Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530909/5/Re/Sta

Linz, 19.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J W, M, M, auch in Vertretung der Bewohner des Wohnhauses in M, M, sowie F L, M,  M, auch in Vertretung der Bewohner des Wohnhauses in  M, M, alle vertreten durch Rechtsanwälte H-E, L, L, vom 8. April 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. März 2009, Ge20-62-2008, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagen­genehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. März 2009, Ge20-62-2008, durch Aufnahme nachstehender Auflagen ergänzt wird:

 

"Aus lärmtechnischer Sicht:

1.     Die Zuluftöffnung an der Westfassade sowie die Abluftöffnung an der Ostfassade des Kesselhauses sind mit Wetterschutzgittern oder schalldämpfenden Jalousien mit einem Einfügedämmmaß von
De > 21 dB sowie mit einem Gesamtquerschnitt von zumindest 1 m2 (z.B. schräggestellte oder schallgedämmte Lüftungslamellen mit entsprechendem Schalldämpfungseffekt) zu versehen.

2.     Die Kaminmäntel der Kamine sind schalldämmend auszuführen: Schalldruckpegel in 1 m Abstand L(A)p, 1m, Kaminmantel < 35 dB.

3.     Die Kamine (Kaminmündung) sind mit Schalldämpfern soweit zu versehen, dass in 1 m Abstand zum Innendurchmesser ein Schalldruckpegel von L(A)p, 1m/45° < 55 dB eingehalten wird.

4.     Die Fenster des Kesselraumes sind in Zweischeibenverglasung auszuführen.

5.     Die Einhaltung der in den Punkten 1. bis 3. angeführten Grenzwerte ist der Gewerbebehörde unaufgefordert, spätestens vier Wochen nach Betriebsaufnahme nachzuweisen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem bekämpften Bescheid vom
24. März 2009 im Grunde des § 77 GewO 1994 die von der E E GmbH & Co. KG. mit Antrag vom 10. November 2008 beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Biomasse-Fernwärme-Anlage im Standort M, Gst. Nr. , KG. H, unter Anführung der zu Grunde liegenden Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer J W, M und F L, M, beide M, beide auch in Vertretung der Bewohner ihrer Wohnhäuser, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. E E, Dr. T P, MMag. A G, L, L, mit Schriftsatz vom 8. April 2009, bei der belangten Behörde eingebracht per Telefax am 8. April 2009 und somit innerhalb offener Frist, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Verfahren habe die belangte Behörde die problematische Luftschadstoff-Feinstaubsituation nicht ausreichend ermittelt. Es sei keine Ist-Analyse durch geeignete Messverfahren durchgeführt worden. Die subjektiven Rechte der Berufungswerber seien verletzt, wenn es zu einer Mehrbelastung durch den Umweltschadstoff Feinstaub komme. Eine solche Mehrbelastung liege jedenfalls vor. Auch eine geringe Mehrbelastung könne bei Vorliegen einer großen Grundbelastung zur Überschreitung von Grenzwerten und so zu gesundheitsgefährdenden Werten führen. In Anbetracht der Nähe sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten. Der Sachverständige habe ohne Begründung angegeben, dass angenommen werden könne, dass die Emissionskonzentration im praktischen Betrieb erheblich unter den Grenzwerten liegen würden. Er habe daher lediglich eine allgemeine Schätzung durchgeführt. Außerdem bestehe eine unzumutbare Lärmemission. Die Behörde führe in ihrer Begründung hinsichtlich des Einwandes einer Nachbarin völlig unzureichend an, dass die E E GmbH & Co. KG. ein Fachbüro mit der Durchführung von entsprechenden Messungen beauftragt habe und dadurch die Forderungen als erfüllt anzusehen seien. Dies könne jedoch nichts ins Treffen geführt werden, zumal nicht einmal das Ergebnis abgewartet worden sei. Auf den Wert von 76 dBA werde hingewiesen. Die zusätzlichen Lärmquellen würden eine Verletzung der subjektiven Rechte der Berufungswerber darstellen. Die schalltechnischen Ausführungen in der Verhandlung vom 19.2.2009 seien nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend. Der Lärm durch zusätzliche Lärmquellen werde negiert, die erhebliche Belastung werde heruntergespielt.

Die Projektsunterlagen seien in Bezug auf Zu- und Abfahrtswege bzw. schwere Umweltschädigungen durch allfällige Hochwässer nicht ausreichend. Der Standort befinde sich im Hochwassergebiet und befinde sich im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde sehr wohl auch im Hochwassergebiet 2002. Es sei daher klar erkennbar, dass eine massive Umweltgefährdung im Ausmaß einer Umweltkatastrophe zu befürchten sei.

