Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163580/10/Sch/Pe

Linz, 18.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, A, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 2008, VerkR96-33435-2007-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Tatort wie folgt umschrieben wird:
„Gemeinde Pucking, A25, Rampe 3 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz“.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. September 2008, VerkR96-33435-2007-Pm/Pi, über Herrn J H, geb., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 17. Juni 2007 um 19.34 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten habe.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich folgende Tatortumschreibung: „Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3, Nr. 25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz“.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Wesentlichen bemängelt der Berufungswerber die seiner Ansicht nach unzureichende bzw. unklare Tatortumschreibung. Diesbezüglich verweist er auf die entsprechenden Strafbescheide der Erstbehörde. Vorerst hat er eine Anonymverfügung erhalten, wo der Tatort umschrieben ist mit „Gemeinde Pucking, Pucking, A 25, Rampe 3, A 25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz“.

 

Zu dieser Anonymverfügung ist gleich vorweg zu bemerken, dass diese durch die Nichtbezahlung des Strafbetrages außer Kraft getreten ist. Sie ist auch sonst rechtlich nicht relevant, insbesondere taugt sie nicht als Verfolgungshandlung.

 

Anders verhält es sich mit der Strafverfügung vom 24. September 2007, in der sich die selbe Tatortumschreibung findet. Diese ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG (Tatzeitpunkt 17. Juni 2007) ergangen und daher für die Tatortkonkretisierung relevant. Wenn also seitens der Behörde außerhalb dieser Frist eine unklare oder gar unzutreffende Tatortumschreibung vorgeworfen worden wäre, etwa im Straferkenntnis, ist damit eine Korrektur möglich.

 

Diese wurde von der Berufungsbehörde auch durchgeführt, um die doch etwas umständlich klingende Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses klar zu stellen.

 

In diesem Zusammenhang ist noch folgendes Wesentliches zu bemerken:

 

So genannte Rampen, also Verkehrsflächen zum Auf- und Abfahren auf bzw. von Autobahnen, sind ohne Zweifel ein Teil der entsprechenden Autobahnverkehrsflächen. Gegenständlich handelt es sich um die A25, die – vor Ort auch so ausgeschilderte – Rampe 3 ist jene, die beim Knoten A25/A1 in Fahrtrichtung Wien die von der A25 kommenden Fahrzeuglenker auf die A1 führt. Bei Rampenkilometer 400 ist ein fixes Radargerät stationiert, das zur Geschwindigkeitsmessung im Zusammenhang mit der dort geltenden 100 km/h-Beschränkung dient.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die von der Erstbehörde gewählte Tatortumschreibung an sich hinreichend klar, dass damit gerade diese Örtlichkeit gemeint war. In diesem Sinne kann die Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht so ausgelegt werden, dass gar nicht feststünde, wo denn die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hätte. Wohl aber enthält der Spruch überflüssige Bestandteile, wie etwa die zweifache Zitierung der Gemeinde Pucking und auch die Anführung der „Nr. 25“, gemeint die Autobahn Nummer 25, die aber ohnedies schon einmal im Spruch aufscheint.

 

Abgesehen davon ist noch Folgendes anzufügen:

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a)        im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)        der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben  Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst. Senat 3.10.1985, Slgf894A).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall durch die Tatortumschreibung, die ja zudem untrennbar mit der minutiös genauen Tatzeitumschreibung verbunden ist, in diesem Sinne die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend konkretisiert und es kann daher nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber nicht wüsste, um welche Übertretung es sich handle und er sich deshalb nicht hinreichend verteidigen könne. Zudem ist aber auch eine Doppelbestrafung völlig ausgeschlossen.

 

Ein weiterer formaler Aspekt, der vom Berufungswerber eingebracht wurde, ist jener der Verordnung und Kundmachung der erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung. Hier finden sich im erstbehördlichen Akt einige Unterlagen, die allerdings offenkundig nicht alle zu dem hier gegenständlichen Tatort passen.

