nicht in alkoholisier­ten Zustand ! Ich habe am 14. und am 15. April bis zum sog. „Nachtrunk" keinen Alkohol zu mir genommen. Ich konnte und wollte dies auch nicht, da ich in diesem Zeitraum die in der Vorstellung erwähnten Antibiotika zu mir genommen hatte. Sie haben den von mir benannten Zeugen, Herrn J H nicht befragt, der Ihnen sehr wohl hätte sagen können, dass ich zum Zeitpunkt meiner Abfahrt von zu Hause völlig  nüchtern war.

 

Herr H hielt sich den ganzen Vormittag (ab 8 Uhr) bis zur Abfahrt (ca. 14,25 Uhr) bei mir auf. Irgendein Restalkohol von vorher (Vorabend, Nacht) ist völlig ausgeschlossen, da dieser, Ihrer Annahme nach, recht beträchtlich hätte sein müssen und mein Bekannter diesen sofort bemerkt hätte. Er hätte mich dann auch sicher am Wegfahren gehindert.

 

Bezüglich Restalkohol teile ich Ihnen auch noch mit, dass am Vorabend (14. April 2009) Herr S S (wohnh. L) bis etwa 22 Uhr 30 bei mir zu Besuch war, und auch er kann bezeugen, dass ich an diesem Abend keinen Alkohol zu mir genommen habe. Es ist zwar klar, dass beide Zeugen nicht beim Unfall zugegen waren und darüber nichts sagen können; meine Nichtalkoholisierung aber zu 100 % bezeugen können.

 

Den Unfall und die schockbedingte „Fahrerflucht" gebe ich natürlich unumwunden zu - die angebliche Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt bestreite ich vehement.

 

Wie in meiner Vorstellung beschrieben, haben mich die vernehmenden Beamten nicht über die Folgen einer ungenauen oder nur annähernden Mengenangabe bezüglich der „Montana Haustropfen" aufgeklärt. Sie haben auch nicht die angebrochene neue Flasche besichtigt. Auch hätten sie den „Wassertest", dem stamperlweisen Wiederauffüllen der Flasche selbst durchfuhren können. Auch wäre es ihnen möglich gewesen, diese mitzunehmen und begutachten zu lassen! Der Beweis wäre dann wohl klar ! Hätte ich mich schuldig gefühlt, hätte ich den Beamten die Türe nicht geöffnet - ich hätte dies auch nicht tun müssen - und es wäre Ihre eindeutig einseitige Beweisaufnahme und subjektive Beweiswürdigung nicht möglich gewesen. Ich habe durch Benennung von Zeugen versucht, meine Nichtalkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu beweisen. - Sie können lediglich die Tatsache einer Alkoholbeeinträchtigung 1 ½  bis 2 Stunden nach dem Unfall nachweisen!

 

Ich stelle zusammenfassend fest: Ich habe am 15. April d. J. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Unter Schockwirkung lief ich nach Hause. Ich unterließ es, den Halter des touchierten Fahrzeuges oder die Polizei vom Unfall zu verständigen. Ich war zum Unfallzeitpunkt völlig nüchtern ! Zuhause angekommen, trank ich „Montana-Haustropfen", deren Alkoholgehalt mir damals nicht klar bzw. bewusst war, als Hausmedizin. Ich wurde über die Notwendigkeit einer genauen Mengenangabe nicht aufgeklärt und habe dies in der Vorstellung auch sehr genau dargestellt (Wassertest mit 4x4 cl+1x2 cl). Der von mir benannte Zeuge wurde aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gehört. Die angebliche Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt kann somit nicht nachgewiesen werden, da sie nicht vorhanden war!

 

Ich stelle deshalb den Antrag, den erstinstanzlichen Führerscheinentzug vom 8. Mai 2009 - AZ: FE - 581/2009 aufzuheben und mir den zu Unrecht entzogenen Führerschein wieder auszufolgen."

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Das Beweisverfahren wurde im Einvernehme mit dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin  mit dem die Vorfrage indizierenden Verwaltungsstrafverfahren, dessen Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 am 4. Juni 2009 erlassen und vom Rechtsvertreter mit der heute vorgelegten Berufung angefochten wurde, auch auf das Verwaltungsstrafverfahren bezogen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage beider Verfahren. Die polizeiliche Anzeige befand sich dem Führerscheinakt angeschlossen. Die den Atemlufttest durchführende Polizeibeamtin Inspin. D A wurde als Zeugin einvernommen. Im Vorfeld wurde die zur Nachtrunkerantwortung erforderliche präsumtive Trinkmenge der genannten Haustropfen von Amtsarzt Dr. G errechnet.

Die Berufungswerberin  wurde als Verfahrenspartei gehört. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. 

Letztlich gestand die Berufungswerberin den Konsum von fünf Achtel Rotwein zum Mittagessen bis knapp vor der Unfallfahrt.

Die darauf gestützte Rückrechnung erfolgte über h. Ersuchen abermals durch den Amtsarzt Dr. G mittels Alkorechner, sowie seitens des Verhandlungsleiters durch zwei zusätzliche Berechnungsprogramme (AS 8a).

 

 

4. Sachverhaltslage:

Die Berufungswerberin verursachte am 15.4.2009 um 14:30 Uhr einen  Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie streifte einen in der Klausenbachstraße 80 abgestelltes Kraftfahrzeug an dessen linken Seite und verschuldete dem zur Folge den Verkehrsunfall auch. Sie hielt folglich an der Unfallstelle nicht an, sondern erst etwa 50 m weiter und begab sich zu ihrer von dort etwa 500 entfernt liegenden Wohnung. Wegen Übelkeit konsumierte sie die Montana Haustropfen in wohl nur mäßiger jedoch nicht exakt feststellbarer Menge.