Da die Behörde auf die Nachbarrechte zu wenig Aufmerksamkeit gelegt habe, seien die zu erwartenden Belastungen und Beeinträchtigungen der Berufungswerberin nicht auf ein zumutbares Maß eingeschränkt und lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-62-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Die Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt zeigt, dass die E E GmbH & Co. KG. mit Antrag vom 7. November 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg um Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fernwärme auf Gst. Nr. der KG. H unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung am 19. Februar 2009 unter Beiziehung der Anrainer sowie eines gewerbetechnischen auch als lärmtechnischen, eines maschinentechnischen und sicherheitstechnischen sowie eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und schließlich auch Vertreter für die Beurteilung von Arbeitnehmerschutz und Brandschutz anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen das Projekt grundsätzlich befundmäßig erfasst und auch die Inhalte des von der Konsenswerberin beigebrachten schalltechnischen Projektes dargelegt. Neben weiteren fachlichen Ausführungen wurde auch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung aufgenommen. Dieser hat auf der Grundlage der projektsgemäßen Leistungskennzahlen und zur Beurteilung der Immissionsbelastung der im Immissionsschutzgesetz-Luft verankerten Immissionsgrenzwerte in Bezug auf die Luftschadstoffe CO, NO2 und PM10 eine Ausbreitungsrechnung nach der einschlägigen ÖNORM M9440 durchgeführt und dabei die maximale Zusatzbelastung berechnet, dies im Sinne einer worst-case-Betrachtung und dem daraus folgenden Hinweis, dass diese Emissionskonzentrationen im praktischen Betrieb unter diesen Werten liegen. Diese Berechnung ergibt, dass die zu erwartenden Zusatzbelastungen bei sämtlichen Komponenten deutlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen. Dies auch bei der Annahme, dass die maximale Zusatzbelastung durch direkte Anströmung zum jeweiligen Messpunkt des Nachbarobjektes erfolgt, und zwar bei jeweils ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen.

 

Zum schalltechnischen Projekt stellt der Amtssachverständige fest, dass zum Thema Lärm im Wesentlichen der Betrieb der Heizungsanlage und die Brennstoffanlieferungen relevant sind. Für die Beurteilung liegen konkrete anzunehmende Schallemissionspegel im Projekt vor. Zugrunde gelegt wurde der angegebene Rauminnenpegel im Heizraum von 76 dB(A), angenommen als energieäquivalenter Dauerschallpegel. In der Nacht ist mit einer Absenkung um die halbe Leistung zu rechnen. Am Terminaustritt für die Biomasseheizung ist ein Grundgeräuschpegel von 55 dB(A) in einem Meter Entfernung erforderlich. Die Hackgutanlieferungen wurden berechnet und mit insgesamt jährlich 45 Lkw-Anlieferungen und 134 Traktoranlieferungen fixiert, was eine tägliche Anlieferungskapazität von maximal 0,18 Lkw-Zügen und 1,8 Traktorfuhren ergibt. Die verkehrstechnische Aufschließung wurde über eine Privatstraße vorgesehen, welche entlang der ostseitigen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. KG H angelegt wird. Der IST-Zustand, geprägt durch den Umgebungslärm, durch den Verkehr auf der Machlandstraße und den hörbaren Lärm der Bundesstraße B3 wurde festgestellt und eine Prognose zur ungünstigsten Stunde während des Tageszeitraumes und zur ungünstigsten halben Stunde in der Nachtzeit erstellt. Festgestellt wurde durch den Amtssachverständigen, dass aufgrund der vorgesehenen Anlieferungszeiten montags bis freitags (Werktage) 7.00 bis 20.00 Uhr, samstags (Werktage) 7.00 bis 17.00 Uhr und der Lage des Betriebsstandortes im unmittelbaren Einfluss­bereich der vorbeiführenden Straßen (Machlandstraße und Bundesstraße B3) ergebe sich lärmtechnisch, dass die vorhandene IST-Situation durch diese Anlieferungen nicht erhöht wird. Der schalltechnischen Berechnung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass auch die Schallimmissionen des Heizwerkes nicht geeignet sind, den Basispegel in den nächstgelegenen Anrainerbereichen zu verändern.