 

Von der Berufungsbehörde wurde daher entsprechend an die ASFINAG, Autobahnmeisterei Ansfelden, herangetreten. Von dort wurde die zutreffende Verordnung, nämlich jene des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, Gz: 314.501/65-III/10-1, vorgelegt.

In dieser Verordnung ist in Punkt II.2. angeordnet, dass auf der Rampe von der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 zur Richtungsfahrbahn Wien der A1, das ist von km 0,125 bis 0,1570 der genannten Rampe, die Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist.

 

Erhoben wurde auch, dass die erwähnte Beschränkung schon weitaus länger gegolten hat und die genannte Verordnung offenkundig im Zuge einer Bereinigung der doch zahlreichen Verkehrsbeschränkungen im Bereich des Autobahnknotens A1/A25 erlassen wurde. Die entsprechenden Verkehrszeichen waren daher vom Straßenerhalter zu einem früheren Zeitpunkt angebracht gewesen und hat sich durch die genannte neuere Verordnung am faktischen Zustand nichts geändert. Dies heißt, dass der von der Berufungsbehörde beigeschaffte Kundmachungsvermerk vom 31. Oktober 1991 bezüglich der Aufstellung der Verkehrszeichnen betreffend die gegenständliche 100 km/h-Beschränkung weiterhin gilt, da sich durch die später erlassene Verordnung nichts geändert hat.

 

Wenn der Berufungswerber schließlich auf ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Februar 2003, VwSen-108633/14/Fra/Ka, verweist, wo dem damaligen Berufungswerber wegen einer unzutreffenden Tatortumschreibung Recht gegeben wurde, so ist diesbezüglich festzuhalten:

Dieses Erkenntnis betrifft ohne Zweifel den selben Tatort wie auch hier verfahrensgegenständlich. Den von der Autobahnmeisterei Ansfelden nunmehr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Fotobeilage, kann aber im Unterschied zu den offenkundig damals vorgelegenen Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beginn der 100 km/h-Beschränkung eindeutig bei km 0,125 der erwähnten Autobahnrampe ausgeschildert ist. Das Verkehrszeichnen steht also exakt an der Stelle, wo laut Verordnung vom 28. Dezember 2001 die 100 km/h-Beschränkung beginnt. Somit sind im nunmehr gegenständlichen Verfahren Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kundmachung der Verordnung nicht mehr angebracht.

 

Zur Übertretung an sich wendet der Berufungswerber ein, er könne sich nicht erinnern, am besagten Tag an der relevanten Stelle unterwegs gewesen zu sein.

 

Demgegenüber hat sich der Berufungswerber allerdings als Zulassungsbesitzer des verwendeten Fahrzeuges gemäß § 103 Abs.3 KFG 1967 nach dem Lenker befragt, mit Lenkerauskunft vom 19. November 2007 selbst als Lenker bezeichnet. Auch kann an der Identität des Fahrzeuges des Berufungswerbers laut Radarfoto kein Zweifel bestehen. Dort ist einwandfrei ein Pkw der Marke „B“ mit dem Kennzeichen zu erkennen. Dieses ist laut Zulassungskartei auf den Berufungswerber zugelassen.

 

Im Übrigen konnte der Berufungswerber keine fachlich fundierten Einwendungen gegen das Radarfoto an sich erheben, sodass für die Berufungsbehörde die Beweiskraft der Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät nicht in Frage steht.

 

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat und auch keiner der von ihm weitwendig vorgebrachten formellen Einwendungen dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen konnten.

 

Zur Strafbemessung:

Die vom Berufungswerber gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro. Die Übertretung soll zwar keinesfalls als massiv bezeichnet werden, andererseits darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Tatörtlichkeit, die so genannte „Huberbauer-Kurve“, in der Vergangenheit wiederholt Schauplatz von Verkehrsunfällen war. Offenkundig kommt der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung hier aus Gründen der Verkehrssicherheit eine besondere Bedeutung zu.

 

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, Milderungsgründe allerdings auch nicht, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers braucht nicht weiter eingegangen werde, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er relativ geringfügige Verwaltungsstrafen jedenfalls in der Lage ist zu begleichen, ohne seine Lebensführung unzumutbar einschränken zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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