Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163699/11/Fra/RSt

Linz, 24.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. November 2008, VerkR96-2342-2008-OJ, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 150 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ Kennzeichen   , Anhänger, S, in der Gemeinde Ottensheim, Gemeindestraße Freiland, abgestellt in der W, Höhe Bahnhof Ottensheim, am 10.5.2008 um 13.36 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt, wobei festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel verändert wurde, da die Zahlen durch schwarzes Fett verändert wurden.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009, in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, erwogen:

 

Vorweg ist festzustellen, dass dem Bw das inkriminierte Verhalten in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer – und nicht wie durch die Anführung des § 102 Abs.1 KFG suggeriert wird – als Lenker vorgeworfen wird.

 

Der Bw verantwortet sich u.a. dahingehend, dass auch bei früheren Vorfällen, wo das Kennzeichen seines Anhängers, der über das Wochenende an der Tatörtlichkeit abgestellt war, das Kennzeichen nicht nur mit Fett verschmiert, sondern auch so manipuliert wurde, dass es wie ein anderes Kennzeichen aussieht. Auch wenn er sich nicht vorstellen könne, wer ihm in dieser Weise schaden könnte, sei es offensichtlich die Absicht dieses bereits mehrfach durchgeführten Streiches gewesen, dass er eben dadurch, dass es so aussieht, als hätte er selbst eine Manipulation vorgenommen, bestraft würde. Abgesehen davon, dass er keinesfalls die Veränderung des Kennzeichens seines Anhängers vorgenommen habe und ihm dies auch nicht auffallen habe können, zumal er den Anhänger über das Wochenende abgestellt hatte und erst am Montag wieder in Betrieb nehmen wollte, wäre der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auch schon deshalb nicht strafbar, weil er das Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hatte. Der inkriminierte Sachverhalt, der durch den Streich irgend einer ihm unbekannten Person entstanden ist, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Zum Beweis dafür beantragt der Bw u.a. die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn R P, wohnhaft in S.

 

Bei der Berufungsverhandlung bestätigte Herr P zeugenschaftlich die Verantwortung des Bw insoferne, als er aussagte Herrn B, den er persönlich kenne, an einem Freitag hinter dem LKW nachgefahren zu sein und gesehen zu haben, dass ein Rücklicht des Anhängers nicht funktioniere. Der Bw habe den Hängerzug an der Tatörtlichkeit geparkt; er habe hinter ihm angehalten und ihm gesagt, dass das Rücklicht des Anhängers nicht funktioniere. Dieses hätten sie sodann repariert. Da sie das Rücklicht repariert hatten, habe er auch das Kennzeichen gesehen. Ihm sei irgendeine Veränderung des Kennzeichens nicht aufgefallen. Der Zeuge bemerkte weiters, nachdem ihm vom Unterfertigten das im Akt einliegende Foto mit dem veränderten Kennzeichen gezeigt wurde, dass dieses zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht so verändert war.

 

Im Hinblick auf diese Beweislage liegt kein den Anforderungen für ein (Verwaltungs-)Strafverfahren genügender Beweis vor. Wenngleich die Rechtfertigung des Bw konstruiert erscheinen mag, ist im Hinblick auf seine Verantwortung, die im Wesentlichen vom Zeugen P bestätigt wurde, festzustellen, dass der verfahrensgegenständliche Anhänger am Freitag den 9. Mai 2008 an der Tatörtlichkeit abgestellt wurde. Kontrolliert wurde der Anhänger am Samstag den 10. Mai 2008 durch den Polizeibeamten G A, PI Ottensheim. Wenngleich es ungewöhnlich erscheinen mag, dass der inkriminierte Sachverhalt durch einen Streich einer dem Bw unbekannten Person entstanden sein mag, kann dies andererseits auch nicht ausgeschlossen werden.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG, sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden (Grundsatz der materiellen Wahrheit).

 

Es war daher in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die neueren Einwendungen des w argumentativ einzugehen war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

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