 

Das Berufungsvorbringen in Bezug auf Lärmbelästigung kann diese fachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen, aufbauend auf der Projektsbeilage eines schalltechnischen Gutachtens des Technischen Büros für Maschinenbau, Ing. W A, vom 22. Jänner 2009, nicht entkräften. Die angesprochene Zusage der Konsenswerberin betreffend die Durchführung von entsprechenden Messungen hat keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis des behördliche Verfahrens und liegt der behördlichen Genehmigung ein ausreichend begründetes Sachverständigengutachten zugrunde, welchem auf gleicher fachlicher Ebene letztlich nicht entgegengetreten wurde. Wenn auf den Wert von 76 dBA hingewiesen wird, so handelt es sich hiebei um einen Emissionswert in der Heizzentrale, welcher jedoch durch schallmindernde Maßnahmen gegenüber der Außenwelt – wie oben ausgeführt – reduziert wird und nicht mit dem Immissionspegel, welcher beim Nachbarn auftrifft, verwechselt werden darf. Daran kann auch die – letztlich unbegründet gebliebene – Behauptung der Berufungswerber, die schalltechnischen Ausführungen in der Verhandlung vom 19.2.2009 seien nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend, nichts ändern. Insbesondere wurde von den lärmbeurteilenden Fachleuten jedenfalls auf die zu beurteilende Lärmsituation eingegangen.

Sämtliche vom schalltechnischen Projektsersteller mitberücksichtigten Maßnahmen in Bezug auf Schalldämmung waren ergänzend zu den bereits sonstigen  vorgeschriebenen Auflagen in den Spruch des Genehmigungs­bescheides ergänzend aufzunehmen.

 

Die geplante Lage der Zu- bzw. Abfahrt ist – entgegen der Auffassung der Berufungswerber – in den Projektsunterlagen und in der Verhandlungsschrift ausreichend dokumentiert. Sollte die Einfahrt entsprechend den Forderungen der Landesstraßenverwaltung einige Meter Richtung Osten, auf eine bestehende Wegparzelle Nr. verschoben werden, so handelt es sich hiebei um eine geringfügige Projektsänderung, welche jedoch unter Umständen das Emissionsver­halten der Anlage nicht nachteilig verändert. Sollte anderes erwiesen werden, wäre um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung des Projektes gemäß § 81 GewO 1994 anzusuchen.

 

Das Berufungsvorbringen bezüglich einer drohenden Umweltkatastrophe angesichts der bestehenden Hochwassergefahr kann am Ergebnis des gewerbe­behördlichen Genehmigungsverfahrens nichts ändern. Sollte sich der Standort in einem Hochwassergebiet befinden, so wäre durch die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob eine Realisierung des Projektes auch unter Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

 

Soweit die Berufungswerber schließlich vorbringen, in Anbetracht der Nähe sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe wie Feinstaub zu besorgen, ist auf das umfangreiche Gutachten des der mündlichen Verhandlung beigezogenen lufttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, zu verweisen. Es handelt sich dabei nicht um Behauptungen ohne jegliche Begründung sondern wird ausführlich dargestellt, dass zur Beurteilung der zu erwartenden Immissionskonzentrationen, letztlich auch zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, eine Ausbreitungsberechnung nach der einschlägigen ÖNORM M 9440 durchgeführt wurde und hiebei die maximale Zusatzbelastung der in Betracht kommenden Schadstoffe im Sinne einer worst-case-Betrachtung berechnet wurde. Es ist dem beigezogenen Amtssachverständigen zuzustimmen, dass es ausreicht, das sogenannte worst-case-Szenario zu berechnen, da in diesem Falle jeweils von den schlechtesten für den jeweiligen Nachbarn möglichen meteorologischen Bedingungen wie z.B. dauernde Windanströmung etc. ausgegangen wird. Außerdem lässt die Tatsache, dass die zu erwartenden Emissionen an Luftschadstoffen einer derartigen Anlage, auch zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und der Tatsache, dass die Brennstoffe definiert und die Emissionen begrenzt und überwacht werden, den Schluss zu, dass die Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit ausreichender Bestimmtheit beurteilt werden können. Schließlich sind den einschlägig tätigen Amtssachverständigen derartige Anlagen und ihre Auswirkungen bereits hinlänglich bekannt, da derartige Anlagen in den letzten Jahren regelmäßig  auch im Bundesland Oberösterreich zur gewerbebehördlichen Betriebsanlagenge­nehmigung eingereicht und im Verfahren immissionstechnisch beurteilt wurden.

Die von den Berufungswerbern in ihrer Berufung behauptete Gesundheitsgefährdung durch das verfahrensgegenständliche Projekt ist daher aus den vorliegenden, durch die beigezogenen Amtssachverständigen erstellten Gutachten nicht ableitbar.

 

Insgesamt war das Berufungsvorbringen daher nicht in der Lage, die mit dem bekämpften Bescheid erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung mit Erfolg zu bekämpfen. Zur Klarstellung der erforderlichen lärmtechnischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft waren die im schalltechnischen Projekt erwähnten Maßnahmen als zusätzliche Auflagen in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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