Nach intensiven Recherchen über den Unfalllenker wurde die Berufungswerberin um 16:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in 4020 Linz, Leonfeldnerstraße 304 angetroffen. Der von 16:39 bis 16:42 Uhr durchgeführte Atemlufttest führte zum Ergebnis eines Atemluftalkoholgehalts von 0,80 u. 0,84 mg/l.

Die Berufungswerberin verantwortete sich bereits gegenüber dem einschreitenden Polizeiorgan als auch im Rahmen der noch am Unfalltag aufgenommenen polizeilichen Niederschrift (Ende 17:05 Uhr) sinngemäß mit dem Konsum einiger Stamperl "Montana-Haustropfen", welche sie wegen plötzlich auftretender Übelkeit nach dem Unfall eingenommen habe. Den Unfall habe sie wegen der schon zu diesem Zeitpunkt verspürten körperlichen Schwächezustand nicht verständigt. Sehr wohl sei ihr bewusst geworden ein anderes Fahrzeug gestreift gehabt zu haben.

Diese Trinkverantwortung erschien insofern nicht glaubwürdig, weil laut amtsärztlicher Berechnung zum Erreichen einer Alkoholisierung von 0,8 mg/l AAK unter der Voraussetzung der vollständigen Resorption und ohne Berücksichtigung einer eingetretenen Alkoholelimination, der Genuss von mindestens 124,6 ml Monatana Haustropfen notwendig gewesen wären.

Laut Angabe Firma Pharmonta enthält ein kleines Gebinde im Handel 50 ml. Die therapeutische Dosierung beträgt im Normalfall bis zu 2 Esslöffel.

Geht man nun davon aus, dass beim Alkotest nahezu schon zwei Stunden seit dem behaupteten Nachtrunk verstrichen waren, wären demnach bereits 0,15 mg/l an Alkoholgehalt abgebaut worden. Demnach müsste der behauptete Nachtrunk noch deutlich höher gewesen sein.

Auch die von der Berufungswerber durch Vorweisung des teilweise geleerten Trinkgebindes und des verwendeten Stamperls, welches sie viermal mit 4 cl u. einmal mit 2 cl befüllt haben wollte, konnte in die Flasche nicht zur Gänze rückgefüllt werden.

Nach Hinweis auf den hier vorgetragenen völlig sinnlosen und vor allem lebensfremden Konsum eines Heilmittels, räumte die Berufungswerber letztlich aus freien Stücken ein, zum Mittagessen bis kurz vor Fahrtantritt im Zeitraum von 1 ½ Stunden fünf Achtel (Rot-)Wein konsumiert gehabt zu haben.

Diese Darstellung ist den Denkgesetzen und Lebensnähe folgend glaubhaft. Aber auch der bereits in Verbindung mit der Atemluftuntersuchung gegenüber der Zeugin Insp. Arnolndner unmittelbar angeführte Nachtrunkbehauptung von Montana Haustropfen ist nicht unglaubwürdig. Bei lebensnaher Beurteilung ist ein solcher Konsum in dessen exakten Menge im Nachhinein wohl kaum erfassbar, sodass es nicht sachgerecht wäre, einen derart getätigten Nachtrunk in noch fehlender Kenntnis dessen nachfolgenden Bedeutung, für den Einzelfall mit dem bloßen Hinweis auf die Judikatur, wonach dieser eben exakt [gemeint wohl nachvollziehbar] bei sich ehest bietender Gelegenheit erwähnt werden muss, schlichtweg zu ignorieren.

Daher ergibt sich unter der Annahme des im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Berufungswerberin eingeräumten Alkoholkonsums eine zum Lenkzeitpunkt erwiesene Beeinträchtigung durch Alkohol um Umfang von mehr als 0,4 aber weniger als 0,6 mg/l.

Dieses Ergebnis wurde mittels drei Berechnungsvarianten, zuletzt mit der sogenannten Atemalkoholformel nach Wermuth / F., welche unter Berücksichtigung der physischen Parameter der Berufungswerberin (50 kg Körpergewicht, 165 cm Körpergröße, Zeit 1,5 Stunden) zu einem Ergebnis von  etwas über 0,43 mg/l (entspricht etwa 0,86 Promille) führt.

Der Berufungswerber bzw. deren Rechtsvertreter wurden die Ergebnisse zur Kenntnis gebracht. Diesem wurde nicht entgegen getreten.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

          ...

       Durch § 26 Abs.1 FSG (Sonderfälle der Entziehung) wäre für den Fall einer erstmaligen Begehung einer  Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 – von einer solchen ist gemäß dem Beweisergebnis auszugehen – die Lenkberechtigung für die Dauer von einen Monaten zu entziehen. Wenn jedoch nach § 26 Abs.1 Z2 FSG einen Verkehrsunfall verschuldet hat – und dies steht hier unstrittig fest – hat nach § 25 Abs.3 zweiter Satz die Entzugsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,…

Nach § 7 Abs.3 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.      ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat;

 …

       Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Da hier einerseits bereits ein Vorentzug  wegen eines inhaltsgleichen Deliktes (Entzug v. 15.10.2004 bis 15.2.2005) vorliegt und weil es im gegenständlichen Fall zusätzlich zu einem ohnedies eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten bedingenden verschuldeten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht gekommen ist, kann mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen nicht gefunden werden.

Dennoch scheint auf Grund des bisherigen Wohlverhaltens der Berufungswerberin in Verbindung mit der letztlich offen  und nachdrücklich bekannte Einsicht über die Problematik des Trinkens und Fahrens, bereits nach dem Ablauf von vier Monaten wieder prognostizierbar.

Von der Anordnung von Maßnahmen kann ebenfalls abgesehen werden.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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