Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522301/2/Kof/Jo

Linz, 22.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S M, geb. , O, U gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 25.5.2009, VerkR21-473-2008, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – bei der belangten Behörde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.6.2009 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw

-         ist seit 14.11.1997 im Besitz einer unbefristeten Lenkberechtigung für
die Klasse B   und

-         weist keine Vorstrafen auf;

siehe Führerscheinregister  sowie  AV der belangten Behörde vom 23.7.2008.

 

§ 24 Abs.4 erster Satz FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung
noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder
zu entziehen.“

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.  Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln,
aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken
in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher
Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. 

ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 16.4.2009, 2009/11/0020 mit Vorjudikatur.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist folgendes Schreiben des Herrn Dr. M., Amtsarzt der BPD Wien vom 15.5.2009 enthalten:

„Betreffend der amtsärztlichen Untersuchung vom 30.6.2009 (richtig : 30.6.2008) bezüglich der Fahrtauglichkeit des Bw konnten folgende Symptome festgestellt werden,  leicht erweiterte Pupillen und leicht verwaschene Sprache.“

 

 

 

 

Bei den von Herrn Dr. M. am 30.6.2008 – somit vor fast exakt einem Jahr – festgestellten Symptomen  „leicht erweiterte Pupillen und leicht verwaschene Sprache“   handelt es sich nicht einmal ansatzweise um begründete Bedenken
iSd § 24 Abs.4 FSG sowie der zitierten Judikatur des VwGH.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – begründete Bedenken

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum